vom 13. Oktober 2009
betreffend die Zurücknahme und Änderung von Erklärungen zu Art. 3 und Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Das Fürstentum Liechtenstein nimmt mit Wirkung vom 28. April 2010 die Ziff. 2 Bst. d der Erklärung zu Art. 3 des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, LGBl. 2004 Nr. 167, zurück. Der Landtag hat der Zurücknahme der Ziff. 2 Bst. d dieser Erklärung in seiner Sitzung vom 20. November 2009 die Zustimmung erteilt.
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Das Fürstentum Liechtenstein hat zudem mit Wirkung vom 28. Januar 2010 eine Änderung der Erklärung zu Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, LGBl. 2004 Nr. 167, mit folgendem Wortlaut notifiziert: "Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass die Datenschutzstelle die zuständige Behörde für die Hilfestellung bei der Umsetzung des Übereinkommens ist." Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 13. Oktober 2009 die Änderung dieser Erklärung beschlossen.
Die Notifizierung der Zurücknahme und Änderung der vorgenannten Erklärungen erfolgte am 28. Januar 2010.
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
82/2009