152.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 178 ausgegeben am 17. Mai 2011
Gesetz
vom 16. März 2011
über die Abänderung des Personenfreizügigkeitsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13 Abs. 2 und 3
2) Der Ausweis kann einen elektronischen Datenträger enthalten. Auf Antrag des Ausweisinhabers wird dieser mit einem Zertifikat versehen, das ihm die Verwendung einer elektronischen Signatur im privaten und öffentlichen Rechtsverkehr ermöglicht.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die zu verwendenden Zertifikate, die aufzunehmenden Daten und die Datensicherheit, mit Verordnung.
Art. 53 Abs. 3
3) Bei Personen, die von einem Einreiseverbot betroffen sind, kann in Abweichung von Abs. 2 die Wegweisung sofort vollstreckt oder die Ausreisefrist verkürzt werden.
Art. 56
Grundsatz
1) Auf die Anwendung von Zwangsmassnahmen finden vorbehaltlich Abs. 2 die Art. 55 bis 63 AuG sinngemäss Anwendung.
2) Art. 58 Bst. g und Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 7 AuG sind nicht anwendbar.
Art. 66 Einleitungssatz
Vom Ausländer- und Passamt wird vorbehaltlich Art. 66a wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Art. 66a
Zusammenlegung der Verfahren
1) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder der Art. 62 bis 65 zuständig ist, ist es anstelle des Ausländer- und Passamtes auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Art. 66 zuständig.
2) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes Anwendung.
Art. 67
Einziehung und Sicherstellung von Reisedokumenten
Verfälschte und gefälschte Reisedokumente sowie echte Reisedokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, werden vom Ausländer- und Passamt, von den Grenzposten sowie von der Landespolizei bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens nach Art. 64 zur Beweissicherung eingezogen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens werden die eingezogenen Dokumente zur Weitergabe an den Berechtigten durch die Landespolizei sichergestellt.
Art. 73 Abs. 1
1) Auf rumänische und bulgarische Staatsangehörige finden bis zum 31. Dezember 2011 hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer und der Wohnsitznahme zur unselbständigen Erwerbstätigkeit die für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen Anwendung.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 110/2010 und 7/2011