0.748.091.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 436 ausgegeben am 29. Dezember 2010
Notenaustausch
zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Abänderung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und der liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 22. Dezember 2010
Inkrafttreten: 22. Dezember 2010
An die
Botschaft des
Fürstentums Liechtenstein
Bern
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, der Botschaft mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat - unter Bezugnahme auf die in dieser Angelegenheit geführten Gespräche - der Regierung des Fürstentums Liechtenstein folgende Änderung des Notenaustausches vom 27. Januar 2003 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und der liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt vorschlägt:
Ziffer I des Notenaustauschs:
Ziffer 4. (bisher) wird in Ziffer 5. (bisher) integriert und ersetzt durch Ziffer 4. (neu):
"4. der Regelung der Flugsicherungsdienste und der Aufsicht über diese, einschliesslich der Gestaltung des Luftraumes, der Bezeichnung der Dienstleister, der Erstellung von Karten für die Luftfahrt, der Bereitstellung von Luftfahrtdaten sowie der Verwaltung von Flugfunkfrequenzen auf der Grundlage des in der Schweiz geltenden nationalen und internationalen Rechts;"
Ziffer 5. (neu):
"5. der Anordnung administrativer, flugpolizeilicher Massnahmen und der flugpolizeilichen Überwachung des liechtensteinischen Flugwesens in Verbindung mit den örtlichen Organen der Flugpolizei;"
Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note sowie die Antwortnote des Fürstentums Liechtenstein eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des oben genannten Notenaustausches, welche mit der Antwortnote des Fürstentums Liechtenstein in Kraft tritt.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bern, 22. Dezember 2010
An das
Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten
Bern
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Departement den Empfang seiner Note vom 22. Dezember 2010 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:
"Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, der Botschaft mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat - unter Bezugnahme auf die in dieser Angelegenheit geführten Gespräche - der Regierung des Fürstentums Liechtenstein folgende Änderung des Notenaustausches vom 27. Januar 2003 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und der liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt vorschlägt:
Ziffer I des Notenaustauschs:
Ziffer 4. (bisher) wird in Ziffer 5. (bisher) integriert und ersetzt durch Ziffer 4. (neu):
"4. der Regelung der Flugsicherungsdienste und der Aufsicht über diese, einschliesslich der Gestaltung des Luftraumes, der Bezeichnung der Dienstleister, der Erstellung von Karten für die Luftfahrt, der Bereitstellung von Luftfahrtdaten sowie der Verwaltung von Flugfunkfrequenzen auf der Grundlage des in der Schweiz geltenden nationalen und internationalen Rechts;"
Ziffer 5. (neu):
"5. der Anordnung administrativer, flugpolizeilicher Massnahmen und der flugpolizeilichen Überwachung des liechtensteinischen Flugwesens in Verbindung mit den örtlichen Organen der Flugpolizei;"
Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note sowie die Antwortnote des Fürstentums Liechtenstein eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des oben genannten Notenaustausches, welche mit der Antwortnote des Fürstentums Liechtenstein in Kraft tritt.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten das Einverständnis der Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit der vorstehenden Note bekannt zu geben. Die Note des Departements und die vorliegende Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, welche am 22. Dezember 2010 in Kraft tritt.
Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bern, den 22. Dezember 2010