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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 236 ausgegeben am 30. August 2010
Gesetz
vom 30. Juni 2010
über die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), LGBl. 1992 Nr. 121, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1a Abs. 1 Bst. m
m) "Gewinnspiel zur Verkaufsförderung": ein Spiel:
1. das im Rahmen einer zeitlich befristeten Verkaufsförderaktion veranstaltet wird;
2. bei dem sich der Teilnehmer zum Kauf einer Ware oder Dienstleistung zu einem marktgerechten Preis verpflichtet;
3. bei dem weder der Veranstalter noch Dritte aus dem Spiel selbst einen Gewinn erzielen; und
4. bei dem die Gewinnaussichten des Teilnehmers weder von der Art und Weise der Übermittlung einer Einsendung noch tatsächlich oder vermeintlich von einem Kaufnachweis abhängen.
Art. 3a
Unlautere Gewinnspiele zur Verkaufsförderung
Unlauter handelt insbesondere, wer es bei Gewinnspielen zur Verkaufsförderung unterlässt, in der Werbung Folgendes anzugeben:
a) Identität (Name, Adresse, Sitz) des Veranstalters und des Auftraggebers;
b) Anzahl, Art und Wert aller Preise;
c) Einsendeort und Einsendeschluss;
d) jegliche geografische oder personenbezogene Einschränkung wie Ort oder Alter;
e) jegliche Verpflichtung zum Kaufnachweis;
f) alle mit der Teilnahme verbundenen Kosten;
g) Datum und Art und Weise der Gewinnermittlung, der Bekanntmachung der Gewinner sowie der Gewinnaushändigung;
h) alle weiteren Teilnahmebedingungen.
Art. 22 Abs. 1
1) Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 2 Abs. 3, Art. 3, 3a, 4, 5, 6, 8b, 8c oder 8d begeht, wird auf Antrag vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Strafantrag stellen kann, wer nach den Art. 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Geldspielgesetz vom 30. Juni 2010 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 3/2010 und 77/2010