| 784.41 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 372
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ausgegeben am 30. Dezember 2009
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Gesetz
vom 20. November 2009
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den "Liechtensteinischen Rundfunk"
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Oktober 2003 über den "Liechtensteinischen Rundfunk" (LRFG), LGBl. 2003 Nr. 229, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1a) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, finden die Bestimmungen des Mediengesetzes sowie des Gesetzes über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.
3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
2) Der Sitz des LRF wird in den Statuten festgelegt.
4) Soweit nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, setzt der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsleitung den Umfang der Werbesendungen in den Programmen des LRF fest. Für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit nach diesem Gesetz gelten Hinweise des LRF auf eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienste der Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken nicht als Werbung.
Inhaltliche Anforderungen an RDS, Online-Dienste, Teletext und Druckwerke
Auf die Veranstaltung und Verbreitung von RDS, Online-Diensten und Teletext sowie die Veröffentlichung von Druckwerken finden Art. 10 sowie Art. 13 bis 17 dieses Gesetzes Anwendung. Zulässigkeit und Umfang von Werbung in diesen Angeboten wird auf Vorschlag der Geschäftsleitung durch Beschluss des Verwaltungsrates festgelegt, wobei er sich an den Vorgaben für Radio und Fernsehen zu orientieren hat.
Organe und weitere Funktionsträger
1) Organe des LRF sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.
2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sind bei der Ausübung ihrer Funktion im LRF an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie sind ausschliesslich den Gesetzen, der Geschäftsordnung und den Spezialreglementen verpflichtet.
3) Als weiterer Funktionsträger besteht ein Publikumsrat.
Aufgehoben
Zusammensetzung, Anforderungen, Unvereinbarkeiten und Entschädigung
1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2) Im Verwaltungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:
a) Medienwesen;
b) Recht;
c) Finanz- und Rechnungswesen.
3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:
a) den Verwaltungsrat als Gremium;
b) jedes Mitglied des Verwaltungsrates;
c) den Präsidenten im Besonderen.
4) Zum Mitglied des Verwaltungsrates dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht gewählt werden:
a) Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum LRF stehen oder in einer anderen Funktion im LRF tätig sind;
b) Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen inländischen Medienunternehmen stehen;
c) Mitglieder eines Gemeinderates sowie Angestellte der Landesverwaltung;
d) leitende Funktionäre und Angestellte einer politischen Partei;
e) Mitglieder der Medienkommission.
5) Die Entschädigung des Verwaltungsrates wird von diesem selbst festgelegt und der Regierung zur Kenntnis gebracht.
Aufgehoben
Aufgaben
1) Dem Verwaltungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
a) die Oberleitung des LRF;
b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
c) die Festlegung der Organisation;
d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist;
e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;
g) die Beschlussfassung über Umfang von und Beschränkungen für Werbesendungen (Art. 13 und 15);
h) die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung und die Höhe einer Rundfunkgebühr zuhanden der Regierung;
i) die Verabschiedung des jährlichen Betriebsvoranschlages, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
k) die Dotierung und Auflösung der Widmungsrücklage nach Art. 34 Abs. 2.
2) In den Statuten können die Aufgaben des Verwaltungsrates näher umschrieben und erweitert werden.
C. Geschäftsleitung
Wahl, Aufgaben und Befugnisse
1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsrat nach öffentlicher Ausschreibung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine vorzeitige Abberufung durch den Verwaltungsrat ist zulässig.
2) Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung des LRF verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
3) Die Geschäftsleitung hat den LRF unter eigener Verantwortung so zu führen, wie es das Wohl der Anstalt unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses erfordert. Sie ist ausser an die sich aus den Gesetzen, Reglementen oder Beschlüssen des Verwaltungsrates ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge von aussen gebunden.
Unvereinbarkeiten
1) Mitglieder der Geschäftsleitung sowie leitende Angestellte dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht sein:
a) Mitglieder eines Gemeinderates sowie Angestellte der Landesverwaltung;
b) Funktionäre und Angestellte einer politischen Partei;
c) Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen inländischen Medienunternehmen stehen;
d) Mitglieder der Medienkommission.
2) Mitglieder der Geschäftsleitung sowie leitende Angestellte dürfen weder einen Nebenerwerb noch ein anderes Gesellschaftsmandat im Medienbereich ausüben.
D. Revisionsstelle
Wahl
Die Regierung wählt eine anerkannte Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften als Revisionsstelle.
Aufgaben
1) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts. Sie hat zudem zu prüfen, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Verordnungen eingehalten worden sind.
2) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
E. Publikumsrat
Art. 31 Abs. 1 Bst. a, Abs. 3 und 5
1) Dem Publikumsrat obliegt:
a) Aufgehoben
3) Der Publikumsrat ist zur Erfüllung der in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben befugt, die Mitglieder der Geschäftsleitung und die leitenden Angestellten des LRF zu seinen Sitzungen zu laden und über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben zu befragen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Schriftliche Anfragen sind von den Befragten längstens innerhalb eines Monats schriftlich oder auf Verlangen auch mündlich zu beantworten. Eine Antwort darf nur soweit verweigert werden, als überwiegende Interessen des LRF oder das öffentliche Interesse es erfordern.
5) Hat der Publikumsrat Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung erstattet, so hat die Geschäftsleitung innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist dem Publikumsrat zu berichten, ob und in welcher Form der Empfehlung entsprochen worden ist oder aus welchen Gründen der Empfehlung nicht gefolgt wird.
Aufgehoben
a) Aufgehoben
b) die Kenntnisnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes;
Regierung
1) Der LRF untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates;
b) die Genehmigung der Statuten;
c) die Genehmigung des Voranschlages, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes sowie die Entlastung des Verwaltungsrates;
d) die Ernennung der Mitglieder sowie der Ersatzmitglieder des Publikumsrates aufgrund der Auslosung;
e) die Wahl der Revisionsstelle;
f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie;
g) die Antragstellung nach Art. 43;
h) die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Verwaltungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
53/2009 und
86/2009