| 210.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 214 |
ausgegeben am 8. Juni 2011 |
Gesetz
vom 13. April 2011
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
§ 1173a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt aufgrund Fürstlicher Verordnung vom 18. Februar 1812, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30 Abs. 1
1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Alterjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.
Art. 36b
4. Rückkehr an den Arbeitsplatz bei Mutterschaftsurlaub
Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub hat die Arbeitnehmerin das Recht, an ihren früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn dies nicht möglich ist, einer gleichwertigen Arbeit zugewiesen zu werden, unter Bedingungen, die für die Arbeitnehmerin nicht weniger günstig sind. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch darauf, dass ihr auch alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf welche sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätte, zugute kommen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 13. April 2011 über die Abänderung des Gleichstellungsgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
132/2010 und
25/2011