952.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 152 ausgegeben am 29. April 2011
Gesetz
vom 17. März 2011
über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 1 Bst. h
h) elektronisches Geld im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes ausgegeben oder verwaltet wird, sofern:
1. bei einem nicht wiederaufladbaren Datenträger der gespeicherte Betrag nicht mehr als 350 Franken beträgt; oder
2. bei einem wiederaufladbaren Datenträger sich der in einem Kalenderjahr insgesamt ausgegebene oder verwaltete Betrag auf nicht mehr als 3 500 Franken beläuft, es sei denn, ein Betrag von 1 400 Franken oder mehr wird in demselben Kalenderjahr von dem E-Geldkunden nach Art. 44 des E-Geldgesetzes zurückgetauscht.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem E-Geldgesetz vom 17. März 2011 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 133/2010 und 6/2011