| 951.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 367
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ausgegeben am 30. Dezember 2009
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Gesetz
vom 20. November 2009
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbank
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Liechtensteinische Landesbank, LGBl. 1992 Nr. 109, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank (LLBG)
Sitz
Der Sitz der Landesbank wird in den Statuten festgelegt. Sie kann in- und ausländische Geschäftsstellen und Tochtergesellschaften errichten.
3) Die Landesbank kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.
2) Die Landesbank kann im In- und Ausland Liegenschaften erwerben und veräussern sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen und auf vertraglicher Basis Partnerschaften eingehen.
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
1) Organe der Landesbank sind:
c) die Geschäftsleitung;
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, werden Wahl, Pflichten und Befugnisse der Organe sowie weitere Bestimmungen in den Statuten festgelegt.
3) Der Generalversammlung kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben und Befugnisse zu:
a) die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
b) die Beschlussfassung über die Verwendung des Ergebnisses der Jahresrechnung;
c) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;
d) die Wahl der Revisionsstelle;
e) der Erlass und die Abänderung der Statuten.
Verwaltungsrat
1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen, die von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Beim Präsidenten ist nach Ablauf von drei Amtsperioden in begründeten Fällen eine Wiederwahl für eine ausserordentliche Amtsdauer von zwei Jahren zulässig. Die Generalversammlung bestimmt den Präsidenten.
2) Die Entschädigungsregelung des Verwaltungsrates wird von diesem selbst festgelegt und der Regierung zur Kenntnis gebracht.
Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung der Landesbank verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse werden in den Statuten und in der Geschäftsordnung bestimmt.
Regierung
1) Die Landesbank untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
a) die Vertretung des Landes als Mehrheitsaktionär;
b) die Festlegung und Änderung der Beteiligungs- oder Eignerstrategie;
c) die Übermittlung des jährlichen Geschäftsberichtes der Landesbank an den Landtag zur Kenntnisnahme.
3) Sind die Aktien der Liechtensteinischen Landesbank an einer Börse kotiert, ist das Auskunftsrecht nach Art. 17 des Gesetzes über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen nicht anwendbar.
Aufgehoben
Anwendbares Recht
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, kommen die Vorschriften des Bankengesetzes, des Personen- und Gesellschaftsrechts und des Gesetzes über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen zur Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
53/2009 und
86/2009