952.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 242 ausgegeben am 30. August 2010
Gesetz
vom 30. Juni 2010
über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. l
l) Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen mit einer Konzession nach dem Geldspielgesetz;
Art. 5 Abs. 2 Bst. b
b) bei Abwicklung von gelegentlichen Transaktionen in der Höhe von 25 000 Franken oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird. Für Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen beträgt der entsprechende Schwellenwert 3 000 Franken beim Kauf oder Verkauf von Jetons oder Spielplaques bzw. 5 000 Franken bei den weiteren gelegentlichen Transaktionen;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Geldspielgesetz vom 30. Juni 2010 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 3/2010 und 77/2010