174.120
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 337 ausgegeben am 18. Dezember 2009
Verordnung
vom 15. Dezember 2009
über die Abänderung der Besoldungsverordnung
Aufgrund von Art. 11 Abs. 1, Art. 15 Abs. 6, Art. 25, 26 Abs. 2, Art. 35 und 40 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, in der Fassung des Gesetzes vom 18. September 2003, LGBl. 2003 Nr. 217, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. September 2004 über die Besoldung der Staatsangestellten (Besoldungsverordnung; BesV), LGBl. 2004 Nr. 198, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 5
5) Sofern nichtständige Stellen zugeordnet werden, finden die Bestimmungen nach Abs. 1 bis 4 Anwendung.
Art. 12 Abs. 3
3) Im Rahmen der Leistungsbewertung, die am Ende der Bewertungsperiode stattfindet, wird die Erfüllung der festgelegten Kernaufgaben, Jahresziele und Verhaltensziele anhand einer mehrstufigen Skala bewertet. Die sich daraus ergebende Gesamtbewertung bildet eine wesentliche Grundlage für die Verteilung des fixen und variablen Leistungsanteils.
Art. 15 Abs. 3
3) Der Amtsstellenleiter entscheidet über die Erhöhung des fixen Leistungsanteils unter Einbezug des direkten Vorgesetzten des Mitarbeiters. Bei der Festsetzung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a) Leistung und Verhalten;
b) Ausschöpfungsgrad des fixen Leistunganteils.
Art. 17 Abs. 1 und 3
1) Besondere Leistungen können mit einem variablen Leistungsanteil (Leistungsbonus) in Höhe von höchstens 8 % der Monatsbesoldung honoriert werden. Voraussetzung für die Auszahlung des Leistungsbonus bildet eine positive Leistungsbewertung.
3) Der Leistungsbonus wird in Form eines einmaligen Betrages bis spätestens Ende April des Folgejahres ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist ein aufrechtes Dienstverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt.
Art. 20
Grundsatz
Als Jahresbesoldung im Sinne von Art. 21 des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal gilt der fixe Teil der ordentlichen Besoldung nach Art. 5 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes einschliesslich einer Gratifikation und eines Teuerungsausgleichs. Es wird ein Koordinationsabzug vorgenommen.
Überschriften vor Art. 20a
E. Funktionszulagen und andere Entschädigungen
1. Funktionszulagen
Art. 20a
Grundsatz
1) Funktionszulagen nach Art. 26 des Gesetzes werden ausgerichtet für:
a) Rufbereitschaftsdienste;
b) spezielle Einsätze.
2) Für die Landespolizei, das Aufsichtspersonal und die Staatsangestellten im diplomatischen Dienst, die ihren Dienst im Ausland leisten, finden besondere Vorschriften Anwendung.
Art. 20b
Zulagen für Rufbereitschaftsdienste
1) Für Bereitschaftsdienste, die nicht am Arbeitsplatz zu leisten sind (Rufbereitschaftsdienste), werden Zulagen ausgerichtet:
a) in der Zeit von Montag bis Samstag sowie an dienstfreien Tagen: 3.60 Franken pro Stunde, höchstens jedoch 30 Franken pro Tag;
b) an Sonn- oder Feiertagen: 7.20 Franken pro Stunde, höchstens jedoch 60 Franken pro Tag.
2) Für Rufbereitschaftsdienste, die während sieben aufeinander folgenden Tagen geleistet werden, beträgt die Zulage gesamthaft 270 Franken.
3) Werden Staatsangestellte im Rahmen der Rufbereitschaft tatsächlich zur Arbeit herangezogen, zählt die geleistete Zeit als Arbeitszeit.
Art. 20c
Zulagen für spezielle Einsätze
Für nachstehende Tätigkeiten werden folgende Zulagen ausgerichtet:
a) 25 % des jeweiligen Stundenansatzes für Arbeitseinsätze im Wasser (Kanäle und Graben);
b) 50 % des jeweiligen Stundenansatzes für Arbeiten in der Felswand.
Überschrift vor Art. 20d
2. Ferien- und Feiertagsentschädigungen
Art. 20d
Entschädigungen für Heimarbeiter, Aufsichtspersonal und Staatsangestellte im Stundenlohn
1) Für nachstehende Staatsangestellte werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:
a) Ferienentschädigungen für Heimarbeiter und Aufsichtspersonal;
b) Ferien- und Feiertagsentschädigungen für die übrigen Staatsangestellten im Stundenlohn.
2) Die Entschädigungen betragen ab Januar des Kalenderjahres, in welchem das nachstehende Altersjahr vollendet wird:
a) 15. Altersjahr: 9.7 % des Stundenansatzes bei Ferienentschädigungen und 14.7 % des Stundenansatzes bei Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
b) 40. Altersjahr: 10.6 % des Stundenansatzes bei Ferienentschädigungen und 15.6 % des Stundenansatzes bei Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
c) 50. Altersjahr: 12.1 % des Stundenansatzes bei Ferienentschädigungen und 17.1 % des Stundenansatzes bei Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
d) 60. Altersjahr: 13 % des Stundenansatzes bei Ferienentschädigungen und 18 % des Stundenansatzes bei Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Überschriften vor Art. 20e
F. Sonderzulagen
1. Im Allgemeinen
Art. 20e
Grundsatz
1) Sonderzulagen werden ausgerichtet bei:
a) Dienstjubiläen;
b) Eheschliessung;
c) Altersrücktritt.
2) Sonderzulagen werden in Form von Geldgeschenken und/oder Naturalgeschenken gewährt. Andere Geschenke dürfen für Anlässe nach Abs. 1 nicht ausgerichtet werden; besondere Regelungen der Regierung bleiben vorbehalten.
3) Geldgeschenke, deren Höhe sich nach der Monatsbesoldung richtet, können nach Massgabe der Staatspersonalverordnung ganz oder teilweise als bezahlter Urlaub bezogen werden.
Überschrift vor Art. 20f
2. Dienstjubiläum
Art. 20f
Anrechenbare Dienstjahre
1) Als anrechenbare Dienstjahre für die Ausrichtung der Sonderzulage bei Dienstjubiläen gelten nur Dienstjahre im Rahmen der nachfolgenden Dienstverhältnisse:
a) unbefristete und befristete Dienstverhältnisse;
b) Anstellungen im Stundenlohn;
c) Anstellungen im Rahmen der Berufsausbildung;
d) Anstellungen im Rahmen eines Praktikums;
e) Anstellungen im Rahmen des Schuldienstes (einschliesslich Kindergarten und Musikschule).
2) Folgende Tätigkeiten werden nicht als Dienstjahre angerechnet:
a) Arbeitsprojekte der öffentlichen Hand;
b) Bereitschaftspolizei;
c) Ferialpraktika;
d) Heimarbeit.
Art. 20g
Höhe der Sonderzulage
1) Die Sonderzulage bei Dienstjubiläen besteht:
a) bei 5 Dienstjahren aus einem Naturalgeschenk in der Höhe von 100 Franken;
b) bei 10 Dienstjahren aus:
1. einem Naturalgeschenk in der Höhe von 200 Franken; und
2. einem Geldgeschenk in der Höhe von 700 Franken;
c) bei 15 Dienstjahren aus:
1. einem Naturalgeschenk in der Höhe von 300 Franken; und
2. einem Geldgeschenk in der Höhe von einem Viertel der Monatsbesoldung;
d) bei 20 Dienstjahren aus:
1. einem Naturalgeschenk in der Höhe von 500 Franken; und
2. einem Geldgeschenk in der Höhe der Hälfte der Monatsbesoldung;
e) bei 25 Dienstjahren aus:
1. einem Naturalgeschenk in der Höhe von 700 Franken; und
2. einem Geldgeschenk in der Höhe einer Monatsbesoldung;
f) bei 30 Dienstjahren aus:
1. einem Naturalgeschenk in der Höhe von 800 Franken; und
2. einem Geldgeschenk in der Höhe einer Monatsbesoldung;
g) bei 35 Dienstjahren aus:
1. einem Naturalgeschenk in der Höhe von 1 000 Franken; und
2. einem Geldgeschenk in der Höhe des anderthalbfachen der Monatsbesoldung;
h) bei 40 Dienstjahren aus:
1. einem Naturalgeschenk in der Höhe von 1 100 Franken; und
2. einem Geldgeschenk in der Höhe von zwei Monatsbesoldungen.
2) Teilzeitangestellten wird das Geldgeschenk, mit Ausnahme des Geldgeschenkes zum 10. Dienstjahr, anteilsmässig ausbezahlt. Bei der Berechnung ist der durchschnittliche Dienstauftrag während der vergangenen fünf Jahre zu berücksichtigen.
