216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 352 ausgegeben am 18. November 2010
Gesetz
vom 23. September 2010
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 135 Abs. 5
5) Die Aufforderung gemäss vorstehenden Absätzen hat auch bei Verbandspersonen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, stattzufinden.
Art. 210 Abs. 4
4) Betreibt eine Verbandsperson gewerbsmässig Bank-, Versicherungs-, Sparkassen- oder eigentliche Treuhandgeschäfte, so kann die Regierung von sich aus im Verwaltungswege auf Kosten der Verbandsperson eine amtliche Revision anordnen, ohne deswegen entschädigungspflichtig zu sein.
Art. 231 Abs. 2 und 4
2) Bei juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt im Zweifel die Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts im Rechtsfürsorgeverfahren.
4) Die öffentliche Bekanntmachung hat, mit Ausnahme bei juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, oder wenn das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sonst nicht eine Ausnahme gestattet, in der Landessprache zu erfolgen.
Art. 291 Abs. 2
2) Bei Aktiengesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1.
Art. 308 Abs. 3
3) Bei öffentlicher Bekanntmachung der Gesellschaft über die Dividenden, mit Ausnahme bei Aktiengesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, soll, sofern der Betrag in Prozenten angegeben wird, diese einerseits pro Hundert des Aktiennominalbetrages, wenn es sich nicht um Quotenaktien handelt, anderseits pro Hundert des Aktienkapitals zuzüglich aller Reserven angegeben werden.
Art. 394 Abs. 4
4) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1.
Art. 538 Abs. 1a
1a) Bei Anstalten, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2.
Art. 573 Abs. 1
1) Die Regierung kann mit Zustimmung des Landtages verlangen, dass bei der Gründung von Körperschaften, soweit es das öffentliche Interesse erfordert, dem Gemeinwesen (Staat, Gemeinde) eine Beteiligung am Kapital oder Fonds der Körperschaft bis zur Hälfte zu Bedingungen eingeräumt werde, die den sonst geltenden meist begünstigten Bedingungen gleichkommen.
Art. 690 Abs. 2a
2a) Bei Kollektivgesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2.
Art. 932a § 15 Abs. 4
4) Bei Treuunternehmen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Bekanntmachung nach den allgemeinen Vorschriften für Verbandspersonen entsprechend anzuwenden.
Art. 957
b) Bei juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben
1) Bekanntmachungen von juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, erfolgen:
1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung sowie die hinterlegten Urkunden und Angaben in den amtlichen Publikationsorganen;
2. in allen übrigen Fällen durch die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung in der in Art. 956 Abs. 3 bezeichneten Weise.
2) Bekanntmachungen nach Abs. 1 Ziff. 2 können vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unterlassen werden, wenn die Bekanntmachung der gleichen Tatsachen und Verhältnisse durch eine andere Behörde, wie beispielsweise im Konkursverfahren, erfolgt.
Art. 958
c) Bei juristischen Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben
Bekanntmachungen von juristischen Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, erfolgen:
1. durch Veröffentlichung der Eintragung sowie der Urkunden und Angaben in den amtlichen Publikationsorganen; oder
2. durch Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung und auf die hinterlegten Urkunden und Angaben in den amtlichen Publikationsorganen, sofern dies im Gesetz vorgesehen ist.
Art. 958a
Aufgehoben
Art. 1014 Abs. 2
2) Die Eintragung allein in einer fremden Sprache ist bei juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sonst aber nur neben der Eintragung in der Landessprache zulässig, es sei denn, dass das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eine Ausnahme bewilligt.
Art. 1023 Abs. 1
1) Aktiengesellschaften und Genossenschaften können ihre Firma frei wählen. Aktiengesellschaften müssen in der Firma entweder das unabgekürzte Wort "Aktiengesellschaft" oder die Abkürzung "AG" beziehungsweise bei Aktiengesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, auch die entsprechenden fremdsprachigen Ausdrücke enthalten. Die Genossenschaften müssen in der Firma entweder die unabgekürzten Worte "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" beziehungsweise "e.Gen." enthalten.
Art. 1025 Abs. 3
3) In der Firma oder in einem Zusatz muss in allen Fällen die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder die Abkürzung "Ges.m.b.H." oder "GmbH", bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, aber allenfalls ein in der Fremdsprache möglichst gleichlautender Ausdruck enthalten sein.
Art. 1032a Abs. 2
2) In der Firma oder in einem Zusatz muss "registriertes Treuunternehmen" stehen, oder eine ähnliche Bezeichnung, wie "registrierte Geschäftstreuhand", "registrierte Salmannschaft", "registrierte Treustiftung", "registriertes Treuinstitut", bei einem Treuunternehmen, das kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, allenfalls ein in einer fremden Sprache tunlichst gleichbedeutender Ausdruck mit der Massgabe enthalten sein, dass der allenfalls gekürzte Ausdruck zu keiner Verwechslung mit einer andern Unternehmensrechtsform Anlass gibt.
Art. 1049 Abs. 2
2) Rechnungspflichtige juristische Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, dürfen die Unterlagen gemäss Abs. 1 auch ausschliesslich in englischer, französischer, italienischer, spanischer oder portugiesischer Sprache sowie in jeder frei konvertierbaren Fremdwährung aufstellen.
§ 52 Schlussabteilung
Aufgehoben
§ 68 Ziff. 10 Schlussabteilung
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 48/2010 und 83/2010