| 952.3 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 44 |
ausgegeben am 1. Februar 2011 |
Gesetz
vom 15. Dezember 2010
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 26
Verfahren zur Feststellung des Sachverhalts
1) Besteht der begründete Verdacht, dass Bestimmungen eines Erlasses nach Art. 5 Abs. 1 verletzt wurden, oder liegen Umstände vor, die den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA ein Verfahren zur Feststellung des Sachverhalts einleiten.
2) Von Personen, die ohne erforderliche Bewilligung oder Registrierung eine Tätigkeit im Sinne eines Erlasses nach Art. 5 Abs. 1 ausüben, kann die FMA Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelte.
3) Beauftragt die FMA Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften oder spezialgesetzliche Revisionsstellen mit der Durchführung eines Verfahrens, so haben diese zu Beginn des Verfahrens der FMA einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung einzureichen. Die Kosten der beauftragten Dritten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Untersuchung verhältnismässig sein.
4) Die FMA kann im Rahmen eines Verfahrens nach Abs. 1 Auskünfte und Unterlagen selbst erheben oder durch Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften oder spezialgesetzliche Revisionsstellen erheben lassen.
5) Wird im Verfahren eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt, so werden die Verfahrenskosten den kontrollierten Personen auferlegt. In allen anderen Fällen trägt die Kosten der Staat.
Art. 30
Gebühren
1) Die FMA erhebt für die Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen Gebühren. Die einzelnen Gebührensätze sind im Anhang aufgeführt.
2) Gebührenpflichtig ist, wer:
a) eine Verfügung veranlasst;
b) ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
c) eine Dienstleistung der FMA beansprucht.
3) Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann die Gebühr anstatt des im Anhang aufgeführten Gebührensatzes nach Zeitaufwand abgerechnet werden.
4) Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100 bis 400 Franken.
5) Die FMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 % der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen erheben, die sie auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet.
6) Sie kann weitere Kosten, insbesondere für den Beizug von Experten, die Anfertigung von Gutachten und die Erteilung von Rechtsauskünften sowie Reisespesen, in Rechnung stellen.
7) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung der Gebühren mit Verordnung.
Art. 30a
Aufsichtsabgaben
1) Die FMA erhebt von den ihrer Aufsicht unterstehenden natürlichen und juristischen Personen (Beaufsichtigte) jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FMA, die durch den Beitrag des Landes und die Gebühren nicht gedeckt sind. Die Aufsichtsabgabe darf 10 Millionen Franken nicht überschreiten.
2) Aufsichtsbereiche sind:
a) Banken;
b) Wertpapiere;
c) Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen;
d) Andere Finanzintermediäre.
3) Die FMA ordnet die Gesamtkosten, bestehend aus den Kosten, die ihr aus der Aufsichtstätigkeit in den einzelnen Aufsichtsbereichen direkt entstanden sind (direkte Kosten), und den Kosten, die sie keinem Aufsichtsbereich direkt zuordnen kann (Gemeinkosten), soweit als möglich den einzelnen Aufsichtsbereichen zu. Sie teilt die Gemeinkosten und die zu bildenden Reserven im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche auf.
4) Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch den Beitrag des Landes sowie durch die Gebühreneinnahmen und übrigen Erträge und die fixen Grundabgaben aus dem entsprechenden Aufsichtsbereich gedeckt. Die so ermittelten Kosten sind nach Massgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels auf die einzelnen Finanzintermediärskategorien eines Aufsichtsbereichs aufzuteilen.
5) Die Aufsichtsabgabe setzt sich aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen. Die Grundabgabe deckt den Grundaufwand der FMA. Die variable Zusatzabgabe deckt die Kosten, welche nicht durch die Grundabgabe gedeckt sind.
6) Für die Berechnung der variablen Aufsichtsabgabe sind folgende Kriterien massgebend:
a) für die Beaufsichtigten nach dem Bankengesetz, dem E-Geldgesetz und dem Zahlungsdienstegesetz die Bilanzsumme und der Effektenumsatz;
b) für die Beaufsichtigten nach dem Vermögensverwaltungsgesetz die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse;
c) für die Beaufsichtigten nach dem Gesetz für Investmentunternehmen die Höhe des verwalteten Vermögens;
d) für die Beaufsichtigten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz die gebuchte Bruttoprämie, die Mitarbeiteranzahl, die Kapitalanlagen und die Bilanzsumme;
e) für die Beaufsichtigten nach dem Versicherungsvermittlungsgesetz die Zahl der im Versicherungsvermittlerregister eingetragenen Personen;
f) für die Beaufsichtigten nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge die Bilanzsumme;
g) für die Beaufsichtigten nach dem Pensionsfondsgesetz das Bruttovermögen;
h) für die Beaufsichtigten nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften die bei der Prüfung nach dem Sorgfaltspflichtgesetz, dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften oder nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen für Revisionen und Abschlussprüfungen erzielten Honorare;
i) für die übrigen beaufsichtigten Finanzintermediäre nach dem Sorgfaltspflichtgesetz die Betriebsgrösse.