Art. 20h
Übergabe von Naturalgeschenken
1) Zur feierlichen Gestaltung der Übergabe von Naturalgeschenken kann der Amtsstellenleiter zusätzlich ein Präsent in der Höhe von höchstens 50 Franken zu Lasten des Amtsbudgets beschaffen.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf uniformierte Angestellte der Landespolizei. Anstelle des Geschenks nach Abs. 1 kann diesen Personen ein symbolisches Geschenk in der Höhe von höchstens 130 Franken zu Lasten des Amtsbudgets übergeben werden.
Überschrift vor Art. 20i
3. Eheschliessung
Art. 20i
Höhe der Sonderzulage
Die Sonderzulage bei Eheschliessung beträgt unabhängig von der Höhe der Besoldung und unabhängig vom Dienstauftrag 800 Franken.
Überschrift vor Art. 20k
4. Altersrücktritt
Art. 20k
Höhe der Sonderzulage
1) Die Sonderzulage bei Erreichen der Altersgrenze oder bei einem vorzeitigen Altersrücktritt besteht aus einem Geldgeschenk in der Höhe einer Monatsbesoldung und einem Naturalgeschenk in der Höhe von 800 Franken.
2) Teilzeitangestellten wird das Geldgeschenk anteilsmässig ausbezahlt. Bei der Berechnung ist der durchschnittliche Dienstauftrag während der vergangenen fünf Jahre zu berücksichtigen.
3) Fällt ein Dienstjubiläum in dasselbe Jahr wie der Altersrücktritt, so werden die Sonderzulagen für das Dienstjubiläum und den Altersrücktritt ausgerichtet.
Überschriften vor Art. 20l
IIIa. Besondere Vorschriften für bestimmte Personalkategorien
A. Im Allgemeinen
Art. 20l
Grundsatz
Für folgende Staatsangestellte gelten in Bezug auf die Besoldung besondere Vorschriften:
a) nichtständige Staatsangestellte, deren Stelle nicht nach Art. 4 Abs. 5 zugeordnet wird, und Staatsangestellte auf einer Ausgleichsstelle;
b) Staatsangestellte im Stundenlohn mit Ausnahme der Bereitschaftspolizisten;
c) Heimarbeiter;
d) Lernende;
e) Ferialbeschäftigte;
f) Praktikanten.
Überschrift vor Art. 20m
B. Nichtständige Staatsangestellte ohne Stellenzuordnung und Staatsangestellte auf Ausgleichsstellen
Art. 20m
Besoldung
Nichtständige Staatsangestellte ohne Stellenzuordnung und Staatsangestellte auf Ausgleichsstellen erhalten eine Fixbesoldung, die im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Amtsstellenleiter und dem Amt für Personal und Organisation festgelegt wird. Grundlage hierfür bilden folgende Kriterien:
a) Art der Aufgabe und Kompetenzen;
b) Vergleich mit Stellen ähnlicher Ausgestaltung;
c) Lohngefüge innerhalb der Landesverwaltung und innerhalb der Amtsstelle.
Art. 20n
Jährliche Besoldungsanpassung
1) Die durch den Landtag für die Anpassungen der Besoldung bewilligten Mittel werden vom Amt für Personal und Organisation in Prozent der Gehaltssumme auf die einzelnen Amtsstellen aufgeteilt.
2) Der Amtsstellenleiter entscheidet unter Einbezug des direkten Vorgesetzten individuell bei jedem Staatsangestellten über die Erhöhung der Fixbesoldung. Bei der Festsetzung sind folgenende Kriterien zu berücksichtigen:
a) Leistung und Verhalten;
b) Vergleich mit Stellen ähnlicher Ausgestaltung;
c) Lohngefüge innerhalb der Landesverwaltung und innerhalb der Amtsstelle.
3) Auf die Ausrichtung eines Leistungsbonus findet Art. 17 sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass der aktuelle Monatslohn multipliziert mit 13 die Grundlage zur Berechnung des Maximalbetrages bildet.
Art. 20o
Teuerungsausgleich
Die Fixbesoldung von nichtständigen Staatsangestellten ohne Stellenzuordnung und Staatsangestellten auf Ausgleichsstellen wird nach Massgabe von Art. 28 des Gesetzes der Teuerung angepasst.
