814.061.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 20 ausgegeben am 1. Februar 2010
Verordnung
vom 26. Januar 2010
über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
Aufgrund von Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 2 bis 4, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCG), LGBl. 2010 Nr. 15, verordnet die Regierung:
I. Abgabeobjekt und Abgabesatz
Art. 1
Abgabeobjekt; Bezeichnungen
1) Der Abgabe unterliegen:
a) die flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) der Stoff-Positivliste (Anhang 1);
b) die VOC nach Bst. a in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2).
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Abgabesatz
Der Abgabesatz beträgt 3 Franken je Kilogramm VOC.
II. Abgabebefreiung und VOC-Bilanz
Art. 3
Abgabebefreiung bei geringen Mengen
1) VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit:
a) Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 % (% Masse) beträgt;
b) im Inland hergestellte Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.
2) Werden Gemische und Gegenstände nach Abs. 1 Bst. a eingeführt, so wird die Abgabe nicht erhoben.
3) Werden Gemische und Gegenstände nach Abs. 1 Bst. a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Antrag der Hersteller von der Abgabe befreit.
Art. 4
Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen
1) VOC, die in stationären Anlagen nach Art. 2 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 32 der schweizerischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) verwendet werden, sind von der Abgabe bis zum 31. Dezember 2012 befreit, wenn:
a) die Menge der jährlichen VOC-Emissionen dieser Anlagen durch Massnahmen um mindestens 50 % unter die Menge VOC gesenkt wurde, die bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den Art. 3 und 4 LRV und bei gleicher Produktion jährlich maximal emittiert werden dürfte; und
b) die dafür eingesetzte Abluftreinigungsanlage (Alura) sich in gutem technischen Zustand befindet und während der Betriebszeit wie folgt verfügbar ist:
1. bei Rückgewinnungsanlagen: 93 %;
2. bei übrigen Abluftreinigungsanlagen: 95 %.
2) Wurde die nach Abs. 1 Bst. b verlangte Verfügbarkeit der Alura während eines Geschäftsjahres wegen eines ausserordentlichen Ereignisses nicht erreicht, so sind die ausserhalb der Stillstandzeit der Alura emittierten VOC von der Abgabe befreit.
3) Wurde die nach Abs. 1 Bst. b verlangte Verfügbarkeit der Alura während eines Geschäftsjahres wegen Ersatzes der Alura nicht erreicht, so sind die ausserhalb der Stillstandszeit der Alura emittierten VOC nur dann von der Abgabe befreit, wenn:
a) das Amt für Umweltschutz vorgängig über den geplanten Stillstand der Alura informiert wurde; und
b) die Ersatzarbeiten während den Betriebsferien oder in Zeiten mit geringer Produktion durchgeführt wurden.
4) VOC werden nur von der Abgabe befreit, wenn die Emissionen nach den Anforderungen von Art. 6 LRV erfasst und abgeleitet werden.
Art. 5
VOC-Bilanz
1) Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c oder Abs. 2 des Gesetzes oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC nach Art. 16 beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.
2) Die VOC-Bilanz enthält:
a) Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;
b) in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;
c) wiedergewonnene Mengen;
d) im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;
e) Restemissionen.
3) Die Oberzolldirektion kann weitere Angaben verlangen.
4) Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
5) Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von Abs. 1 und 2 gewähren.
III. Abgabeerhebung im Inland
Art. 6
Anmeldung
Personen, die VOC herstellen, müssen sich bei der Oberzolldirektion mit Kopie an das Amt für Umweltschutz melden. Diese führt ein Register.
Art. 7
Entstehung der Abgabeforderung
Die Abgabeforderung entsteht:
a) für VOC, die im Inland hergestellt werden, im Zeitpunkt, in dem sie den Herstellungsbetrieb verlassen oder im Herstellungsbetrieb verwendet werden;
b) für VOC, für welche die Abgabe nach Art. 17 Abs. 2 nachbezahlt werden muss, im Zeitpunkt, in dem die begünstigte Person die VOC selbst verwendet oder Dritten abgibt.
Art. 8
Abgabedeklaration
1) Hersteller, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 16 Abs. 3), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 15. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.
2) Personen, die nach Art. 17 Abs. 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen dem Amt für Umweltschutz eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen.
3) Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
4) Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.
5) Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen.
Art. 9
Abgabeberechnung
Massgebend für die Berechnung der Abgabe ist die Menge der VOC im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung.
Art. 10
Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist
