212.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 125 ausgegeben am 12. Mai 2010
Gesetz
vom 16. März 2010
über die Abänderung des Ehegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Ehegesetz vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11 Abs. 1
1) Unmündige oder Personen, die aus anderen Gründen in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, können eine Ehe nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eingehen.
Art. 34
Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
1) Eine Ehe ist ungültig, wenn ein Ehegatte, der unmündig oder aus anderen Gründen in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters die Ehe eingegangen ist.
2) Die Ehe ist jedoch von Anfang an als gültig anzusehen, wenn der Ehegatte mündig geworden ist oder die Geschäftsunfähigkeit weggefallen ist oder der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung nachträglich erteilt hat oder wenn die Frau schwanger geworden ist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2010 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 70/2009 und 10/2010