952.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 249 ausgegeben am 1. Juli 2011
Verordnung
vom 21. Juni 2011
über die Abänderung der Eigenmittelverordnung
Aufgrund von Art. 4 und 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Dezember 2006 über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Wertpapierfirmen (Eigenmittelverordnung; ERV), LGBl. 2006 Nr. 280, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3, 19a und 21a
3. Kreditrisiko: die Gefahr eines Verlustes, der dadurch entsteht, dass eine Gegenpartei ihren vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen aus irgendwelchen Gründen nicht nachkommt oder sich der Wert von Finanzinstrumenten vermindert, die von einer Gegenpartei ausgegeben wurden, namentlich von Beteiligungstiteln, Zinsinstrumenten oder Anlagefondsanteilen;
19a. Wiederverbriefung: eine Verbriefung, bei der das mit einem zugrunde liegenden Pool von Forderungen verbundene Risiko unterteilt wird und mindestens eine der zugrunde liegenden Forderungen eine Verbriefungsposition ist;
21a. Wiederverbriefungsposition: eine Risikoposition in einer Wiederverbriefung;
Art. 12 Abs. 4
4) Für die Ermittlung der anrechenbaren Eigenmittel sind auf alle zum Fair Value bewerteten Aktiven die Bestimmungen von Ziff. 2.3a bis 2.3c des Anhangs 2 anzuwenden. Die sich allenfalls aus der Bewertung zum Fair Value ergebende, notwendige Wertberichtigung ist vom bereinigten Kernkapital (Art. 15) abzuziehen.
Art. 13
Kernkapital ("tier 1")
1) Als Kernkapital uneingeschränkt anrechenbar sind:
a) das einbezahlte Kapital (Aktien-, Stamm-, Genossenschafts- oder Partizipationskapital), mit Ausnahme der kumulativen Vorzugsaktien, sofern es:
1. in Normalsituationen in der Lage ist, allfällige Verluste vollständig aufzufangen; und
2. im Falle des Konkurses oder der Liquidation gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig ist;
b) die offenen selbst erarbeiteten und einbezahlten gesetzlichen Reserven (Gewinnreserven und Kapitalreserven);
c) die Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken;
d) andere als in Bst. a genannte Instrumente, die die Anforderungen von Art. 11, Art. 16 Bst. a Ziff. 1, 2, 4 und 5 sowie Art. 16a erfüllen (innovative Kapitalinstrumente);
e) der Gewinnvortrag;
f) der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres beschränkt auf den Betrag, welcher netto nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils und aller vorhersehbaren Abgaben verbleibt, sofern eine prüferische Durchsicht des nach Art. 24 iVm Art. 24b und 24c Abs. 1 der Bankenverordnung erstellten Zwischenabschlusses vorliegt.
2) Ist eine Bank oder Wertpapierfirma Originator einer Verbriefung, dürfen die Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der verbrieften Forderungen, die die Bonität von Verbriefungspositionen verbessern, nicht in die Bestandteile nach Abs. 1 Bst. b und f einbezogen werden.
Art. 14 Abs. 2
2) Instrumente nach Art. 13 Abs. 1 Bst. d, die Anteile anderer Gesellschafter begründen, haben für ihre Anrechenbarkeit als Kernkapital die Anforderungen von Art. 11, Art. 16 Bst. a Ziff. 1, 2, 4 und 5, Art. 16a sowie Art. 20 zu erfüllen.
Sachüberschrift vor Art. 16
Oberes ergänzendes Kapital ("upper tier 2")
Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 2
a) Im Allgemeinen
2) Die Instrumente nach Art. 13 Abs. 1 Bst. d erfüllen die Anforderungen von Bst. a Ziff. 1, 2, 4 und 5.
Art. 16a
b) Im Besonderen
1) Die Instrumente nach Art. 13 Abs. 1 Bst. d erfüllen vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 die folgenden Anforderungen:
a) Sie sind unbefristet oder haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens 30 Jahren. Nach alleinigem Ermessen des Emittenten können die Instrumente eine oder mehrere Kündigungsoptionen beinhalten, sie dürfen jedoch frühestens fünf Jahre nach dem Emissionstermin zurückbezahlt werden. Sehen die für unbefristete Instrumente geltenden Bestimmungen für die Bank oder Wertpapierfirma nach dem Dafürhalten der FMA einen massvollen Rückzahlungsanreiz vor, so darf dieser Anreiz nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Emissionstermin wirksam werden. Die für befristete Instrumente geltenden Bestimmungen dürfen ausser dem Fälligkeitstermin keinen anderen Rückzahlungsanreiz zu einem anderen Termin als dem Fälligkeitstermin vorsehen.