7) Die FMA führt eine Kostenrechnung zur Feststellung der internen und externen Jahreskosten der einzelnen Finanzintermediärskategorien. Sie gibt die jährliche Aufsichtsabgabe pro Finanzintermediärskategorie für das folgende Jahr bekannt, sobald der Beitrag des Landes vom Landtag beschlossen und das Jahresbudget der FMA von der Regierung genehmigt wurde. Sie stellt Rechnung für die Aufsichtsabgabe auf der Grundlage ihres Budgets und der Geschäftsberichte des Vorjahres der Beaufsichtigten beziehungsweise der von den Beaufsichtigten per Stichtag 31. Dezember gemeldeten Daten nach Abs. 8.
8) Die Beaufsichtigten nach Abs. 6 Bst. h und i melden der FMA bis spätestens 31. Mai des dem Abgabenjahr folgenden Jahres die zur Ermittlung der individuellen Aufsichtsabgabe erforderlichen Daten.
9) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung von Aufsichtsabgaben, insbesondere den Verteilungsschlüssel innerhalb der Aufsichtsbereiche, die Rechnungsstellung und die Verwendung des jährlichen Staatsbeitrages, mit Verordnung.
Art. 30b
Reserven
1) Die FMA bildet für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit jährlich Reserven bis die Gesamtreserve 50 % des durchschnittlichen Jahresbudgets der letzten drei Jahre erreicht oder wieder erreicht hat.
2) Pro Jahr können höchstens 5 % des Jahresbudgets den Reserven zugewiesen werden.
Anhang
Es wird folgender Anhang hinzugefügt:
(Art. 30)
A. Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute
1. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung oder die Zulassung nach dem Bankengesetz, E-Geld-Gesetz oder Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) Banken: 100 000 Franken;
b) Wertpapierfirmen: 30 000 Franken;
c) Repräsentanzen von ausländischen Banken: 5 000 Franken;
d) Zweigstellen von Banken:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 15 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 30 000 Franken;
e) Zweigstellen von Wertpapierfirmen:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 10 000 Franken;
f) vertraglich gebundene Vermittler:
aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
g) E-Geld-Institute: 30 000 Franken;
h) Zweigstellen von E-Geld-Instituten: 5 000 Franken;
i) Zahlungsinstitute: 30 000 Franken;
k) Zweigstellen von Zahlungsinstituten:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 10 000 Franken;
l) Agenten:
aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher Zahlungsdienste ausführt;
bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher Zahlungsdienste ausführt;
m) spezialgesetzliche Revisionsstellen: 20 000 Franken.
2. Die Gebühr für das Erlöschen, den Entzug oder den Widerruf einer Bewilligung oder die Aufhebung einer Zulassung nach dem Bankengesetz, E-Geld-Gesetz oder Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) Banken: 30 000 Franken;
b) Wertpapierfirmen: 15 000 Franken;
c) Repräsentanzen von ausländischen Banken: 5 000 Franken;
d) Zweigstellen von Banken:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 10 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 15 000 Franken;
e) Zweigstellen von Wertpapierfirmen:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 5 000 Franken;
f) vertraglich gebundene Vermittler: 1 000 Franken;
g) E-Geld-Institute: 15 000 Franken;
h) Zweigstellen von E-Geld-Instituten: 5 000 Franken;
i) Zahlungsinstitute: 15 000 Franken;
k) Zweigstellen von Zahlungsinstituten:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 5 000 Franken;
l) Agenten: 1 000 Franken;
m) spezialgesetzliche Revisionsstellen: 10 000 Franken.
3. Die Gebühr für Massnahmen betreffend natürlicher oder juristischer Personen, welche eine Tätigkeit im Sinne des Bankengesetzes, des E-Geld-Gesetzes oder des Zahlungsdienstegesetzes vor Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen ausüben, richtet sich nach den Ansätzen der Ziff. 2.
B. Vermögensverwaltungsgesellschaften
1. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Vermögensverwaltungsgesetz beträgt für:
a) Vermögensverwaltungsgesellschaften: 10 000 Franken;
b) vertraglich gebundene Vermittler (einschliesslich Eintragung in das Register) für:
aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt.