1) Die Oberzolldirektion setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.
2) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
3) Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet.
Art. 11
Nachforderung der Abgabe
Hat die Oberzolldirektion eine geschuldete Abgabe irrtümlich nicht oder zu niedrig oder einen rückerstatteten Abgabebetrag zu hoch festgesetzt, so fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Verfügung nach.
Art. 12
Verjährung der Abgabeforderung
1) Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
2) Die Verjährung wird unterbrochen:
a) wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt;
b) durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.
3) Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
4) Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
IV. Abgaberückerstattung
Art. 13
Voraussetzungen der Rückerstattung
1) Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind.
2) Die Berechtigten müssen alle für die Begründung der Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren seit Einreichung des Rückerstattungsantrages aufbewahren.
3) Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 3 000 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. Ausgenommen sind Rückerstattungsbeträge von mindestens 300 Franken für die Ausfuhr von VOC.
4) Mehrere Berechtigte können sich zu einer Gruppe zusammenschliessen und gemeinsam einen Rückerstattungsantrag stellen. Die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags erfolgt an den von der Gruppe bezeichneten Vertreter.
5) Die Berechtigten müssen nachweisen, dass die Abgabe entrichtet wurde.
6) Rückerstattungsanträge können, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, nur nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden.
Art. 14
Verwirkung von Rückerstattungsanprüchen
1) Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, verwirken, wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden.
2) Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes.
Art. 15
Antrag auf Rückerstattung
1) Für die Rückerstattung der Abgabe ist ein Antrag auf amtlichem Formular zu stellen und einzureichen:
a) beim Amt für Umweltschutz;
b) bei der Oberzolldirektion für ausgeführte VOC.
2) Der Antrag für ausgeführte VOC muss enthalten:
a) die auf den Ausfuhrdokumenten deklarierte Menge VOC, die während höchstens zwölf Monaten ausgeführt worden ist;
b) Fabrikationsrapporte, Muster in Originalverpackungen oder andere Unterlagen, die für die Feststellung der ausgeführten Menge VOC nötig sind;
c) weitere für die Berechnung der Rückerstattung erforderliche Angaben, welche die Oberzolldirektion verlangt.
V. Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Verpflichtungsverfahren)
Art. 16
Bewilligung
1) Die Oberzolldirektion kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 50 t VOC:
a) so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können; oder
b) zu exportieren.
2) Sie kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die hauptsächlich nur:
a) Styrol verwenden, wenn sie nachweisen, dass sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; oder
b) einen anderen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden und dass durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 % in die Umwelt gelangen können.
3) Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 50 t VOC nachweisen.
4) Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.
Art. 17
Abrechnung
1) Wer eine Bewilligung nach Art. 16 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres dem Amt für Umweltschutz einreichen.
2) Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden.
3) Die Unterlagen des Verfahrens zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC sind während fünf Jahren seit Einreichung der VOC-Bilanz aufzubewahren.
Art. 18
Berichtigung der Zollanmeldung
Die anmeldepflichtige Person, die eine neue Zollveranlagung nach Art. 34 Abs. 3 des Zollgesetzes beantragt, muss nachweisen, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC vorhanden war.
Art. 19
Mangelhafte Einreichung der VOC-Bilanz
1) Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so wird die Bewilligung nach Art. 16 ab Beginn des kommenden Geschäftsjahres für drei Jahre sistiert.
2) Die Oberzolldirektion setzt eine Nachfrist an zur Nachreichung einer vollständigen VOC-Bilanz.
3) Für die Abgaben, die nach Art. 17 Abs. 2 aufgrund der nachgereichten Bilanz nachzubezahlen sind, ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser ist ab dem Ablauf der Einreichungsfrist nach Art. 17 Abs. 1 geschuldet.
4) Verstreicht die Nachfrist nach Abs. 2 unbenützt, so setzt die Oberzolldirektion die nachzubezahlende Abgabe nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksichtigung der belasteten Ausgänge der Vorjahre fest.
VI. Schlussbestimmung
Art. 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCG) in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 1 Bst. a)
Stoff-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC)
 
