vom 20. April 2010
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000), LGBl. 2007 Nr. 319, kund.
Anhang
Änderung der Regeln 161 und 164 der
Ausführungsordnung
Beschlossen vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation am 27. Oktober 2009
Inkrafttreten: 1. April 2010
Art. 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 161 EPÜ in dem vom Verwaltungsrat auf seiner 117. Tagung genehmigten Wortlaut (CA/D 3/09) erhält folgende Fassung:
Regel 161
Änderung der Anmeldung
1) Ist das Europäische Patentamt für eine Euro-PCT-Anmeldung als Internationale Recherchenbehörde und, wenn ein Antrag nach Art. 31 PCT gestellt wurde, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig gewesen, so gibt es dem Anmelder Gelegenheit, zum schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde oder zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht Stellung zu nehmen, und fordert ihn gegebenenfalls auf, innerhalb eines Monats nach der entsprechenden Mitteilung die im schriftlichen Bescheid oder im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. Hat das Europäische Patentamt einen ergänzenden internationalen Recherchenbericht erstellt, ergeht die Aufforderung gemäss Satz 1 in Bezug auf die Erläuterungen nach Massgabe der Regel 45bis.7 e) PCT. Wenn der Anmelder einer Aufforderung nach Satz 1 oder Satz 2 weder nachkommt noch zu ihr Stellung nimmt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
2) Erstellt das Europäische Patentamt einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht zu einer Euro-PCT-Anmeldung, so kann die Anmeldung innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Mitteilung an den Anmelder einmal geändert werden. Die geänderte Anmeldung wird der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde gelegt.
2. Regel 164 EPÜ erhält folgende Fassung:
Regel 164
Prüfung der Einheitlichkeit durch das Europäische Patentamt
1) Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die Anmeldungsunterlagen, die der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde zu legen sind, den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen, so wird ein ergänzender europäischer Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Art. 82 beziehen.
2) Stellt die Prüfungsabteilung fest, dass die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfahren zugrunde zu legen sind, den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen oder dass Schutz für eine Erfindung begehrt wird, die im internationalen Recherchenbericht oder gegebenenfalls im ergänzenden internationalen Recherchenbericht bzw. im ergänzenden europäischen Recherchenbericht nicht behandelt wurde, so fordert sie den Anmelder auf, die Anmeldung auf eine einzige Erfindung zu begrenzen, die im internationalen Recherchenbericht bzw. im ergänzenden internationalen Recherchenbericht oder im ergänzenden europäischen Recherchenbericht behandelt wurde.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2010 in Kraft.