784.101.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 256 ausgegeben am 3. September 2010
Verordnung
vom 31. August 2010
betreffend die Abänderung der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
Aufgrund von Art. 76 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, in der Fassung des Gesetzes vom 17. März 2010, LGBl. 2010 Nr. 111, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. April 2007 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND), LGBl. 2007 Nr. 67, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. g und h sowie Abs. 3
2) Sie dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
g) Beschluss 2003/548/EG der Kommission vom 24. Juli 2003 über das Mindestangebot an Mietleitungen mit harmonisierten Merkmalen und die entsprechenden Normen gemäss Art. 18 der Universaldienstrichtlinie (EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5cn.01);
h) Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 54);
3) Aufgehoben
Art. 2 Abs. 1 Bst. s bis w
1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
s) "Benutzer": jeder, der einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst notwendigerweise abonniert zu haben;
t) "Benutzerkennung": eine eindeutige Kennung, die Personen zugewiesen wird, wenn diese sich bei einem Internetanbieter oder einem Internet-Kommunikationsdienst registrieren lassen oder ein Abonnement abschliessen;
u) "Standortkennung": die Kennung der Funkzelle, von der aus eine Mobilfunkverbindung hergestellt wird bzw. in der sie endet;
v) "Anschluss": die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel eines Kommunikationsvorgangs ist und durch eine Adresse eindeutig gekennzeichnet ist (physikalischer Anschluss), oder die Adresse, die der Teilnehmer einem physikalischen Anschluss fallweise zuordnen kann;
w) "Adresse": die Gesamtheit aller Identifikationsmittel, die zur Festlegung des Zieles eines Kommunikationsvorgangs dienen.
Art. 4
Meldepflicht
1) Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die Tätigkeiten nach Art. 3 ausüben, unterliegen der Meldepflicht nach Art. 43 des Gesetzes.
2) Die Aufnahme von Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis g ist bis zum Zeitpunkt des Eingangs der ordnungsgemässen Meldung bei der Regulierungsbehörde untersagt.
3) Die Regulierungsbehörde nimmt ordnungsgemässe Meldungen nach Abs. 1 und jede Änderung meldepflichtiger Angaben in das Melderegister nach Art. 18 RKV auf.
Art. 6a
Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die Tätigkeiten nach Art. 3 ausüben und im Inland keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes haben, müssen anlässlich der Meldung einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft machen und während der gesamten Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit über einen solchen verfügen.
Art. 12 Abs. 1 und 3
1) Betreiber von öffentlichen Telefonnetzen und Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten haben sicherzustellen, dass Teilnehmern die Möglichkeit des Wechsels des Anbieters unter Beibehaltung der Rufnummer ohne Änderung der für den betreffenden Rufnummernbereich spezifischen Nutzungsart eingeräumt wird.
3) Die Regulierungsbehörde kann sämtliche Betreiber von öffentlichen Telefonnetzen und Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Nummernportierung befreien, wenn nachgewiesen ist, dass die Mehrheit der Betreiber und Anbieter aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Investitionen, hierzu nicht in der Lage ist.
Art. 19 Bst. a
Das im Rahmen des Universaldienstes zu erbringende Mindestangebot an Diensten nach Art. 9 Bst. a des Gesetzes beinhaltet in Ergänzung der Pflichten nach Kapitel II:
a) PSTN-Dienste: lokaler Anschluss an das Public Switched Telephone Network (PSTN) an einem bestimmten Standort unter Einschluss einer Rufnummernzuteilung sowie Übermittlung lokaler und internationaler Anrufe über diesen Anschluss, Mehrfrequenzwahlverfahren, Zusatzdienste, unter Einschluss der Übertragung von Daten mit Datenraten, die auf den Übertragungswegen für die Sprachtelefonie übertragen werden können;
Art. 40 Abs. 1
1) Die Regulierungsbehörde kann einem der Sonderregulierung unterworfenen Unternehmen nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes unter Bedachtnahme auf die einschlägigen internationalen Vorschriften und Empfehlungen Verpflichtungen zur Bereitstellung eines Teils oder der Gesamtheit des Mindestangebots an Mietleitungen nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Kostenorientierung und Transparenz auferlegen.