Überschrift vor Art. 20p
C. Staatsangestellte im Stundenlohn
Art. 20p
Besoldung
Auf die Besoldung von Staatsangestellten im Stundenlohn findet Art. 20m sinngemäss Anwendung.
Art. 20q
Jährliche Besoldungsanpassung
1) Der Amtsstellenleiter entscheidet unter Einbezug des direkten Vorgesetzten im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation im Rahmen der durch den Landtag bewilligten Mittel über die Anpassung der individuellen Besoldung. Bei der Festlegung finden die Kriterien nach Art. 20n Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
2) Auf die Ausrichtung eines Leistungsbonus findet Art. 17 sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass der kumulierte Lohn der vergangenen zwölf Monate die Grundlage zur Berechnung des Maximalbetrages bildet.
Art. 20r
Teuerungsausgleich
Der Stundenlohn von Staatsangestellten im Stundenlohn wird nach Massgabe von Art. 28 des Gesetzes der Teuerung angepasst.
Überschrift vor Art. 20s
D. Heimarbeiter
Art. 20s
Besoldung
Auf die Besoldung von Heimarbeitern findet Art. 20m sinngemäss Anwendung.
Art. 20t
Jährliche Besoldungsanpassung
Der Amtsstellenleiter entscheidet unter Einbezug des direkten Vorgesetzten im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation im Rahmen der durch den Landtag bewilligten Mittel über die Anpassung der individuellen Besoldung. Bei der Festlegung finden die Kriterien nach Art. 20n Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
Art. 20u
Teuerungsausgleich
Die Besoldung von Heimarbeitern wird nach Massgabe von Art. 28 des Gesetzes der Teuerung angepasst.
Überschrift vor Art. 20v
E. Lernende
Art. 20v
Besoldung
1) Lernende erhalten eine Fixbesoldung entsprechend dem jeweiligen Lehrjahr.
2) Die Höhe der Besoldung wird aufgrund von Empfehlungen des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung und unter Berücksichtigung der Besoldung in anderen Lehrbetrieben durch das Amt für Personal und Organisation festgelegt.
3) Die Fixbesoldung der Lernenden unterliegt keiner jährlichen Besoldungsanpassung.
4) Auf die Fixbesoldung von Lernenden wird kein Teuerungsausgleich angerechnet.
Überschrift vor Art. 20w
F. Ferialbeschäftigte
Art. 20w
Besoldung
1) Ferialbeschäftigte werden im Stundenlohn entschädigt. Der Bruttostundenlohn beträgt:
a) im 15. und 16. Altersjahr: 12 Franken;
b) im 17. Altersjahr: 13 Franken;
c) im 18. und 19. Altersjahr: 15 Franken;
d) ab dem 20. Altersjahr: 16 Franken.
2) Sie erhalten zusätzlich ab dem ersten Anstellungstag eine Ferien- und Feiertagsentschädigung nach Art. 20d.
Überschrift vor Art. 20x
G. Praktikanten
Art. 20x
Besoldung
Die monatliche Entschädigung der Praktikanten beträgt bei:
a) Praktika für Fachschüler (z.B. Sozialarbeit): 2 500 Franken;
b) Praktika für Hochschüler mit weniger als vier Studiensemester: 2 100 Franken;
c) Praktika für Hochschüler mit vier und mehr Semester: 2 500 Franken;
d) Praktika für Hochschüler nach Abschluss des Studiums (z.B. Rechtspraktikum): 3 500 Franken;
e) Praktika für kaufmännische Praktikanten: 1 600 Franken.
Art. 20y
Zusätzliche Entschädigung für Praktika bei den diplomatischen Vertretungen Liechtensteins
1) Praktikanten der diplomatischen Vertretungen Liechtensteins erhalten zusätzlich zu ihrer ordentlichen Besoldung nach Art. 20x als Wohnkostenersatz im Rahmen von:
a) Praktika bei der Vertretung in New York oder Washington: 1 000 Franken;
b) Praktika bei den übrigen Vertretungen: 600 Franken.
2) Diplomatische Vertretungen, die einem Praktikanten eine Wohnung zur Verfügung stellen können, legen eine diesbezügliche Kostenbeteiligung des Praktikanten vertraglich fest.
3) Auf die Ausrichtung weiterer Entschädigungen, insbesondere für die Anreise und Verpflegung, finden die besonderen Regelungen der jeweiligen diplomatischen Vertretung Anwendung.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef