216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 7 ausgegeben am 11. Januar 2011
Gesetz
vom 25. November 2010
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 196 Abs. 1a
1a) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäss anzuwenden, soweit nach Massgabe von Art. 1058 ein Review durchgeführt werden muss. Der Bericht der Revisionsstelle hat einen Hinweis zu enthalten, dass eine prüferische Durchsicht (Review) durchgeführt wurde. In der Stellungnahme zum Ergebnis des Reviews ist festzuhalten, dass die Revisionsstelle aufgrund des Reviews auf keine Sachverhalte gestossen ist, aus denen zu schliessen ist, dass die Jahresrechnung oder der Jahresbericht nicht dem Gesetz und den Statuten entsprechen (negative Zusicherung).
Art. 201 Sachüberschrift und Abs. 3a
V. Einstellung, Abberufung und Rücktritt
3a) Eine für die Durchführung einer Abschlussprüfung im Sinne des Art. 1058 Abs. 1 bestellte Revisionsstelle darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Meinungsverschiedenheiten über Bilanzierungsmethoden oder Prüfverfahren sind kein ausreichender Grund für eine Abberufung. Im Falle einer Abberufung oder des Rücktritts einer Revisionsstelle sind die Verbandsperson und die Revisionsstelle verpflichtet, die Finanzmarktaufsicht (FMA) unter Angabe der Gründe hiervon in Kenntnis zu setzen.
Art. 220 Abs. 8
8) Wer bei Prüfungen im Sinne des Art. 1058 Abs. 1 oder 2 nur für leichtes Verschulden einzustehen hat, haftet höchstens bis zum Betrag von 1.5 Millionen Schweizer Franken. Bei der Prüfung von Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, ist die Haftung für leichtes Verschulden auf 6 Millionen Schweizer Franken beschränkt.
Art. 347 Sachüberschrift und Abs. 2 bis 4
d) Ausschüsse des Verwaltungsrats und Prüfungsausschuss
2) Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss unabhängig sein und über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Neben Mitgliedern des Verwaltungsrats können auch durch Mehrheitsentscheidung von der Generalversammlung gewählte Personen Mitglieder von Prüfungsausschüssen sein.
3) Die Aufgaben eines Prüfungsausschusses nach Abs. 2 umfassen insbesondere die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagements und der internen Revision sowie der Abschlussprüfung, wobei auch die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers und von diesem zusätzlich erbrachte Leistungen zu berücksichtigen sind.
4) Die Revisionsstelle berichtet dem Prüfungsausschuss über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses. Der Vorschlag des Verwaltungsrats zur Wahl der Revisionsstelle durch das oberste Organ ist auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen.
Art. 350 Abs. 3 bis 6
Aufgehoben
Art. 400a Abs. 2 bis 5
Aufgehoben
Art. 1058
II. Prüfungs- und Reviewpflicht
1) Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung von Gesellschaften im Sinne des Art. 1063, ausgenommen solche die gemäss Art. 1064 als kleine Gesellschaften anzusehen sind, sind durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft zu prüfen (Abschlussprüfung). Sofern aufgrund der Bestimmungen dieses Titels ein Jahresbericht und ein konsolidierter Jahresbericht erstellt werden muss, hat der Wirtschaftsprüfer oder die Revisionsgesellschaft auch ein Urteil darüber abzugeben, ob der Jahresbericht in Einklang mit der Jahresrechnung und der konsolidierte Jahresbericht in Einklang mit der konsolidierten Jahresrechnung steht oder nicht.
2) Soweit bei Unternehmen, die nicht einer Prüfungspflicht im Sinne des Abs. 1 unterliegen, eine Jahresrechnung aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden muss, ist durch einen Revisor oder ein Revisionsunternehmen eine prüferische Durchsicht durchzuführen (Review). Sofern aufgrund der Bestimmungen für diese Unternehmen auch ein Jahresbericht erstellt werden muss, hat der Revisor oder das Revisionsunternehmen auch ein Urteil darüber abzugeben, ob der Jahresbericht in Einklang mit der Jahresrechnung steht oder nicht.
3) Personengesellschaften haben die Unterlagen gemäss Abs. 2 nur dann durch einen Revisor oder ein Revisionsunternehmen einer prüferischen Durchsicht (Review) unterziehen zu lassen, wenn sie gemäss den Bestimmungen dieses Titels offengelegt werden müssen.
4) Die Durchführung eines Reviews hat nach von den zuständigen berufsständischen Organisationen zu erlassenden Standards zu erfolgen.
Art. 1099 Abs. 2 Ziff. 2
2) Der konsolidierte Geschäftsbericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat befreiende Wirkung, wenn
2. der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht im Einklang mit den Richtlinien 83/349/EWG und 2006/43/EG nach dem für das den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht aufstellende Mutterunternehmen massgeblichen Recht aufgestellt und von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder einer zugelassenen Revisionsgesellschaft geprüft worden ist und
Art. 1100 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2
1) Art. 1099 ist auf den konsolidierten Geschäftsbericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat, der nicht EWR-Mitgliedstaat ist, mit der Massgabe anzuwenden, dass der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht, in den das zu befreiende Unternehmen (Zwischengesellschaft) sowie alle seine Tochterunternehmen einbezogen sind,
2. von einem Wirtschaftsprüfer geprüft worden ist, der eine den Vorschriften der Richtlinie 2006/43/EG entsprechende oder eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung hat.
2) Die Regierung legt mit Verordnung die Voraussetzungen fest, unter denen ein nicht nach dem auf der Umsetzung der Richtlinien 83/349/EWG und 2006/43/EG beruhenden Recht eines EWR-Mitgliedstaates erstellter und geprüfter konsolidierter Geschäftsbericht als gleichwertig mit einem nach liechtensteinischem Recht erstellten und geprüften konsolidierten Geschäftsbericht zu betrachten ist.
II.
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder danach beginnt.
III.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 10f.01).
IV.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 25. November 2010 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 78/2010 und 111/2010