Zolltarif-Nr. 1
Stoff(e) / Stoffgruppe(n)
CAS-Nummer
 
2914.1100
Aceton
67-64-1
 
2707.5090
Aromatische KW-Gemische (u.a. Solvent Naphtha) 2
diverse
 
2707.1090 + 2902.2090
Benzol
71-43-2
ex 3
2909.1999
Bis(2-ethoxyethyl)ether(Diethylenglykoldiethylether, Diethyldiglykol)
112-36-7
ex
2909.1999
Bis(2-methoxyethyl)ether(Diethylenglykoldimethylether, Dimethyldiglykol)
111-96-6
 
2711.1390 + ex 2901.1019
n-Butan
106-97-8
 
2905.1300
Butan-1-ol (n-Butylalkohol)
71-36-3
ex
2905.1490
Butan-2-ol(sec-Butylalkohol)
78-92-2
ex
2909.4390
2-n-Butoxyethanol(Ethylenglykolmonobutylether, Butylglykol)
111-76-2
ex
2909.4390
2-(2-n-Butoxyethoxy)ethanol(Diethylenglykolmonobutylether, Butyldiglykol)
112-34-5
ex
2915.3980
2-n-Butoxyethylacetat(Ethylenglykolmono-butyletheracetat, Butylglykolacetat)
112-07-2
ex
2909.4999
Butoxypropanole
(Isomerengemische)
diverse
ex
2909.4999
1-n-Butoxypropan-2-ol
5131-66-8
ex
2909.4999
1-tert-Butoxypropan-2-ol
57018-52-7
 
2915.3300
n-Butylacetat
123-86-4
ex
2932.2900
4-Butyrolacton
(Tetrahydro-2-furanon)
96-48-0
 
2902.7090
Cumol (Isopropylbenzol)
98-82-8
 
2902.1190
Cyclohexan
110-82-7
ex
2914.2200
Cyclohexanon
108-94-1
ex
2902.9099 + ex 3805.9000
p-Cymol
99-87-6
 
2903.1200
Dichlormethan
(Methylenchlorid)
75-09-2
ex
2909.1999
1,2-Diethoxyethan(Ethylenglykoldiethylether, Diethylglykol)
629-14-1
 
2909.1100
Diethylether
60-29-7
ex
2909.1999
Diisopropylether
(2-Isopropoxypropan)
108-20-3
ex
2909.1999
1,2-Dimethoxyethan(Ethylenglykoldimethylether, Dimethylglykol)
110-71-4
ex
2909.1999
Dimethylether
115-10-6
ex
2932.9980
1,4-Dioxan(Diethylendioxid)
123-91-1
ex
2909.1999
Di-n-propylether(Propylether)
111-43-3
 
2915.2100
Essigsäure
64-19-7
 
2915.2400
Essigsäureanhydrid
108-24-7
   
Ethanol, soweit es sich um gebrannte Wasser handelt, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können (Art. 31 des schweizerischen Alkoholgesetzes)
64-17-5
ex
2909.4480
2-Ethoxyethanol(Ethylenglykolmonoethylether, Ethylglykol)
110-80-5
ex
2909.4999
1-Ethoxypropan-2-ol
(Propylenglykolmonoethylether)
1569-02-4
 
2915.3100
Ethylacetat
141-78-6
 
2902.6090
Ethylbenzol
100-41-4
ex
2915.1300
Ethylformiat
109-94-4
 
2912.1100
Formaldehyd(Methanal)
50-00-0
ex
2901.1099
Heptan
142-82-5
ex
2901.1099
Hexan
110-54-3
ex
2905.1980
Hexan-1-ol
111-27-3
 