2. Die Gebühr für den Entzug oder den Widerruf einer Bewilligung nach Ziff. 1 Bst. a beträgt 5 000 Franken, diejenige nach Ziff. 1 Bst. b 1 000 Franken.
C. Investmentunternehmen, Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierprospekte
1. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Gesetz über Investmentunternehmen beträgt für:
a) Verwaltungsgesellschaften: 20 000 Franken;
b) nicht segmentierte Investmentunternehmen: 10 000 Franken;
c) segmentierte Investmentunternehmen: 10 000 Franken, zuzüglich 2 000 Franken pro Segment;
d) nicht segmentierte ausländische Investmentunternehmen, die einer Bewilligung bedürfen: 1 000 Franken;
e) segmentierte ausländische Investmentunternehmen, die einer Bewilligung bedürfen: 1 000 Franken, zuzüglich 400 Franken pro Segment;
f) Revisionsstellen nach IUG: 20 000 Franken;
g) die Umwandlung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in eine Verwaltungsgesellschaft: 10 000 Franken;
h) Vertriebsberechtigte:
aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt.
2. Die Gebühr für den Entzug oder den Widerruf einer Bewilligung nach dem Gesetz über Investmentunternehmen beträgt für:
a) Verwaltungsgesellschaften: 15 000 Franken;
b) nicht segmentierte Investmentunternehmen: 10 000 Franken;
c) segmentierte Investmentunternehmen: 1 000 Franken pro Segment;
d) nicht segmentierte ausländische Investmentunternehmen, die einer Bewilligung bedürfen: 1 000 Franken;
e) segmentierte ausländische Investmentunternehmen, die einer Bewilligung bedürfen: 400 Franken pro Segment;
f) Revisionsstellen nach IUG: 5 000 Franken;
g) Vertriebsberechtigte: 1 000 Franken.
3. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Wertpapierprospektgesetz betragen für die:
a) Billigung und Hinterlegung eines aus einem Dokument bestehenden Wertpapierprospektes oder eines Basisprospektes: 5 000 Franken;
b) Billigung und Hinterlegung eines Registrierungsformulars: 3 500 Franken;
c) Billigung und Hinterlegung einer Wertpapierbeschreibung und einer Zusammenfassung: 1 500 Franken;
d) Billigung und Hinterlegung eines Wertpapierprospektes eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat: 5 000 Franken;
e) Eintragung in die Liste für qualifizierte Anleger nach Art. 36 WPPG: 500 Franken;
f) Billigung eines Nachtrags nach Art. 19 WPPG: 500 Franken;
g) Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots nach Art. 11 Abs. 3 WPPG: 200 Franken.
D. Versicherungsunternehmen
1. Die Gebühr für die Erteilung der Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für:
a) Versicherungsunternehmen: 60 000 Franken;
b) die Erweiterung der Geschäftstätigkeit um zusätzliche Versicherungszweige: 5 000 Franken pro Versicherungszweig;
c) Eigenversicherungen (Captives): 30 000 Franken;
d) versicherungsaufsichtsrechtliche Revisionsstellen: 10 000 Franken;
e) die Anerkennung von leitenden Revisoren bei versicherungsaufsichtsrechtlichen Revisionsstellen: 1 000 Franken;
f) Zweckgesellschaften: 20 000 Franken.
2. Die Gebühr für den Entzug oder Widerruf einer Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für:
a) Versicherungsunternehmen, einschliesslich Eigenversicherungen: 20 000 Franken;
b) versicherungsaufsichtsrechtliche Revisionsstellen: 1 000 Franken;
c) Zweckgesellschaften: 10 000 Franken.
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für die:
a) Übertragung von Versicherungsbeständen: 10 000 Franken;
b) Zusammenlegung oder Sitzverlegung von Versicherungsunternehmen: 20 000 Franken.
E. Vorsorgeeinrichtungen
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge beträgt für die:
a) Übernahme der Aufsicht (einschliesslich Urkundenprüfung): 10 000 Franken;
b) Zusammenlegung oder Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen: 5 000 Franken;
c) Anerkennung von:
aa) Revisionsstellen, die nicht bereits über eine Bewilligung nach dem VersAG verfügen: 5 000 Franken;
bb) leitenden Revisoren bei Revisionsstellen nach BPVG: 1 000 Franken;
cc) Pensionsversicherungsexperten: 2 000 Franken.
F. Versicherungsvermittler
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Versicherungsvermittlungsgesetz beträgt für:
a) die Erteilung der Bewilligung als Versicherungsvermittler und die Eintragung in das Register:
aa) bei juristischen Personen: 4 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Versicherungsvermittlung betreibt;
bb) bei natürlichen Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Versicherungsvermittlung betreibt;
b) die Erweiterung der Versicherungsvermittlungstätigkeit um zusätzliche Versicherungszweige: 200 Franken pro Versicherungszweig;
c) die Eintragung zusätzlicher natürlicher Personen in das Register: 200 Franken pro Person;
d) den Entzug oder Widerruf einer Bewilligung: 500 Franken.
G. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds)
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Pensionsfondsgesetz beträgt für:
a) die Erteilung der Bewilligung als Pensionsfonds und die Eintragung in das Register: 30 000 Franken;
b) den Widerruf oder Entzug der Bewilligung: 20 000 Franken;
c) die Zusammenlegung und Sitzverlegung von Pensionsfonds: 20 000 Franken.
H. Emittenten nach dem Offenlegungsgesetz
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Offenlegungsgesetz beträgt für:
a) die Entgegennahme und Speicherung von Informationen nach Art. 19 Abs. 1 und 2 OffG:
aa) für bis zu zehn Mitteilungen pro Kalenderjahr: 2 000 Franken;
bb) für jeweils bis zu zehn weitere Mitteilungen pro Kalenderjahr: zusätzlich 1 000 Franken;
b) die Entgegennahme und Speicherung von Informationen nach Art. 19 Abs. 3 OffG:
aa) für eine elektronisch übermittelte Mitteilung: 50 Franken;
bb) für eine in anderer Form übermittelte Mitteilung: 100 Franken;
c) das Ausstellen einer Bestätigung über den Eingang von Informationen nach Art. 19 OffG: 50 Franken;
d) das Ausstellen eines Registerauszuges: 50 Franken.
I. Andere Finanzintermediäre
1. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsgesetz beträgt für die:
a) Rechtsanwaltsprüfung: 2 000 Franken;
b) Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
c) Eintragung in die Rechtsanwaltsliste: 2 000 Franken;
d) Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte: 2 000 Franken;
e) Eintragung in die Konzipientenliste: 500 Franken;
f) Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften: 3 500 Franken;
g) Änderung der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
h) Eintragung eines zusätzlichen Gesellschafters einer Rechtsanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
i) Eintragung als Zweigniederlassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft: 3 500 Franken;
k) Zulassung eines Einzelfallvertreters: 1 000 Franken.
2. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Treuhändergesetz beträgt für die:
a) Treuhänderprüfung: 1 000 Franken;
b) Zusatzprüfung: 1 000 Franken;
c) Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
d) Treuhänderbewilligung: 2 000 Franken;
e) eingeschränkte Treuhänderbewilligung: 2 000 Franken;
f) Bewilligung einer Treuhandgesellschaft: 2 500 Franken;
g) eingeschränkte Bewilligung einer Treuhandgesellschaft: 2 500 Franken;
h) Änderung der Firma einer Treuhandgesellschaft: 500 Franken;
i) Geschäftsführerwechsel einer Treuhandgesellschaft: 500 Franken.
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Patentanwaltsgesetz beträgt für die:
a) Patentanwaltsprüfung: 1 000 Franken;
b) Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
c) Patentanwaltsbewilligung: 2 000 Franken;
d) Bewilligung einer Patentanwaltsgesellschaft: 2 500 Franken;
e) Änderung der Firma einer Patentanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
f) Geschäftsführerwechsel einer Patentanwaltsgesellschaft: 500 Franken.
4. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften beträgt für die:
a) Zulassungsprüfung für Wirtschaftsprüfer: 1 000 Franken;
b) Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer: 1 000 Franken;
c) Wirtschaftsprüferbewilligung: 2 000 Franken;
d) Bewilligung eines Wirtschaftsprüfers im freien Dienstleistungsverkehr: 2 000 Franken;
e) Bewilligung einer Revisionsgesellschaft: 2 500 Franken;
f) Bewilligung einer Revisionsgesellschaft im freien Dienstleistungsverkehr: 2 500 Franken;
g) Änderung der Firma einer Revisionsgesellschaft: 500 Franken;
h) Geschäftsführerwechsel einer Revisionsgesellschaft: 500 Franken.
K. Gebühren für allgemeine Erledigungen
Die Gebühr für allgemeine Erledigungen für nicht abgabepflichtige natürliche und juristische Personen beträgt für:
a) einfache Bestätigungen: 100 Franken;
b) Fotokopien: 1 Franken je Stück.
Auf die für das Jahr 2010 zu erhebenden Aufsichtsabgaben sowie Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen findet die Verordnung vom 21. Dezember 2004 über die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz, LGBl. 2004 Nr. 288, in der Fassung des LGBl. 2008 Nr. 365, Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
123/2010 und
141/2010