0.232.142.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 36 ausgegeben am 25. Januar 2011
Kundmachung
vom 18. Januar 2011
der Abänderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000), LGBl. 2007 Nr. 319, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung der Regel 36 der Ausführungsordnung
Beschlossen vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation am 26. Oktober 2010
Inkrafttreten: 26. Oktober 2010
Art. 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 36 (1) erhält folgende Fassung:
1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen, sofern:
a) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach dem ersten Bescheid der Prüfungsabteilung nach Art. 94 Abs. 3 und Regel 71 Abs. 1 und 2, oder Regel 71 Abs. 3 zu der frühesten Anmeldung eingereicht wird, zu der ein Bescheid ergangen ist, oder
b) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach einem Bescheid eingereicht wird, in dem die Prüfungsabteilung eingewandt hat, dass die frühere Anmeldung nicht den Erfordernissen des Art. 82 genügt, vorausgesetzt, sie hat diesen konkreten Einwand zum ersten Mal erhoben.
Art. 2
1) Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2010 in Kraft.
2) Unbeschadet des Art. 3 des Beschlusses CA/D 2/09 des Verwaltungsrats gilt die mit Art. 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 36 Abs. 1 für ab dem 1. April 2010 eingereichte Teilanmeldungen.