2915.3980
Isobutylacetat
110-19-0
ex
2915.3980
Isopropylacetat
108-21-4
 
2710.1199
Leichtöle und Zubereitungen 4
diverse
ex
2902.1999
D-Limonen
((R)-p-Mentha-1,8-dien)
5989-27-5
ex
2902.1999
DL-Limonen
((RS)-p-Mentha-1,8-dien)
138-86-3
ex
2902.1999
L-Limonen((S)-p-Mentha-1,8-dien) D-, DL- und L-Limonen aus terpenhaltigen Ölen (z.B. Orangenterpen, Dipenten)
5989-54-8
 
2905.1190
Methanol
67-56-1
ex
2915.3980
1-Methoxy-2-propylacetat(Propylenglykolmonomethyletheracetat)
108-65-6
ex
2909.4480
2-Methoxyethanol
(Ethylenglykolmonomethylether, Methylglykol)
109-86-4
ex
2915.3980
2-Methoxyethylacetat
(Methylglykolacetat)
110-49-6
ex
2909.4999
1-Methoxypropan-2-ol(Propylenglykolmonomethylether)
107-98-2
ex
2915.3980
Methylacetat
79-20-9
ex
2901.1099
2-Methylbutan(i-Pentan)
78-78-4
ex
2902.1999
Methylcyclohexan
108-87-2
 
2914.1200
Methylethylketon
(2-Butanon, MEK)
78-93-3
ex
2915.1300
Methylformiat
107-31-3
ex
2901.1099
2-Methylpentan(i-Hexan)
107-83-5
 
2914.1300
4-Methylpentan-2-on
(Methylisobutylketon, MIBK)
108-10-1
 
2711.1390 + ex 2901.1019
2-Methylpropan(Isobutan)
75-28-5
ex
2905.1490
2-Methylpropan-1-ol
(Isobutanol)
78-83-1
ex
2933.7900
N-Methyl-2-pyrrolidon
(1-Methyl-2-pyrrolidinon)
872-50-4
ex
2901.1099
n-Pentan
109-66-0
ex
2905.1980
Pentan-1-ol(n-Amylalkohol)
71-41-0
ex
2905.1980
Pentan-2-ol(sek. Amylalkohol)
6032-29-7
ex
2905.1980
Pentanole(Isomerengemische)
diverse
 
2710.1191
Petrolether+Benzine
(hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische)
diverse
 
2710.1991
Petroleum (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische) 5
diverse
 
2711.1290 + ex 2711.2990
Propan
74-98-6
ex
2905.1290
Propan-1-ol
71-23-8
ex
2905.1290
Propan-2-ol
(Isopropylalkohol, Isopropanol)
67-63-0
ex
2909.4480
2-Propoxyethanol
(Ethylenglykolmonopropylether, Propylglykol)
2807-30-9
ex
2915.3980
n-Propylacetat
109-60-4
 
2902.5000
Styrol
100-42-5
 
2903.2300
Tetrachlorethen
(Perchlorethylen, PER)
127-18-4
 
2932.1100
Tetrahydrofuran(Oxolan)
109-99-9
 
2707.2090 + 2902.3090
Toluol
108-88-3
 
2903.2200
Trichlorethen
79-01-6
ex
2902.9099
Trimethylbenzole(1,2,3-, 1,2,4- und 1,3,5-Trimethylbenzol)
526-73-8
95-63-6
108-67-8
 
2710.1192
White Spirits (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische) 6
diverse
 
2902.4190
o-Xylol
95-47-6
 
2902.4290
m-Xylol
108-38-3
 
2902.4390
p-Xylol
106-42-3
 
2707.3090 + 2902.4490
Xylole (Isomerengemische)
diverse
Anhang 2
(Art. 1 Bst. b)
Produkte-Positivliste (der Abgabe unterstellte
flüchtige organische Verbindungen, VOC)
Zolltarif-Nr. 7
Produkt(e) / Produktegruppe(n)
ex 8
2207.
 
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt; zu anderen als zu Trink- oder Genusszwecken
   
1000
- Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr
   
2000
- Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt
ex
2208.
 
