153.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 133 ausgegeben am 12. Mai 2010
Gesetz
vom 16. März 2010
über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Heimatschriftengesetz (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 17 Abs. 2
2) Minderjährigen und Personen, denen ein Sachwalter bestellt wurde, dessen Wirkungskreis sich auf die Besorgung solcher Angelegenheiten erstreckt, darf ein Reisepass nur ausgestellt werden, wenn der gesetzliche Vertreter den Antrag stellt oder dem Antrag schriftlich zustimmt.
Art. 23 Bst. a
Die Ausstellung eines Reisepasses kann verweigert werden:
a) Minderjährigen oder Personen, denen ein Sachwalter bestellt wurde, dessen Wirkungskreis sich auf die Besorgung solcher Angelegenheiten erstreckt, sofern sie die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht beibringen können;
Art. 24 Abs. 1 Bst. a
1) Ein gültiger Reisepass kann dem Inhaber entzogen werden, wenn:
a) er minderjährig ist oder ihm ein Sachwalter bestellt wurde, dessen Wirkungskreis sich auf die Besorgung solcher Angelegenheiten erstreckt, und der gesetzliche Vertreter die frühere Zustimmung widerruft;
Art. 29 Abs. 1
1) Jeder liechtensteinische Landesbürger hat Anspruch auf eine Identitätskarte. Minderjährigen oder Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, dessen Wirkungskreis sich auf die Besorgung solcher Angelegenheiten erstreckt, darf eine Identitätskarte nur ausgestellt werden, wenn der gesetzliche Vertreter den Antrag stellt oder dem Antrag schriftlich zustimmt.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2010 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 70/2009 und 10/2010