| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2010 |
Nr. 124 |
ausgegeben am 12. Mai 2010 |
Gesetz
vom 16. März 2010
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1. Im Allgemeinen
Handlungsunfähig sind Personen, die nicht urteilsfähig oder unmündig sind.
1) Unmündige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, gelten im Zweifel als urteilsfähig. Sie können sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten oder Rechte aufgeben.
5) Abs. 2 bis 4 sind sinngemäss auf Personen anzuwenden, denen ein Sachwalter bestellt worden ist.
Sachüberschrift vor Art. 19
b) Eigenes Handeln des Bevormundeten oder einer Person, der ein Sachwalter bestellt ist
aa) Zustimmung des Vormundes oder Sachwalters
1) Sind Bevormundete oder Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, urteilsfähig, so können sie Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben, sobald ihr Vormund oder Sachwalter ausdrücklich oder stillschweigend zum Voraus seine Zustimmung gegeben hat oder nachträglich das Geschäft genehmigt.
2) Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber bei Abgabe dieser Willenserklärung gesetzt hat oder nachträglich dem Vormund oder Sachwalter ansetzt oder durch den Richter im Ausserstreitverfahren ansetzen lässt.
bb) Mangel der Zustimmung
1) Erfolgt die Genehmigung des Vormundes oder Sachwalters nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern, der Bevormundete oder die Person, der ein Sachwalter bestellt ist, haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in seinem oder ihrem Nutzen verwendet wurde oder als er oder sie zur Zeit der Rückforderung noch die Leistung besitzt oder noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat.
2) Hat der Bevormundete oder die Person, der ein Sachwalter bestellt ist, den andern Teil zu der irrtümlichen Annahme seiner oder ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist er oder sie ihm für den verursachten Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen verantwortlich.
cc) Beruf oder Gewerbe
Der Bevormundete oder die Person, der ein Sachwalter bestellt wurde, dem oder der das Pflegschaftsgericht den selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend gestattet, kann alle Geschäfte vornehmen, die zum regelmässigen Betrieb gehören und haftet hieraus mit seinem oder ihrem ganzen Vermögen, sofern nicht Ausnahmen vorgesehen oder zugelassen sind.
2) Steht das minderjährige Kind unter Vormundschaft, so gilt der Sitz des Pflegschaftsgerichts als sein Wohnsitz.
3) Wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, kann das Landgericht nach Anhörung der Beteiligten im Ausserstreitverfahren einem minderjährigen Kind die Begründung eines selbstständigen Wohnsitzes gestatten.
1) Die Gesellschaft wird aufgelöst:
3. wenn der Liquidationsanteil eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein solcher Gesellschafter in Konkurs fällt oder wenn ihm ein Sachwalter bestellt wurde, zu dessen Aufgaben die Besorgung der Rechtsverhältnisse aus der Gesellschaft gehört, wird, falls in letzterem Falle das Pflegschaftsgericht es nicht anders anordnet und sofern die übrigen Gesellschafter von ihrem Ausschlussrecht unter Ausfolgung des Liquidationsanteils nicht Gebrauch machen und die Gesellschaft unter sich nicht fortsetzen;
1) Wenn ein Kommanditär stirbt oder in Konkurs fällt oder ihm ein Sachwalter bestellt wird, oder sein Liquidationsanteil gepfändet wird, so hat dieses die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.
2) Stirbt ein stiller Gesellschafter oder wird für ihn ein Sachwalter bestellt oder fällt eine Firma oder Verbandsperson, wenn diese stille Gesellschafter sind, dahin, wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern das Verhältnis mit dessen Gesamtrechtsnachfolgern fortgesetzt.
4) Sind der oder die Begünstigten unmündig oder ist ihnen ein Sachwalter bestellt, oder erweist sich die Rechnungsablage aus einem andern Grunde als untunlich, so hat der Treuhänder dem Landgericht Rechnung abzulegen.
2) Eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird von Amtes wegen gelöscht, wenn der Geschäftsbetrieb infolge Todes, Wegzugs, Konkurses oder Sachwalterbestellung für sämtliche Gesellschafter aufgehört hat und die zur Veranlassung der Löschung Verpflichteten hierzu nicht angehalten werden konnten.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2010 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
70/2009 und
10/2010