| 784.41 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2010 |
Nr. 244 |
ausgegeben am 30. August 2010 |
Gesetz
vom 30. Juni 2010
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den "Liechtensteinischen Rundfunk"
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Oktober 2003 über den "Liechtensteinischen Rundfunk" (LRFG), LGBl. 2003 Nr. 229, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1a
1a) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, finden die Bestimmungen des Mediengesetzes, des Gesetzes über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen, des Tabakpräventionsgesetzes sowie der Kinder- und Jugendschutzgesetzgebung ergänzend Anwendung.
Art. 3
Dotationskapital
Der LRF wird vom Land Liechtenstein mit einem Dotationskapital in der Höhe von 1.5 Millionen Franken ausgestattet.
Art. 9 Abs. 4
4) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die an der journalistischen Gestaltung von Programmen im Radio und Fernsehen mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter und Korrespondenten.
Art. 10 Abs. 1 Bst. a, b, g und i sowie Abs. 2
1) Für die vom LRF veranstalteten und verbreiteten Programme gelten die folgenden Grundsätze:
a) Aufgehoben
b) Aufgehoben
g) Aufgehoben
i) Aufgehoben
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen des Mediengesetzes über die Medieninhalte und die journalistische Sorgfalt ergänzend Anwendung.
Überschrift vor Art. 13
IV. Werbung
Art. 13 Abs. 1
1) Der LRF kann im Rahmen seiner Radio- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Entgelt für Werbung vergeben.
Art. 14
Werbegrundsätze
1) In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmässig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
2) Ein Werbetreibender oder Auftraggeber einer Patronanzsendung (Sponsoring) darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
3) Werbung ist in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots sollten die Ausnahme bilden.
4) Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Werbegrundsätze.
Art. 15
Werbeverbote
1) Verboten sind:
a) Werbung für alkoholische Getränke;
b) das Ausstrahlen von an Minderjährige gerichteter Werbung unmittelbar vor und nach Kindersendungen;
c) die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung, ausserhalb von Werbesendungen (Product-Placement). Ausgenommen ist die Übertragung oder Berichterstattung von Sport-, Kultur- oder Wohltätigkeitsveranstaltungen, mit denen Product-Placement notwendigerweise verbunden ist.
2) Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Werbeverbote oder -beschränkungen.
Art. 18
Anforderungen an RDS, Online-Dienste, Teletext und andere Medien
Die Art. 10 und 13 bis 15 finden auch auf die Veranstaltung und Verbreitung von RDS, Online-Diensten, Teletext sowie andere Medien des LRF ausserhalb des Versorgungsauftrags (Art. 6) Anwendung.
Art. 29 Abs. 1, 2, 5 Bst. c und 7
1) Zur Wahrung der Gesamtinteressen des Rundfunks und der Rundfunkteilnehmer ist ein Publikumsrat einzurichten, der aus fünf Mitgliedern besteht.
2) Die Mitglieder des Publikumsrates werden durch Auslosung für eine Funktionsperiode von vier Jahren nach Massgabe der folgenden Absätze ermittelt.
5) Jeder Rundfunkteilnehmer mit Wohnsitz im Inland, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt an der Auslosung teilzunehmen. Ausgenommen sind:
c) Mitglieder des Landtages, eines Gemeinderates oder der Regierung sowie leitende Angestellte der Landesverwaltung;
7) Die Ernennung der Mitglieder des Publikumsrates ist in den amtlichen Publikationsorganen kundzumachen.
Art. 30 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 und 4 bis 7
Funktion und Beendigung
1) Die Funktion als Mitglied des Publikumsrates ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben lediglich Anspruch auf angemessenen Ersatz der Spesen.
2) Aufgehoben
4) Vermindert sich die Anzahl der Mitglieder des Publikumsrates aufgrund vorzeitigen Ausscheidens, so hat der Regierungssekretär aus den aufbewahrten gültigen Teilnahmekarten in sinngemässer Anwendung des Art. 29 die zur Vervollständigung des Publikumsrates erforderliche Anzahl Bewerber auszulosen, die von der Regierung für die verbleibende Funktionsdauer zu Nachfolgern der ausgeschiedenen Mitglieder zu ernennen sind.
5) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
6) Aufgehoben
7) Aufgehoben
Art. 31 Abs. 2a
2a) Die Empfehlungen nach Abs. 2 sind auf Verlangen des Publikumsrates vom LRF in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Art. 32
Wirtschaftlichkeit
Der LRF hat die ihm übertragenen Aufgaben nach allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen wahrzunehmen.
Art. 35 Abs. 2
2) Der Geschäftsbericht ist entsprechend den Teilbereichen des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu gliedern und hat eine detaillierte Darstellung der unternommenen Tätigkeiten und Massnahmen insbesondere im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten sowie das Ausmass und die Entwicklung der aus kommerzieller Werbung und Patronanzsendungen erzielten Einnahmen darzustellen. Im Bericht ist ausserdem über die Aktivitäten des Publikumsrates zu informieren.
Überschrift vor Art. 37
VIII. Finanzierung
Art. 37
Einnahmen
1) Der LRF finanziert seine Ausgaben durch:
a) Werbeeinnahmen;
b) einen Landesbeitrag;
c) eine allfällige Rundfunkgebühr (Art. 39);
d) weitere Einnahmen.
2) Der Landesbeitrag wird als Globalkredit gewährt. Die Einzelheiten, insbesondere die Gewinn- und Verlustverwendung, werden in der Globalkreditvereinbarung zwischen der Regierung und dem LRF festgelegt.
Art. 38
Investitionen
1) Anschaffungen im Rahmen des Betriebsbudgets oder des Globalkredites genehmigen der Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsleitung im Rahmen ihrer Ausgabenkompetenz.
2) Investitionen für Betriebseinrichtungen wie Studiogeräte, Sendeanlagen oder Informatikanlagen, die der LRF nicht mit eigenem Kapital zu finanzieren in der Lage ist, werden vom Verwaltungsrat bei der Regierung beantragt und gegebenenfalls in den Landesvoranschlag aufgenommen. Das Land kann eine Abschreibung dieser Investitionen zu Lasten der Betriebsrechnung vorschreiben.
Überschrift vor Art. 39
Aufgehoben
Art. 42 Abs. 2
2) Die Medienkommission ist, vorbehaltlich der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder einer Verwaltungsbehörde, zuständig für Entscheidungen über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes durch den LRF und seine Organe.
Art. 46 Abs. 2 Bst. d
2) Der Regierung obliegen:
d) die Ernennung der Mitglieder des Publikumsrates aufgrund der Auslosung;
Art. 47 Abs. 1
1) Mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringungsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, ist vom Landgericht zu bestrafen, wer als Mitglied eines Anstaltsorgans oder als Mitarbeiter des LRF:
a) die Programmgrundsätze des Art. 10 Abs. 1 Bst. k bis m verletzt; oder
b) gegen die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 2 bis 6, Art. 14 oder 15 verstösst.
Der nach bisherigem Recht bestellte Publikumsrat führt seine Tätigkeit bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode weiter. Davon ausgenommen sind die Ersatzmitglieder.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
23/2010 und
69/2010