952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 362 ausgegeben am 30. Dezember 2009
Gesetz
vom 20. November 2009
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 3
Gegenstand, Bezeichnungen und anwendbares Recht
3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.
Art. 2
Rechtsform, Sitz und Dotationskapital
1) Zur Durchführung der Aufsicht über den Finanzmarkt besteht unter der Bezeichnung "Finanzmarktaufsicht (FMA)" eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz der Anstalt wird in den Statuten festgelegt.
2) Das Dotationskapital beträgt 2 000 000 Franken.
Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 2
Organe
2) Aufgehoben
Art. 7
Zusammensetzung, Anforderungen und Unvereinbarkeiten
1) Der Aufsichtsrat der FMA besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
2) Im Aufsichtsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:
a) Bankwirtschaft, einschliesslich Vermögensverwaltung;
b) Versicherungswirtschaft, einschliesslich Vorsorgebereich;
c) Treuhandwesen, Recht oder Wirtschaftsprüfung;
d) Wertpapierhandel, einschliesslich Investmentunternehmen.
3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen neben den Anforderungen nach Abs. 2 über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügen.
4) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:
a) den Aufsichtsrat als Gremium;
b) jedes Mitglied des Aufsichtsrates;
c) den Präsidenten im Besonderen.
5) Der Präsident, der Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates dürfen keine Funktionen bei einer beaufsichtigten natürlichen oder juristischen Person ausüben. Solche Funktionen üben insbesondere aus:
a) die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung;
b) die Angestellten;
c) die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung. Als qualifizierte Beteiligung gilt das direkte und indirekte Halten von wenigstens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder jede andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird.
Art. 8
Amtsdauer
Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Beim Präsidenten ist nach Ablauf von zwei Amtsperioden in begründeten Fällen eine Wiederwahl für eine ausserordentliche Amtsdauer von zwei Jahren zulässig.
Art. 9 bis 11
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 1 und 2
1) Dem Aufsichtsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
a) die Oberleitung der Finanzmarktaufsicht;
b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
c) die Festlegung der Organisation;
d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist;
e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;
g) die Erstellung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
h) die Beratung der Regierung in Bezug auf finanzmarktstrategische Themen;
i) der Erlass von Richtlinien und Empfehlungen im Sinne von Art. 25.
2) Aufgehoben
Art. 14
Wahl und Unvereinbarkeiten
1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Aufsichtsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.
2) Auf die Mitglieder der Geschäftsleitung findet hinsichtlich der Unvereinbarkeit Art. 7 Abs. 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 15
Anforderungen
Zum Mitglied der Geschäftsleitung darf nur gewählt werden, wer über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügt.
Art. 16
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 17
2. Aufgaben und Befugnisse
Art. 17
Grundsatz
Der Geschäftsleitung obliegt die operative Leitung der FMA. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
Art. 18
Aufgehoben
Art. 19
Wahl und Aufgaben
1) Die Regierung wählt eine anerkannte Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften als Revisionsstelle.
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.
Art. 20 und 21
Aufgehoben
Art. 23 und 24
Aufgehoben
Art. 29 Abs. 1
1) Das Land leistet der FMA einen jährlichen Beitrag in Höhe von höchstens:
a) 10.7 Millionen Franken für das Jahr 2010;
b) 10 Millionen Franken für das Jahr 2011;
c) 9 Millionen Franken für das Jahr 2012;
d) 8 Millionen Franken ab dem Jahr 2013.
Art. 30
Gebühren und Aufsichtsabgaben
1) Die FMA erhebt zur Finanzierung ihrer Tätigkeit sowie zur Schaffung angemessener Reserven von den beaufsichtigten natürlichen und juristischen Personen Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FMA, die durch die Gebühren und den Beitrag des Landes nicht gedeckt sind.
2) Für die Bemessung der Aufsichtsabgabe sind folgende Kriterien massgebend:
a) für die Beaufsichtigten nach dem Bankengesetz die Bilanzsumme und der Effektenumsatz;
b) für die Beaufsichtigten nach dem Vermögensverwaltungsgesetz die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse;
c) für die Beaufsichtigten nach dem Gesetz für Investmentunternehmen die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse;
d) für die Beaufsichtigten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz die gebuchte Bruttoprämie und die Bilanzsumme;
e) für die Beaufsichtigten nach dem Gesetz über die Versicherungsvermittlung die Zahl der im Versicherungsvermittlerregister eingetragenen Personen;
f) für die Beaufsichtigten nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge die Bilanzsumme;
g) für die Beaufsichtigten nach dem Pensionsfondsgesetz das Bruttovermögen;
h) für die Beaufsichtigten nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften die bei der Prüfung von Beaufsichtigten erzielten Honorare;
i) für die übrigen beaufsichtigten Finanzintermediäre nach dem Sorgfaltspflichtgesetz der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse.
3) Die Regierung kann mit Verordnung die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4) Die Einzelheiten über die Erhebung der Aufsichtsabgaben und Gebühren regelt die Regierung nach Anhörung der Branchenverbände mit Verordnung, namentlich:
a) die Bemessungsgrundlagen;
b) die Aufsichtsbereiche nach Abs. 1;
c) die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen;
d) die Höhe der Reserven der FMA.
Art. 32
Geschäftsbericht
1) Die Regierung hat den Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) der FMA dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
2) Für die Erstellung des Geschäftsberichtes sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die FMA wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.
Überschrift vor Art. 33a
VIa. Aufsicht
Art. 33a
Aufsichtsbehörde
1) Die FMA untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates;
b) die Genehmigung der Statuten;
c) die Festlegung der Entschädigung der Aufsichtsratsmitglieder;
d) die Genehmigung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Aufsichtsrates;
e) die Wahl der Revisionsstelle;
f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie;
g) die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Aufsichtsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 53/2009 und 86/2009