952.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 45 ausgegeben am 1. Februar 2011
Gesetz
vom 15. Dezember 2010
über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24 Abs. 9
9) Die Kosten für die ordentliche Kontrolltätigkeit sowie die damit verbundenen administrativen Kosten im Sinne dieses Gesetzes tragen die kontrollierten Sorgfaltspflichtigen. Die Kosten der beauftragten Dritten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein.
Art. 25
Ausserordentliche Kontrollen
1) Auf die ausserordentlichen Kontrollen (Art. 28 Abs. 1 Bst. c) finden vorbehaltlich Abs. 2 und 3 die Bestimmungen von Art. 24 sinngemäss Anwendung.
2) Beauftragt die FMA Dritte mit der Durchführung einer ausserordentlichen Kontrolle, so haben diese zu Beginn des Verfahrens der FMA einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung einzureichen. Die Kosten der beauftragten Dritten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der ausserordentlichen Kontrolle verhältnismässig sein.
3) Die Kosten der ausserordentlichen Kontrollen werden den kontrollierten Sorgfaltspflichtigen auferlegt, falls durch die Untersuchung eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt wird. In allen anderen Fällen trägt die Kosten der Staat.
II.
Übergangsbestimmung
Auf die Geltendmachung von Kostenersatz für Kontrollen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt wurden, findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 123/2010 und 141/2010