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zu anderen als zu Trink- oder Genusszwecken
     
- andere:
   
9010
- - Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol
ex
2209.
0000
Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure, nicht zu Speisezwecken
 
2710.
 
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden
     
- zu andern Zwecken:
   
1994
- - Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol vor 300° C übergehen, vermischt
   
1999
- - andere Destillate und Produkte
 
2711
 
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
     
- verflüssigt:
     
- - andere
   
1990
- - - andere
 
2715.
0000
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmix, Verschnittbitumen)
 
3201.
 
Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate:
   
1000
- Quebrachoauszug
   
2000
- Mimosaauszug
   
9000
- andere
 
3202.
 
Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben:
   
1000
- synthetische organische Gerbstoffe
   
9000
- andere
 
3203.
 
Farbstoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschliesslich Farbstoffauszüge, ausgenommen tierische Schwärzen), auch chemisch einheitlich; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage pflanzlicher oder tierischer Farbstoffe:
   
0010
- Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
0090
- andere
 
3204.
 
Synthetische organische Farbstoffe, auch chemisch einheitlich; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage synthetischer organischer Farbstoffe; synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:
     
- synthetische organische Farbstoffe und in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe:
   
1100
- - Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
     
- - Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe:
   
1210
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
1290
- - - andere
     
- - basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe:
   
1310
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
1390
- - - andere
   
1400
- - Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
   
1500
- - Küpenfarbstoffe (einschliesslich der in diesem Zustand als Pigmentfarben verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
   
1600
- - Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
   
1700
- - Pigmentfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
     
- - andere, einschliesslich der Mischungen von mindestens zwei Farbstoffen der Nrn. 3204.11 bis 3204.19:
   
1910
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
1990
- - - andere
   
2000
- synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art
     
- andere:
   
9010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
9090
- - andere
 
3205.
0000
Farblacke; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farblacke
 
3206.
 
Andere Farbstoffe; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen, ausgenommen solche der Nrn. 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:
     
- Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid:
   
1100
- - 80 % oder mehr Titandioxid enthaltend, auf die Trockensubstanz berechnet
   
1900
- - andere
   
2000
- Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen
     
- andere Farbstoffe und andere Zubereitungen:
   
4100
- - Ultramarin und seine Zubereitungen
   
4200
- - Lithopone, andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid
   
4900
- - andere
   
5000
- anorganische Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art
 
3207.
 
Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen, der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken:
   
1000
- Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen
   
2000
- Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen
   
3000
- flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen
   
4000
- Glasfritte und anderes Glas, in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken
 
3208.
 
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässerigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:
   
1000
- auf der Grundlage von Polyestern
   
2000
- auf der Grundlage von Acryl - oder Vinylpolymeren
   
9000
- andere
 
3209.
 
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässerigen Medium dispergiert oder gelöst:
   
1000
- auf der Grundlage von Acryl - oder Vinylpolymeren
   
9000
- andere
 
3210.
0000
Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben der zur Lederzurichtung verwendeten Art
 
3211.
0000
Zubereitete Sikkative
 
3212.
 
Pigmente (einschliesslich Metallpulver und -flitter), in nichtwässerigen Medien dispergiert, flüssig oder pasten-förmig, der zur Herstellung von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbstoffe in Formen oder Verpackungen für den Einzelverkauf:
   
1000
- Prägefolien
   
9000
- andere
 
3213.
 
Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen:
   
1000
- Farben in Zusammenstellungen
   
9000
- andere
 
3214.
 
Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Malerarbeiten; nicht feuerfeste Verputzmassen in der für Maurerarbeiten verwendeten Art:
   
1000
- Glaserkitte, Harzzemente und andere Kitte; Spachtelmassen für Malerarbeiten
   
9000
- andere
 
3215.
 
Druckfarben, Tinten und Tuschen zum Schreiben oder Zeichnen sowie andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form:
     
- Druckfarben:
   
1100
- - schwarze
   
1900
- - andere
   
9000
- andere
 
3301.
 
Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier etherischer Öle; destillierte aromatische Wässer und wässerige Lösungen etherischer Öle:
     
- andere
   
9090
- - andere
 
3302.
 
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, der als Industrierohstoffe verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
   
9000
- andere
 
3303.
0000
Parfüm und Toilettenwasser
 
3304.
 
Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege:
   
1000
- Schminken für die Lippen
   
2000
- Schminken für die Augen
   
3000
- Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege
     
- andere:
   
9100
- - Puder, einschliesslich feste Puder
   
9900
- - andere
 
3305.
 
Zubereitungen für die Haarpflege:
   
1000
- Haarwaschmittel
   
2000
- Zubereitungen für die permanente Haarverformung
   
3000
- Haarlacke
   
9000
- andere
 
3306.
 
Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht:
   
1000
- Zahnpflegemittel
   
2000
- Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide)
     
- andere:
   
9010
- - Haftmittel für Zahnprothesen
   
9090
- - andere
 
3307.
 
Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften:
   
1000
- Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren
   
2000
- Körperdesodorierungsmittel und Antitranspirationsmittel
   
3000
- parfümierte Salze und andere zubereitete Badezusätze
     
- Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschliesslich der Riechstoffe für religiöse Zeremonien:
   
4100
- - "Agarbatti" (Räucherstäbchen) und andere Riechstoffe zum Abbrennen
   
4900
- - andere
     
- andere:
   
9010
- - Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche Augen
   
9090
- - andere
ex
3401.
 
Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen:
     
- Seifen, organische, grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen:
   
1100
- - zur Körperpflege (einschliesslich derjenigen zu medizinischen Zwecken)
     
- - andere:
   
1990
- - - andere (als gewöhnliche Seifen)
   
3000
- organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend
ex
3402.
 
Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401; ausgenommen gebrauchsfertiger Textilwaschmittel der Tarifnummer 3402.2000/9000.
     
- organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
     
- - anionaktiv:
   
1110
- - - Ölsulfonate
   
1190
- - - andere
     
- - kationaktiv:
   
1210
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
1290
- - - andere
     
- - nicht ionogen:
   
1310
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
1390
- - - andere
   
1900
- - andere
   
2000
- Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf
   
9000
- andere
 
3403.
 
Zubereitete Schmiermittel (einschliesslich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und Formentrennmittel, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen der als Schmälzmittel für Spinnstoffe, Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzen oder anderen Stoffen verwendeten Art, ausgenommen solche, die als wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten:
     
- Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend:
   
1100
- - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzen oder anderen Stoffen
   
1900
- - andere
     
- andere:
   
9100
- - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzen oder anderen Stoffen
   
9900
- - andere
 
3405.
 
Schuhwichsen und Schuhcremen, Möbel- oder Fussbodenwachse, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metalle, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen imprägniert, bestrichen oder überzogen), ausgenommen Wachse der Nr. 3404:
   
1000
- Wichsen, Cremen und ähnliche Zubereitungen für Schuhe oder Leder
   
2000
- Wachse und ähnliche Zubereitungen für Holzmöbel, Parkette und andere Holzwaren
   
3000
- Poliermittel und ähnliche Zubereitungen für Karosserien, andere als Poliermittel für Metalle
   
4000
- Scheuerpasten, Scheuerpulver und andere zubereitete Scheuermittel
   
9000
- andere
 
3506.
 
Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelverkaufspackungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 1 kg, als Klebstoff aufgemacht:
   
1000
- Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelverkaufspackungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 1 kg, als Klebstoff aufgemacht
     
- andere:
     
- - Klebstoffe auf der Grundlage von Kautschuk oder Kunststoffen (einschliesslich Kunstharzen):
   
9110
- - - in organischen Lösungsmitteln
   
9120
- - - in Wasser
   
9190
- - - andere
     
- - andere:
   
9910
- - - zu Futterzwecken
   
9990
- - - andere
 
3707.
 
Chemische Zubereitungen für photographische Zwecke, ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen; unvermischte Erzeugnisse, entweder für photographische Zwecke dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
   
1000
- Emulsionen zur Erzeugung lichtempfindlicher Oberflächen
   
9000
- andere
 
3805.
 
Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes P-Cymol, roh; Pine-Öl, als Hauptbestandteil alpha-Terpineol enthaltend:
   
1000
- Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl
   
9000
- andere
 
3808.
 
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger:
     
- in Unternummern-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannte Waren:
   
5010
- - auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen
   
5090
- - andere
     
- andere:
     
- - Insektizide:
   
9110
- - - auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen
   
9190
- - - andere
     
- - Fungizide:
   
9210
- - - auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen
   
9290
- - - andere
     
- - Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren:
   
9310
- - - auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen
   
9390
- - - andere
     
- - Desinfektionsmittel:
   
9410
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1 b
   
9490
- - - andere
   
9900
- - andere
 
3809.
 
Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
     
- auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:
   
1010
- - zu Futterzwecken
   
1090
- - andere
     
- andere:
   
9100
- - der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art
   
9200
- - der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art
   
9300
- - der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art
   
3810.
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend; Zubereitungen der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweisselektroden oder Schweissstäbe verwendeten Art:
   
1000
- Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen und Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend
   
9000
- andere
 
3814.
 
Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken:
   
0090
- andere
 
3815.
 
Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und zubereitete Katalysatoren, anderweit weder genannt noch inbegriffen
     
- auf Trägern fixierte Katalysatoren:
   
1100
- - mit Nickel oder einer Nickelverbindung als Aktivsubstanz
   
1200
- - mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als Aktivsubstanz
   
1900
- - andere
   
9000
- andere
 
3817.
 
Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902:
   
0090
- andere
 
3820.
0000
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen
 
3824.
 
Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten) anderweit weder genannt noch inbegriffen:
     
- zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne:
   
1010
- - zu Futterzwecken
   
1090
- - andere
   
3000
- nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt
   
4000
- zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton
   
5000
- Mörtel und Beton, nicht feuerfest
   
6000
- Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44
     
- Mischungen, die Methan-, Ethan- oder Propan-Halogenderivate enthalten:
   
7100
- - Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthaltend, auch teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend
   
7200
- - Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan oder Dibromtetrafluorethan enthaltend
   
7300
- - teilhalogenierte Brom-Fluor-Kohlenwasserstoffe (HBFKW) enthaltend
   
7400
- - teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) enthaltend auch perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) oder teilfluorierte (KFKW) Kohlenwasserstoffe enthaltend, aber keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthaltend
   
7500
- - Tetrachlorkohlenstoff enthaltend
   
7600
- - 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend
   
7700
- - Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend
   
7800
- - perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend, aber keine Fluorkohlenwasserstoffe (FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFCKW) enthaltend
   
7900
- - andere
     
- Mischungen und Zubereitungen, die Oxiran (Ethylenoxid), polybromierte Biphenyle (PBB), polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder Trist(2,3-dibrompropyl)phosphat entahlten:
   
8100
- - Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend
   
8200
- - polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend
   
8300
- - Trist(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend
     
- andere:
     
- - Zubereitungen für pharmazeutischen Gebrauch, Zubereitungen für Lebensmittel:
   
9011
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
9019
- - - andere
     
- - andere:
   
9091
- - - zu Futterzwecken
   
9098
- - - andere
 
3825.
 
Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsmüll; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel erwähnten Abfälle (ausgenommen VOC-haltige Sonderabfälle [mit Begleitschein für Sonderabfälle]):
   
1000
- Siedlungsmüll
   
2000
- Klärschlamm
   
3000
- klinische Abfälle
     
- Abfälle von organischen Lösungsmitteln:
   
4100
- - halogeniert
   
4900
- - andere
   
5000
- Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, hydraulischen Flüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten
     
- andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien:
   
6100
- - vorwiegend organische Bestandteile enthaltend
   
6900
- - andere
     
- andere:
   
9010
- - zu Futterzwecken
   
9090
- - andere
 
3901.
 
Polymere des Ethylens, in Primärformen:
   
1000
- Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94
   
2000
- Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr
   
3000
- Ethylen -Vinylacetat-Copolymere
     
- andere:
   
9010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
9090
- - andere
 
3902.
 