b) Befristete und unbefristete Instrumente dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der FMA gekündigt oder zurückgezahlt werden. Die FMA kann diese Zustimmung erteilen, sofern der Wunsch von der Bank oder Wertpapierfirma ausgeht und weder die Finanz- noch die Eigenmittelsituation der Bank oder Wertpapierfirma hierdurch über Gebühr beeinträchtigt wird. Die FMA kann verlangen, dass die Banken oder Wertpapierfirmen das gekündigte oder zurückgezahlte Instrument durch Eigenmittelbestandteile im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. a und d ersetzen.
c) Die FMA verlangt die Aussetzung der Rückzahlung befristeter Instrumente, wenn die Bank oder Wertpapierfirma die Eigenmittelanforderungen nach Art. 23 nicht mehr erfüllt oder dadurch nicht mehr erfüllen würde, und kann je nach Finanz- und Eigenmittelsituation der Bank oder Wertpapierfirma diese Aussetzung der Rückzahlung zu jedem anderen Zeitpunkt verlangen.
d) Die FMA kann jederzeit die vorzeitige Rückzahlung befristeter oder unbefristeter Instrumente genehmigen, wenn bei der geltenden steuerlichen Behandlung oder der regulatorischen Einstufung solcher Instrumente eine zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbare Änderung eintritt.
2) Die für das Instrument geltenden Bestimmungen geben der Bank oder Wertpapierfirma die Möglichkeit, die Zahlung von Zinsen oder Dividenden, sofern dies notwendig ist, für unbefristete Zeit ohne Kumulation ausfallen zu lassen. Die Zahlung von Zinsen oder Dividenden ist jedenfalls ausfallen zu lassen, wenn die Bank oder Wertpapierfirma die Anforderungen nach Art. 23 nicht mehr erfüllt. Ausserdem kann die FMA verlangen, dass derartige Zahlungen je nach Finanz- und Eigenmittelsituation der Bank oder Wertpapierfirma ausfallen. Ein Ausfall von Zins- oder Dividendenzahlungen kann durch die Abgabe von Aktien oder Kapitalbestandteilen nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a ersetzt werden, sofern dies der Bank oder Wertpapierfirma den Erhalt ihrer Liquidität gestattet. Eine derartige Ersatzleistung kann besonderen Bedingungen unterliegen, die von der FMA festgelegt werden.
3) Die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen vor, dass der Kapitalbetrag sowie nicht ausgeschüttete Zinsen oder Dividenden so beschaffen sein müssen, dass sie Verluste auffangen und die Rekapitalisierung der Bank oder Wertpapierfirma nicht behindern.
4) Im Falle des Konkurses oder der Liquidation der Bank oder Wertpapierfirma sind die Instrumente den in Art. 16 genannten Eigenmittelbestandteilen nachrangig.
Art. 20 Sachüberschrift, Abs. 5 und 6
Anrechenbarkeit des ergänzenden Kapitals, des Zusatzkapitals und der innovativen Kapitalinstrumente
5) Unbeschadet Abs. 1 und 2 unterliegt die Summe der innovativen Kapitalinstrumente (Art. 13 Abs. 1 Bst. d) den folgenden Beschränkungen:
a) Die Summe der Instrumente, die in Krisensituationen umgewandelt werden müssen und die auf Initiative der FMA je nach Finanz- und Eigenmittelsituation des Emittenten jederzeit innerhalb eines im Voraus festgelegten Verhältnisses in die Kernkapitalbestandteile nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a umgewandelt werden können, ist auf höchstens 50 % des bereinigten Kernkapitals beschränkt.
b) Im Rahmen der Beschränkung nach Bst. a ist die Summe aller übrigen Instrumente auf höchstens 35 % des bereinigten Kernkapitals beschränkt.
c) Im Rahmen der Beschränkungen nach Bst. a und b ist die Summe der befristeten Instrumente, bei denen die Emissionsbedingungen für die Bank oder Wertpapierfirma einen Anreiz zur Rückzahlung beinhalten, auf höchstens 15 % des bereinigten Kernkapitals beschränkt.
d) Der über die Beschränkungen nach Bst. a, b und c hinausgehende Betrag der Bestandteile unterliegt den Beschränkungen von Abs. 1 und 2.
6) Die FMA kann den Banken und Wertpapierfirmen gestatten, die in Abs. 1 bis 5 festgelegten Beschränkungen unter aussergewöhnlichen, zeitlich befristeten Umständen zu überschreiten.