Sachüberschrift vor Art. 54a
Vorratsdaten
Art. 54a
a) Datenkategorien
1) Folgende Datenkategorien müssen von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes nach Art. 52a des Gesetzes auf Vorrat gespeichert werden:
a) zur Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle einer Nachricht benötigte Daten:
1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:
aa) die Rufnummer des anrufenden Anschlusses;
bb) der Name und die Anschrift des Teilnehmers oder registrierten Benutzers;
2. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
aa) die zugewiesene(n) Benutzerkennung(en);
bb) die Benutzerkennung und die Rufnummer, die jeder Nachricht im öffentlichen Telefonnetz zugewiesen werden;
cc) der Name und die Anschrift des Teilnehmers bzw. registrierten Benutzers, dem eine Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse), Benutzerkennung oder Rufnummer zum Zeitpunkt der Nachricht zugewiesen war;
b) zur Identifizierung des Adressaten einer Nachricht benötigte Daten:
1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:
aa) die angewählte(n) Nummer(n) (die Rufnummer(n) des angerufenen Anschlusses) und bei Zusatzdiensten wie Rufweiterleitung oder Rufumleitung die Nummer(n), an die der Anruf geleitet wird;
bb) die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder registrierten Benutzer;
2. betreffend Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
aa) die Benutzerkennung oder Rufnummer des vorgesehenen Empfängers eines Anrufs mittels Internet-Telefonie;
bb) die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder registrierten Benutzer und die Benutzerkennung des vorgesehenen Empfängers einer Nachricht;
c) zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit und Dauer einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten:
1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes eines Kommunikationsvorgangs;
2. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
aa) Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung beim Internetzugangsdienst auf der Grundlage einer bestimmten Zeitzone, zusammen mit der vom Internetzugangsanbieter einer Verbindung zugewiesenen dynamischen oder statischen IP-Adresse und die Benutzerkennung des Teilnehmers oder des registrierten Benutzers;
bb) Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung beim Internet-E-Mail-Dienst oder Internet-Telefonie-Dienst auf der Grundlage einer bestimmten Zeitzone;
d) zur Bestimmung der Art einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten:
1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: der in Anspruch genommene Telefondienst im Sinne der Richtlinie 2006/24/EG;
2. betreffend Internet-E-Mail und Internet-Telefonie: der in Anspruch genommene Internetdienst;
e) zur Bestimmung der Kommunikationsendeinrichtung oder der vorgeblichen Kommunikationsendeinrichtung von Benutzern benötigte Daten:
1. betreffend Telefonfestnetz: die Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
2. betreffend Mobilfunk:
aa) die Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
bb) die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) des anrufenden Anschlusses;
cc) die internationale Mobilfunkgerätekennung (IMEI) des anrufenden Anschlusses;
dd) die IMSI des angerufenen Anschlusses;
ee) die IMEI des angerufenen Anschlusses;
ff) im Falle vorbezahlter anonymer Dienste: Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes und die Kennung des Standorts (Cell-ID), an dem der Dienst aktiviert wurde;
3. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
aa) die Rufnummer des anrufenden Anschlusses für den Zugang über Wählanschluss;
bb) der digitale Teilnehmeranschluss (DSL) oder ein anderer Endpunkt des Urhebers des Kommunikationsvorgangs;
f) zur Bestimmung des Standorts mobiler Geräte benötigte Daten:
1. die Standortkennung (Cell-ID) bei Beginn der Verbindung;
2. Daten zur geografischen Ortung von Funkzellen durch Bezugnahme auf ihre Standortkennung (Cell-ID) während des Zeitraums, in dem die Vorratsspeicherung der Kommunikationsdaten erfolgt.
2) Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes dürfen keinerlei Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, auf Vorrat speichern.
3) Alle auf Vorrat gespeicherten Daten müssen unbeschadet des Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Kommunikationsvorganges unverzüglich und unwiderruflich gelöscht werden.
Art. 54b
b) Kontrolle des Datenschutzes
1) Die Datenschutzstelle ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Datensicherheit, die Erstellung einer Statistik über die Speicherung von Vorratsdaten sowie die jährliche Berichterstattung gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde.
2) Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind verpflichtet, der Datenschutzstelle die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der jährlichen Berichterstattung gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde notwendig sind. Dies sind insbesondere Auskünfte darüber:
a) in welchen Fällen im Einklang mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung Daten an die für die Durchführung der Überwachung einer elektronischen Kommunikation zuständigen Behörden weitergegeben worden sind;
b) wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Vorratsspeicherung der Daten und dem Zeitpunkt, zu dem sie von der zuständigen Behörde angefordert wurden, vergangen ist;
c) in welchen Fällen die Anfragen nach Daten ergebnislos geblieben sind.
3) Statistiken nach Abs. 2 dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
Art. 59 Abs. 2 und 3
2) Sofern ein Teilnehmer dies verlangt, hat der Anbieter die Identitätsermittlung für zukünftige Anrufe auf seinen Anschluss einzurichten. Er darf dafür ein von der Regulierungsbehörde zu genehmigendes, kostendeckendes Entgelt verlangen.
3) Das Ergebnis der Identitätsermittlung ist dem Teilnehmer bekannt zu geben.
Art. 60 Abs. 3 und 4
3) Auskunftsbegehren nach Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes können ohne Zustellnachweis (Art. 29 f. ZustG) zugestellt werden.
4) Auf die Entschädigung für die Mitwirkung bei einer Standortfeststellung nach Art. 51 des Gesetzes oder einer Auskunftserteilung nach Art. 53 des Gesetzes finden die Art. 65 bis 68 sinngemäss Anwendung; die Entschädigung ist bei der ersuchenden Behörde geltend zu machen.
Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3
1) Mitwirkungspflichtige Anbieter haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die im Einzelfall die Überwachung und Aufzeichnung der elektronischen Kommunikation in Echtzeit gewährleisten:
3) Aufgehoben
Art. 63 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d
1) Mitwirkungspflichtige Anbieter haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind, über aktive Mitwirkung des Anbieters im Einzelfall die elektronische Kommunikation für die gesamte Dauer der gerichtlich angeordneten Überwachungsmassnahme an einer festgelegten technischen Schnittstelle in Echtzeit bereitzustellen. Die Schnittstelle, an der die zu überwachende elektronische Kommunikation bereitgestellt wird, muss technisch so gestaltet sein, dass:
d) der ETSI Standard ES 201 671, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten wird.
Art. 65 Abs. 3 Satz 2
3) Ist die Überwachung aus Verschulden des Anbieters ergebnislos geblieben, so gebührt keine Entschädigung. Kann eine bestimmte Überwachungsmassnahme aus Verschulden des Anbieters nicht im Sinne des gerichtlichen Auftrags durchgeführt werden, so ist die Höhe der Entschädigung nach richterlichem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Anbieter treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens und das Ausmass der Nichterfüllung entsprechend zu mindern.
Art. 67
Einrichtung der Überwachung
Die zur Übermittlung von Vorrats- oder Inhaltsdaten notwendige Einrichtung der Überwachung einer elektronischen Kommunikation umfasst die Aufrechterhaltung, Wartung und Kontrolle der Überwachungseinrichtung sowie Auskünfte darüber an das Gericht oder an die mit der Durchführung der Überwachung beauftragte Behörde für jeden zu überwachenden Anschluss. Werden für einen Anschluss gleichzeitig oder in Ergänzung einer bereits laufenden Überwachung mehrere Überwachungsmassnahmen angeordnet, so ist die Entschädigung nicht für jede einzelne Einrichtung oder Auswertung, sondern nur einfach nach dem höchsten für diese Leistung im Anhang 2 vorgesehenen Tarif geltend zu machen und zu bestimmen, es sei denn, dass die Anordnung sowohl einen vergangenen als auch einen aktuellen oder zukünftigen Überwachungszeitraum umfasst.
