1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen, sofern:
a) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach dem ersten Bescheid der Prüfungsabteilung nach Art. 94 Abs. 3 und Regel 71 Abs. 1 und 2, oder Regel 71 Abs. 3 zu der frühesten Anmeldung eingereicht wird, zu der ein Bescheid ergangen ist, oder
b) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach einem Bescheid eingereicht wird, in dem die Prüfungsabteilung eingewandt hat, dass die frühere Anmeldung nicht den Erfordernissen des Art. 82 genügt, vorausgesetzt, sie hat diesen konkreten Einwand zum ersten Mal erhoben.