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen:
   
1000
- Polypropylen
   
2000
- Polyisobutylen
   
3000
- Propylen-Copolymere
     
- andere:
   
9010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
9090
- - andere
 
3903.
 
Polymere des Styrols, in Primärformen:
     
- Polystyrol:
   
1100
- - expandierbar
   
1900
- - anderes
   
2000
- Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)
   
3000
- Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)
   
9000
- andere
 
3904.
 
Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen:
   
1000
- Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt
     
- anderes Poly(vinylchlorid):
   
2100
- - nicht weichgemacht
   
2200
- - weichgemacht
   
3000
- Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere
   
4000
- andere Copolymere des Vinylchlorids
   
5000
- Polymere des Vinylidenchlorids
     
- fluorierte Polymere:
   
6100
- - Polytetrafluorethylen
   
6900
- - andere
   
9000
- andere
 
3905.
 
Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Polymere des Vinyls, in Primärformen:
     
- Poly(vinylacetat):
   
1200
- - in wässeriger Dispersion
   
1900
- - andere
     
- Copolymere des Vinylacetats:
   
2100
- - in wässeriger Dispersion
   
2900
- - andere
   
3000
- Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend
     
- andere:
   
9100
- - Copolymere
     
- - andere:
   
9910
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
9990
- - - andere
 
3906.
 
Acrylpolymere in Primärformen:
   
1000
- Poly(methyl-metacrylat)
     
- andere:
   
9010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
9090
- - andere
 
3907.
 
Polyacetale, andere Polyether und Epoxyharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen:
     
- Polyacetale:
   
1010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
1090
- - andere
     
- andere Polyether
   
2010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
2090
- - andere
     
- Epoxidharze:
   
3010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
3090
- - andere
   
4000
- Polycarbonate
   
5000
- Alkydharze
   
6000
- Poly(ethylenterephthalat)
   
7000
- Poly(milchsäure)
     
- andere Polyester:
   
9100
- - ungesättigt
     
- - andere:
   
9910
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
9980
- - - andere
 
3908.
 
Polyamide in Primärformen
   
1000
- Polyamid -6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder
-6,12
   
9000
- andere
 
3909.
 
Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen:
     
- Harnstoffharze; Thioharnstoffharze:
   
1010
- Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
1090
- - andere
   
2000
- Melaminharze
   
3000
- andere Aminoharze
     
- Phenolharze:
   
4010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
4090
- - andere
   
5000
- Polyurethane
 
3910.
0000
Silicone, in Primärformen
 
3911.
 
Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:
     
- Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze, Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene:
   
1010
- - in nicht wässerigen Medien dispergiert oder gelöst
   
1090
- - andere
     
- andere:
   
9010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
9090
- - andere
 
3912.
 
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:
     
- Celluloseacetate:
   
1100
- - nicht weichgemacht
   
1200
- - weichgemacht
   
2000
- Cellulosenitrate (einschliesslich Collodium)
     
- Celluloseether:
     
- - Carboxymethylcellulose und ihre Salze:
   
3110
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
3190
- - - andere
     
- - andere:
   
3910
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
3990
- - - andere
     
- andere:
   
9010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1 b
   
9090
- - andere
 
3913.
 
Natürliche Polymere (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B gehärtete Eiweissstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:
   
1000
- Alginsäure, ihre Salze und Ester
     
- andere:
   
9010
- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
9090
- - andere
 
3914.
 
Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Nrn. 3901 bis 3913, in Primärformen:
   
0010
- Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
   
0090
- andere

1   SR 632.10 Anhang

2   Fraktionen bis 240°C

3   "ex" bedeutet "daraus", d.h. nur die explizit genannten Stoffe dieser Tarifnummer unterliegen der VOC-Abgabe.

4   Fraktionen bis 240°C

5   Fraktionen bis 240°C

6   Fraktionen bis 240°C

7   SR 632.10 Anhang

8   "ex" bedeutet "daraus", d.h. nur die explizit genannten Waren dieser Tarifnummer unterliegen der VOC-Abgabe.