455.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 334 ausgegeben am 16. November 2010
Gesetz
vom 23. September 2010
über die Abänderung des Hundegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 15. April 1992 über das Halten von Hunden (Hundegesetz; HG), LGBl. 1992 Nr. 56, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4a
Ausbildung mit Sachkundenachweis
1) Personen, die einen Hund erwerben wollen, müssen vor dem Erwerb einen Sachkundenachweis über ihre Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen erbringen, sofern sie nicht nachweislich schon einen Hund gehalten haben.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Lernziele, die Form und den Umfang sowie den Inhalt der Ausbildung mit Verordnung.
Art. 8 Abs. 2
2) Hunde, deren Halter nicht binnen zwei Monaten ermittelt werden können, werden auf Anordnung der Gemeinde soweit möglich an einen geeigneten Platz gegeben oder nötigenfalls eingeschläfert. Der Halter hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
Art. 12
Strafbestimmungen
1) Vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich Hunde auf Aggressivität züchtet (Art. 3a Abs. 2).
2) Vom Amt für Lebenskontrolle und Veterinärwesen ist mit einer Busse bis zu 5 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich:
a) die allgemeinen Haltungsvorschriften missachtet (Art. 4);
b) einen Hund ohne die erforderliche Ausbildung erwirbt oder hält (Art. 4a);
c) Anleingebote und Betretungsverbote missachtet (Art. 5);
d) potentiell gefährliche Hunde ohne Bewilligung hält (Art. 6);
e) den Leinen- und Maulkorbzwang für potentiell gefährliche Hunde missachtet (Art. 6a);
f) potentiell gefährliche Hunde jemandem anvertraut, ohne über den Leinen- und Maulkorbzwang zu unterrichten (Art. 6b Abs. 1);
g) im Falle der Veräusserung eines potentiell gefährlichen Hundes den Erwerber des Hundes nicht über die aus diesem Gesetz erwachsenden Verpflichtungen vorgängig in Kenntnis setzt oder das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen nicht verständigt (Art. 6b Abs. 2);
h) keine ausreichende Haftpflichtversicherung abschliesst (Art. 6c);
i) als Arzt, Tierarzt oder Hundeausbildender die Pflicht zur Meldung von Vorfällen verletzt (Art. 7);
k) den vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen angeordneten Massnahmen nach Art. 7a nicht Folge leistet;
l) als Halter die Meldepflichten nach Art. 9 oder 10 Abs. 5 verletzt;
m) seinen Hund nicht mit einem Mikrochip kennzeichnen lässt (Art. 10 Abs. 1);
n) gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
4) Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Vorschriften bleibt vorbehalten.
II.
Übergangsbestimmung
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachweislich einen Hund halten, sind vom Sachkundenachweis nach Art. 4a befreit.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Tierschutzgesetz vom 23. September 2010 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 31/2010 und 94/2010