514.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 34 ausgegeben am 12. Februar 2010
Verordnung
vom 9. Februar 2010
über die Abänderung der Waffenverordnung
Aufgrund von Art. 16 Abs. 2 und Art. 69 des Gesetzes vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV), LGBl. 2009 Nr. 166, wird wie folgt abgeändert:
Art. 19
Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht
Ohne Waffenerwerbsschein können erworben werden:
a) folgende Handrepetiergewehre:
1. schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner 11, Langgewehr 11 und Karabiner 31);
2. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;
3. Jagdwaffen, die nach der liechtensteinischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;
4. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind;
b) Schreckschusswaffen, die zu Alarm-, Signal- oder Rettungszwecken oder für die Verwendung zu gewerblichen Zwecken über eine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände verfügen oder mit einer solchen ausgerüstet werden können.
Art. 54
Bauliche Massnahmen
Die Geschäftsräume von Inhabern einer Waffenhandelsbewilligung müssen bis zum 31. Dezember 2012 den Vorschriften über besondere Geschäftsräume entsprechen (Art. 28).
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef