784.101.9
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 258 ausgegeben am 3. September 2010
Verordnung
vom 31. August 2010
betreffend die Abänderung der Verordnung über Funkanlagen und Kommunikationsendeinrichtungen
Aufgrund von Art. 16 Abs. 3, Art. 34 Abs. 3, Art. 35 Abs. 2 und 3, Art. 36 Abs. 5 sowie Art. 37 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. April 2007 über Funkanlagen und Kommunikationsendeinrichtungen (FKEV), LGBl. 2007 Nr. 71, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3
3) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EWR-Rechts-vorschriften:
a) Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität ("RTTE-Richtlinie"; EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XVIII - 4zg.01);
b) Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (ABl. L 162 vom 21. Juni 2008, S. 20);
c) Entscheidung 2007/176/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Normen und Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und - dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste (EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5cy.01).
Art. 5 Abs. 1
1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf die relevanten internationalen Vorschriften die verbindlichen Schnittstellen für Kommunikationsendeinrichtungen und kontrolliert deren Anwendung.
Art. 6 Abs. 3
3) Die Regulierungsbehörde fördert durch geeignete Massnahmen die Anwendung harmonisierter Normen im Bereich der elektronischen Kommunikation, soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Interoperabilität von Diensten zu gewährleisten und den Nutzern eine grössere Auswahl zu bieten.
II.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 5 Abs. 1 und 4, Art. 11 Abs. 2 und 3 sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. l ist die Bezeichnung "Kommunikationsendeinrichtung" durch die Bezeichnung "Gerät", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
2) In Art. 11 Abs. 4 ist die Wendung "Funkanlagen und Kommunikationsendeinrichtungen", in Art. 16 Abs. 1 Bst. m die Wendung "Funkanlagen oder Kommunikationsendeinrichtungen" durch die Bezeichnung "Geräte" zu ersetzen.
III.
Übergangsbestimmung
Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
IV.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter