832.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 377 ausgegeben am 7. Dezember 2010
Gesetz
vom 20. Oktober 2010
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Abs. 1
1) Den obligatorisch Versicherten ist bei ärztlich oder chiropraktorisch bescheinigter, mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit, ab dem 2. Tage nach dem Tage der Erkrankung ein Krankengeld zu gewähren. Das Krankengeld fällt dahin, wenn die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt ist, oder wenn es für eine oder mehrere Krankheiten während wenigstens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen ausbezahlt worden ist und der Versicherte keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, jedenfalls aber vom Zeitpunkt des Bezuges einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung an.
Art. 16a Abs. 1a und 1b
1a) Im Verhältnis zu den Krankenkassen und zum Kassenverband ist der Arzt, der Chiropraktor oder die Person, die einen anderen Gesundheitsberuf ausübt, der Leistungserbringer, auch wenn er für eine Ärzte- oder Gesundheitsberufegesellschaft handelt. In der Leistungsabrechnung muss die zugelassene Person angegeben sein.
1b) Im Verhältnis zu den Krankenkassen und zum Krankenkassenverband haften der Leistungserbringer und die Ärzte- oder Gesundheitsberufegesellschaft solidarisch.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. Oktober 2010 über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 74/2010 und 102/2010