216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 142 ausgegeben am 12. Mai 2010
Gesetz
vom 17. März 2010
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 262a
3. Bei börsenkotierten Aktien
1) Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in einem EWR-Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, gelten als im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften.
2) Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen Börse zugelassen sind, können die Bestimmungen der Art. 332 Abs. 2a, 5 und 6, Art. 332a, 334 Abs. 5, Art. 339a bis 339e und 340a anwenden.
Art. 332 Abs. 2, 2a, 5 und 6
2) Es steht jedem stimmberechtigten Aktionär frei, seine Aktien in der Generalversammlung selbst zu vertreten oder, wo es die Statuten nicht anders bestimmen, sie von einem Dritten, der nicht Aktionär zu sein braucht, vertreten zu lassen. Der Vertreter hat in der Generalversammlung dieselben Rechte auf Wortmeldung und Fragestellung wie der Aktionär, den er vertritt.
2a) Die Vertretungsrechte der Aktionäre an der Generalversammlung nach Abs. 2 können bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften nicht eingeschränkt werden.
5) Bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften kann eine als Vertreter handelnde Person die Vertretung für mehr als einen Aktionär wahrnehmen.
6) Bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften kann die Erteilung der Vollmacht nach Abs. 3 entweder schriftlich oder auf elektronischem Weg erfolgen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht sowie den Nachweis der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft; die Gesellschaft hat zumindest einen elektronischen Weg für die Übermittlung des Nachweises anzubieten.
Art. 332a
b) Besondere Formen der Teilnahme und Stimmabgabe
1) Die Statuten im EWR börsenkotierter Aktiengesellschaften können vorsehen, dass die Generalversammlung in Ton und Bild aufgezeichnet werden darf und auf diese Weise den nicht anwesenden Aktionären zugänglich gemacht wird (Übertragung der Generalversammlung).
2) Die Statuten im EWR börsenkotierter Aktiengesellschaften können vorsehen, dass die Aktionäre an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Vertreter teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Die Statuten können die Verwaltung ermächtigen, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen.
3) Setzen im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften elektronische Mittel nach Abs. 1 und 2 ein, um ihren Aktionären die Teilnahme an der Generalversammlung zu ermöglichen, darf ihr Einsatz nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die zur Feststellung der Identität der Aktionäre und Gewährleistung der Sicherheit der elektronischen Kommunikation erforderlich sind und angemessen sind.
4) Die Statuten im EWR börsenkotierter Aktiengesellschaften können vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen auch ohne Teilnahme an der Generalversammlung schriftlich abgeben dürfen (Briefwahl). Die Statuten können die Verwaltung ermächtigen, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Die Statuten dürfen jedoch nur solche Anforderungen für die Briefwahl vorsehen, die zur Feststellung der Identität der Aktionäre erforderlich und angemessen sind.
Art. 333 Sachüberschrift
c) Unbefugte Teilnahme
Art. 334 Abs. 5
5) Bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften kann eine Person, die einen oder mehrere Aktionäre nach Art. 332 Abs. 5 vertritt, für die von ihm vertretenen Aktien jeweils unterschiedlich abstimmen.
Sachüberschrift vor Art. 339a
3. Einberufung bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
Art. 339a
a) Zeitpunkt und Form
1) Die Einberufung der Generalversammlung ist spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung durch Medien bekannt zu machen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Informationen an die Öffentlichkeit im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum weiterleiten.
2) Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, kann die Generalversammlung, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, mit eingeschriebenem Brief an die zuletzt bekannt gegebene Adresse eines jeden Aktionärs einberufen werden. Mit ausdrücklichem Einverständnis eines Aktionärs kann die Mitteilung der Einberufung der Generalversammlung an diesen auch mittels elektronischer Post erfolgen.
3) Die Einberufung zur Generalversammlung kann, sofern es sich nicht um die ordentliche Generalversammlung handelt, in einer in Abs. 1 und 2 genannten Form spätestens 21 Tage vor der Generalversammlung erfolgen, sofern die Gesellschaft allen Aktionären gleichermassen die Möglichkeit einer Stimmabgabe auf elektronischem Weg eröffnet und die ordentliche Generalversammlung dies beschliesst. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Generalversammlung vertretenen Stimmen oder des vertretenen gezeichneten Aktienkapitals und gilt nur für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung.
4) Die Kosten für die Einberufung und Bekanntmachung nach Abs. 1 und 2 trägt die Gesellschaft.
Art. 339b
b) Inhalt
Die Einberufung hat zusätzlich zu den Angaben nach Art. 339 Abs. 2 zu enthalten:
1. die genaue Angabe von Ort und Zeitpunkt der Generalversammlung;
2. die Beschreibung der Verfahren zur Teilnahme an der Generalversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach Art. 339c Abs. 1 und den Hinweis darauf, dass nur die Personen berechtigt sind, an der Generalversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben, die an diesem Stichtag Aktionäre der Gesellschaft sind;
3. das Verfahren für die Stimmabgabe:
a) durch einen Vertreter unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann; sowie
b) durch Briefwahl oder im Wege elektronischer Kommunikation, soweit die Statuten eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsehen;
4. die Rechte der Aktionäre nach Art. 339d sowie die Fristen, bis zu denen diese Rechte ausgeübt werden können, wobei sich die Angaben auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken können, wenn im Übrigen ein Hinweis auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft aufgenommen wird;
5. die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
6. die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach Art. 339e Abs. 1 zugänglich sind;
7. Angaben darüber, wo und wie der vollständige und ungekürzte Text der Unterlagen und Beschlussvorlagen nach Art. 339e Abs. 1 Ziff. 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 erhältlich ist.