Art. 69 Abs. 2 Bst. g
Aufgehoben
Art. 70a
Aufgehoben
Anhang 2
Der bisherige Anhang 2 wird aufgehoben und durch nachfolgenden Anhang 2 ersetzt:
Anhang 2
(Art. 60, 66 bis 68)
Entschädigung für die Mitwirkung und
Auskunftserteilung
I. Standortdaten
Die Entschädigung für die Übermittlung von aktuellen Standortdaten beträgt:
a) für eine Mobilfunkzellenauswertung:
1. Ermittlung der Mobilfunkzelle: 200 Franken;
2. Einrichtung pro Mobilfunkzelle: 100 Franken;
3. Auswertung pro Verbindungsdatensatz: 1 Franken;
b) für die Ermittlung von Standortdaten für einen zukünftigen Überwachungszeitraum:
1. Einrichtung: 100 Franken;
2. Auswertung pro überwachten Tag: 9 Franken;
c) für die laufende Ermittlung von Standortdaten:
1. Einrichtung pro Rufnummer: 50 Franken;
2. Auswertung und Versand pro Abfrage ohne Plandarstellung/Land-karte: 20 Franken;
3. Plandarstellung/Landkarte pro Abfrage: 20 Franken.
II. Verkehrsdaten
Die Entschädigung für die Übermittlung von aktuellen Verkehrsdaten beträgt:
a) für die Ermittlung von Verkehrsdaten für einen zukünftigen Überwachungszeitraum:
1. Einrichtung: 100 Franken;
2. Auswertung pro überwachten Tag: 9 Franken;
b) für die laufende Ermittlung von Rufnummern auf Basis von IMEI- oder IMSI-Nummern oder von IP-Adressen auf Basis der Benutzerkennung:
1. Datenrasterung: 100 Franken;
2. Laufende Ermittlung von Rufnummern auf Basis von IMEI- oder IMSI-Nummern oder von IP-Adressen auf Basis der Benutzerkennung pro überwachten Tag: 9 Franken.
III. Teilnehmerdaten
Die Entschädigung für die Übermittlung von aktuellen Teilnehmerdaten beträgt 25 Franken pro Abfrage.
IV. Vorratsdaten
Die Entschädigung für die Übermittlung von Vorratsdaten beträgt:
a) Einrichtung: 100 Franken;
b) Auswertung pro überwachten Tag: 2 Franken.
V. Inhaltsdaten
Die Entschädigung für die laufende Überwachung des Inhalts einer elektronischen Kommunikation beträgt:
a) Einrichtung und Herstellung der Überwachungsverbindung: 170 Franken;
b) Aufrechterhalten der Verbindung sowie Kontrolle und Auswertung der Daten pro überwachten Tag: 30 Franken.
VI. Entschädigung nach Aufwand
1. Leistungen, für die in Ziff. I bis V keine Pauschalentschädigung festgelegt ist, werden nach Aufwand mit 90 Franken pro Arbeitsstunde entschädigt.
2. Für Leistungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr gebührt dem Anbieter ein Zuschlag von 100 % auf die in Ziff. 1 festgelegte Entschädigung, es sei denn, dass die Leistungen ohne Nachteil für die Überwachung auch zu einem anderen Zeitpunkt hätten erbracht werden können.
II.
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 2 Abs. 1 Bst. i, Art. 52 Abs. 4, Art. 62 Abs. 1, 2 und 5 sowie Art. 63 Abs. 1 und 5 ist die Bezeichnung "Teilnehmeranschluss" bzw. "Teilnehmeranschlüsse" durch die Bezeichnung "Anschluss" bzw. "Anschlüsse", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
III.
Übergangsbestimmung
Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
IV.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter