Art. 12
1) Vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich Hunde auf Aggressivität züchtet (Art. 3a Abs. 2).
2) Vom Amt für Lebenskontrolle und Veterinärwesen ist mit einer Busse bis zu 5 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich:
a) die allgemeinen Haltungsvorschriften missachtet (Art. 4);
b) einen Hund ohne die erforderliche Ausbildung erwirbt oder hält (Art. 4a);
c) Anleingebote und Betretungsverbote missachtet (Art. 5);
d) potentiell gefährliche Hunde ohne Bewilligung hält (Art. 6);
e) den Leinen- und Maulkorbzwang für potentiell gefährliche Hunde missachtet (Art. 6a);
f) potentiell gefährliche Hunde jemandem anvertraut, ohne über den Leinen- und Maulkorbzwang zu unterrichten (Art. 6b Abs. 1);
g) im Falle der Veräusserung eines potentiell gefährlichen Hundes den Erwerber des Hundes nicht über die aus diesem Gesetz erwachsenden Verpflichtungen vorgängig in Kenntnis setzt oder das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen nicht verständigt (Art. 6b Abs. 2);
h) keine ausreichende Haftpflichtversicherung abschliesst (Art. 6c);
i) als Arzt, Tierarzt oder Hundeausbildender die Pflicht zur Meldung von Vorfällen verletzt (Art. 7);
k) den vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen angeordneten Massnahmen nach Art. 7a nicht Folge leistet;
l) als Halter die Meldepflichten nach Art. 9 oder 10 Abs. 5 verletzt;
m) seinen Hund nicht mit einem Mikrochip kennzeichnen lässt (Art. 10 Abs. 1);
n) gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
4) Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Vorschriften bleibt vorbehalten.