0.110.036.45
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 270 ausgegeben am 4. Oktober 2010
Kundmachung
vom 28. September 2010
des Beschlusses Nr. 79/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Juli 2008
Zustimmung des Landtags: 23. Oktober 2008 1
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2010
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 79/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 79/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2008
vom 4. Juli 2008
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2008 vom 6. Juni 2008 2 geändert.
2. Die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor 3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 7a (Richtlinie 92/49/EWG des Rates), 11 (Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 14 (Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31ba (Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32007 L 0044:Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1)"
2. Unter Nummer 7b (Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32007 L 0044:Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1)"
3. Nummer 7a (Richtlinie 92/49/EWG des Rates) wird wie folgt geändert:
i) Die aktuelle Anpassung a wird zu Anpassung b.
ii) Vor der neuen Anpassung b wird folgende Anpassung eingefügt:
"a) Die Art. 15, 15a, 15b und 15c bezüglich der sorgfältigen Beurteilung eines interessierten Erwerbers gelten nicht, wenn der interessierte Erwerber, wie in der Richtlinie festgelegt, ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist oder beaufsichtigt wird."
4. Nummer 7b (Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
i) Die aktuelle Anpassung wird zu Anpassung b.
ii) Vor der neuen Anpassung b wird folgende Anpassung eingefügt:
"a) Die Art. 19, 19a und 20 bezüglich der sorgfältigen Beurteilung eines interessierten Erwerbers gelten nicht, wenn der interessierte Erwerber, wie in der Richtlinie festgelegt, ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist oder beaufsichtigt wird."
5. Nummer 11 (Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
i) Die aktuellen Anpassungen b, c und d werden zu Anpassungen c, d und e.
ii) Nach Anpassung a wird folgende Anpassung eingefügt:
"b) Die Art. 15, 15a, 15b und 15c bezüglich der sorgfältigen Beurteilung eines interessierten Erwerbers gelten nicht, wenn der interessierte Erwerber, wie in der Richtlinie festgelegt, ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist oder beaufsichtigt wird."
6. Nummer 14 (Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
i) Die aktuellen Anpassungen c und d werden zu Anpassungen d und e.
ii) Nach Anpassung b wird folgende Anpassung eingefügt:
"c) Die Art. 19, 19a, 19b, 20 und 21 Abs. 3 bezüglich der sorgfältigen Beurteilung eines interessierten Erwerbers gelten nicht, wenn der interessierte Erwerber, wie in der Richtlinie festgelegt, ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist oder beaufsichtigt wird."
7. Nummer 31ba (Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
i) Die aktuelle Anpassung wird zu Anpassung b.
ii) Vor der neuen Anpassung b wird folgende Anpassung eingefügt:
"a) Die Art. 10, 10a und 10b bezüglich der sorgfältigen Beurteilung eines interessierten Erwerbers gelten nicht, wenn der interessierte Erwerber, wie in der Richtlinie festgelegt, ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist oder beaufsichtigt wird."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/44/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 4 , oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2008 vom 6. Juni 2008, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Juli 2008.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 125/2008

2   ABl. L 257 vom 25.9.2008, S. 29.

3   ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.