| 831.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 359
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ausgegeben am 30. Dezember 2009
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Gesetz
vom 19. November 2009
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über die Invalidenversicherung (IVG)
Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3
Allgemeines
1) Unter dem Namen "Liechtensteinische Invalidenversicherung" besteht eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Anstalt wird in den Statuten festgelegt.
3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.
Zweck der Anstalt
1) Zweck der Anstalt ist die Durchführung der Invalidenversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
2) Die Anstalt kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.
b) die Direktion;
c) die Revisionsstelle.
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zugleich der Verwaltungsrat der Anstalt.
Aufgehoben
Aufgaben des Verwaltungsrates
Dem Verwaltungsrat obliegen die Aufgaben gemäss Art. 7 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Direktion
Die Direktion der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zugleich die Direktion der Anstalt.
Aufgaben und Befugnisse der Direktion
Die Direktion ist für die operative Führung der Anstalt verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Direktion werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
Revisionsstelle
Die Revisionsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zugleich die Revisionsstelle der Anstalt.
Aufgehoben
Aufgehoben
Strafhaftung
Die Strafhaftung der Mitglieder der Direktion und der Angestellten der Anstalt richtet sich nach Art. 17 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Aufsichtsbeschwerde
In Bezug auf die Aufsichtsbeschwerde gegen amtliche Tätigkeiten der Mitglieder der Direktion und der Angestellten der Anstalt findet Art. 18 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
5) Über die Verwaltungskosten ist jährlich ein Voranschlag aufzustellen und der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.
Staatsaufsicht
1) Die Anstalt untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen die Aufgaben nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a bis f des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Verwaltungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
Veröffentlichungen
Der Jahresbericht sowie die Jahresrechnung sind von der Regierung zu genehmigen, von dieser dem Landtag zur Kenntnis zu bringen und von der Anstalt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
3) Auf Betriebsbeiträge im Sinne dieses Artikels besteht ein Rechtsanspruch. Die Ermittlung der Höhe der Leistungen der Anstalt obliegt der Direktion. Die Anstalt erlässt auf Antrag eine rechtsmittelfähige Verfügung.
3) Auf Betriebs- und Baubeiträge im Sinne dieses Artikels besteht kein Rechtsanspruch.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
53/2009 und
86/2009