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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 186 ausgegeben am 17. Mai 2011
Gesetz
vom 16. März 2011
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, LGBl. 1974 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11a
Tilgung von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten
1) Im Fall einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 200, 201, 204, 205, 206, 208 und 219 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäss § 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (Art. 11) um das Einfache.
2) Im Fall einer Verurteilung wegen einer sonstigen im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäss § 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (Art. 11) um die Hälfte.
3) Das erkennende Gericht hat auf Antrag des Verurteilten zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung die Verlängerung der Tilgung gemäss Abs. 1 oder 2 zu beenden ist. Ein solcher Antrag ist frühestens nach Ablauf der Tilgungsfrist nach Art. 11 zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist eine erneute Antragstellung erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung zulässig.
Art. 12 Abs. 2
2) Verurteilungen wegen einer im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden nicht getilgt. Das erkennende Gericht hat auf Antrag des Verurteilten zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung die Tilgbarkeit auszusprechen ist. Ein solcher Antrag ist frühestens fünfzehn Jahre nach dem Beginn der Tilgungsfrist (Art. 11) zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist eine erneute Antragstellung erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung zulässig.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Abänderung des Strafgesetzbuches vom 16. März 2011 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 112/2010 und 18/2011