Art. 339c
c) Nachweis der Aktionärseigenschaft
1) Bei Inhaberaktien hat der Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Teilnahme an der Generalversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte schriftlich oder auf elektronischem Weg jeweils am Ende des zwölften Tages vor dem Tag der Generalversammlung (Nachweisstichtag) zu erfolgen. Der Aktienbesitz muss am Nachweisstichtag durch eine Depotbestätigung nachgewiesen werden, die der Gesellschaft oder einer von ihr benannten Stelle spätestens am sechsten Werktag vor der Generalversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen muss.
2) Bei Namenaktien reicht der auf den Namen der im Aktienbuch als Aktionär eingetragenen Person ausgestellte Nachweis am Tag der Generalversammlung aus.
3) Das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Zeitraum zwischen dem Stichtag nach Abs. 1 und dem Tag der Generalversammlung zu veräussern oder anderweitig zu übertragen, darf keiner Beschränkung unterliegen, der es zu anderen Zeitpunkten nicht unterliegt.
4) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Generalversammlung und Ausübung des Stimmrechts darf nicht von der Hinterlegung der Aktien oder einer sonstigen Verfügungsbeschränkung abhängig gemacht werden.
Art. 339d
d) Besondere Rechte der Aktionäre
1) Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals vertreten, haben das Recht:
1. Gegenstände auf die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung zu setzen, vorausgesetzt jedem Gegenstand liegt eine Begründung oder eine Vorlage für einen in der Generalversammlung zu fassenden Beschluss bei;
2. Beschlussvorlagen zu Gegenständen einzubringen, die bereits auf der Tagesordnung der Generalversammlung stehen oder ergänzend in sie aufgenommen werden.
2) Verlangen nach Abs. 1 Ziff. 1 müssen der Gesellschaft spätestens 21 Tage vor dem Tag der Generalversammlung zugegangen sein. Verlangen nach Abs. 1 Ziff. 2 können noch während der Generalversammlung gestellt werden.
3) Eine aufgrund von Abs. 1 Ziff. 1 geänderte Tagesordnung ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Tagesordnung. Die Bekanntmachung hat vor dem in Art. 339c festgelegten Nachweisstichtag zu erfolgen.
4) Jeder Aktionär hat das Recht, an der Generalversammlung Fragen zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen. Die Verwaltung hat die an sie gestellten Fragen zu beantworten, sofern der ordnungsgemässe Ablauf der Generalversammlung, der Schutz der Vertraulichkeit und der Geschäftsinteressen gewährleistet ist.
Art. 339e
e) Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
1) Im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften haben ihren Aktionären während eines ununterbrochenen Zeitraums, der spätestens 21 Tage vor der Generalversammlung beginnt, mindestens folgende Informationen über ihre Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen:
1. den Inhalt der Einberufung;
2. die der Generalversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
3. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, gegebenenfalls getrennt nach Aktiengattungen;
4. von Aktionären eingebrachte Beschlussvorlagen;
5. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;
6. gegebenenfalls die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Generalversammlung und für eine Briefwahl zu verwenden sind, sofern die Formulare nicht mit der Einberufung an alle Aktionäre übermittelt werden.
2) Nach Einberufung der Generalversammlung bei der Gesellschaft eingegangene Verlangen und Anträge von Aktionären sind unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.
3) Können die in Abs. 1 Ziff. 6 genannten Formulare aus technischen Gründen nicht im Internet zur Verfügung gestellt werden, hat die Gesellschaft auf ihrer Internetseite anzugeben, wie die Formulare in Papierform erhältlich sind. In diesem Fall hat die Gesellschaft die Formulare an alle Aktionäre, die dies beantragen, unentgeltlich zu versenden.
Art. 340 Sachüberschrift
4. Beschlussfassung
Art. 340a
5. Feststellung und Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
1) Gesellschaften müssen für jeden Beschluss mindestens feststellen:
1. die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden;
2. den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Aktienkapitals;
3. die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
4. die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen und Gegenstimmen sowie gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
2) Verlangt jedoch kein Aktionär eine umfassende Darstellung des Abstimmungsergebnisses nach Abs. 1, ist es ausreichend, für jeden Beschluss festzustellen, dass die für den Beschluss erforderliche Mehrheit erreicht wurde.
3) Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Generalversammlung die nach Abs. 1 oder 2 festgestellten Abstimmungsergebnisse auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Art. 351c Abs. 5
5) Wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundenen Wertpapiere aller fusionierenden Gesellschaften hierauf verzichten, kann sowohl von der Prüfung des gemeinsamen Fusionsplans durch unabhängige Sachverständige als auch von der Erstellung eines Sachverständigenberichts abgesehen werden.
Art. 351d Abs. 2 Ziff. 5
5. gegebenenfalls die Prüfungsberichte nach Art. 351c.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 10g.01);
b) der Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 3.07).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2010 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 105/2009 und 11/2010