832.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 451 ausgegeben am 30. Dezember 2010
Gesetz
vom 24. November 2010
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBI. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4b
Statistik
1) Das Amt für Statistik publiziert jährlich eine Statistik über die Krankenversicherung und über das Gesundheitswesen. Diese Statistik beinhaltet insbesondere die pro Kalenderjahr erzielten gesamten Umsätze, aufgeteilt nach Behandlung, Medikamente, andere Heilmittel und weitere Kosten, der in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätigen Leistungserbringer, aufgegliedert nach Kategorien von Leistungserbringern und Fachgruppen von Leistungserbringern. Die Anonymität der Leistungserbringer ist dabei zu wahren.
2) Die Statistik nach Abs. 1 stützt sich insbesondere auf:
a) die Jahresrechnungen und die nach dem Gesetz zu liefernden statistischen Angaben der Kassen;
b) die vom Kassenverband nach Art. 19 Abs. 2a erstellte Statistik der Behandlungskosten;
c) die statistischen Angaben, welche gestützt auf das Statistikgesetz bei den Leistungserbringern und anderen Institutionen im Gesundheitswesen erhoben werden.
3) Zu diesem Zweck weist das Amt für Gesundheit in Absprache mit dem Amt für Statistik die Kassen und die Leistungserbringer an, wie Daten zu erfassen und für statistische Erhebungen bereitzuhalten und bis zu welchem Datum diese abzuliefern sind. Es berücksichtigt dabei die Anforderungen der Gesetzgebung über den Datenschutz, insbesondere ist die Anonymität des Versicherten zu wahren.
II.
Übergangsbestimmung
Die Umsätze der Leistungserbringer nach Art. 4b sind erstmals für das Jahr 2009 zu publizieren.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Parlamentarische Initiative vom 24. März 2010 sowie Stellungnahme der Initianten vom 20. Oktober 2010