vom 20. November 2009
Das Datenschutzgesetz (DSG) vom 14. März 2002, LGBl. 2002 Nr. 55, wird wie folgt abgeändert:
Die Mitglieder der Datenschutzkommission werden für ihre Tätigkeit gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe und der Kommissionen entschädigt.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
53/2009 und
86/2009