Art. 21 Abs. 1 Bst. b, c und e
b) die nach Art. 31 berechneten Netto-Longpositionen der nicht zu konsolidierenden Beteiligungen an in der Finanzbranche tätigen Gesellschaften, an denen die Bank oder Wertpapierfirma mehr als 10 % des Kapitals besitzt, und der nachrangigen Forderungen gegenüber den betreffenden Gesellschaften sowie der übrigen Bestandteile des ergänzenden Kapitals gegenüber den betreffenden Gesellschaften;
c) die nach Art. 31 berechneten Netto-Longpositionen der Beteiligungen an in der Finanzbranche tätigen Gesellschaften, an denen die Bank oder Wertpapierfirma weniger als 10 % des Kapitals besitzt, und der nachrangigen Forderungen gegenüber den betreffenden Gesellschaften sowie der übrigen Bestandteile des ergänzenden Kapitals gegenüber den betreffenden Gesellschaften, die zusammen 10 % der Summe des Kernkapitals (nach Abzügen) und des ergänzenden Kapitals (vor Abzügen) der Bank oder Wertpapierfirma übersteigen;
e) der Forderungswert einer Verbriefungsposition (verbriefte Forderung), auf die nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein Risikogewicht von 1 250 % angewandt wird, und der Forderungswert einer Verbriefungsposition im Handelsbuch, auf die ein Risikogewicht von 1 250 % angewandt würde, wenn sie im Bankenbuch derselben Bank oder Wertpapierfirma aufgeführt wäre, sofern die Bank oder Wertpapierfirma eine solche Verbriefungsposition nicht in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge einbezieht, die sie nach Anhang 1 oder Anhang 2 vornimmt.
Art. 23 Abs. 2 Bst. a und c
a) 8 % der nach ihrem Kreditrisiko gewichteten Positionen (Art. 29 und 30) sowie der mit 12.5 multiplizierten erforderlichen Eigenmitteln für Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen (Art. 91);
c) den erforderlichen Eigenmitteln für Marktrisiken (Art. 82 bis 90 und 92);
Art. 26 Abs. 1, Abs. 4 Bst. f und Abs. 4a
1) Die FMA überprüft unter Berücksichtigung der technischen Kriterien nach Abs. 4 die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Banken und Wertpapierfirmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der Bestimmungen von Anhang 4 der Bankenverordnung betreffend die Messung, Bewirtschaftung und Überwachung der Zinsänderungsrisiken im Bankenbuch geschaffen haben, und bewertet deren aktuelle und etwaige künftige Risiken.
4) Zusätzlich zum Kredit-, Markt- und operationellen Risiko sowie zum Zinsänderungsrisiko im Bankenbuch umfasst die Überprüfung und Bewertung durch die FMA:
f) das Ausmass, in dem Banken und Wertpapierfirmen Liquiditätsrisiken ausgesetzt sind, sowie die Messung und Steuerung dieser Risiken, einschliesslich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen, der Handhabung von Risikominderungstechniken (insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern) und wirkungsvoller Notfallkonzepte;
4a) Für die Zwecke von Abs. 4 Bst. f führt die FMA in regelmässigen Abständen eine umfassende Bewertung des Liquiditätsrisikomanagements der Banken und Wertpapierfirmen insgesamt durch und fördert die Entwicklung solider interner Verfahren. Bei der Durchführung dieser Überprüfungen trägt die FMA der Rolle der Banken und Wertpapierfirmen an den Finanzmärkten Rechnung. Die FMA berücksichtigt die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen EWR-Ländern in gebührendem Masse.
Art. 27 Abs. 1 und 2
1) Banken und Wertpapierfirmen informieren die Öffentlichkeit in angemessener Weise mindestens einmal jährlich über ihre Risiken und Eigenmittel. Zu diesem Zweck haben sie in einem formellen Verfahren festzulegen, wie sie ihren Offenlegungspflichten nachkommen wollen, und Richtlinien zu erlassen, anhand derer sie die Angemessenheit und Richtigkeit ihrer Angaben beurteilen können, wozu auch die Überprüfung der Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählt. Sie haben ferner über Vorschriften zu verfügen, anhand deren sie bewerten können, ob ihre Angaben den Marktteilnehmern ein umfassendes Bild ihres Risikoprofils vermitteln. Vermitteln diese Angaben den Marktteilnehmern kein umfassendes Bild des Risikoprofils, so veröffentlichen die Banken und Wertpapierfirmen alle Informationen, die über die aufgrund des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Angaben hinaus erforderlich sind. Diese Offenlegungspflicht ist auf Angaben beschränkt, die nach den in Ziff. 2.2 des Anhangs 4 genannten Kriterien wesentlich und weder geheim noch vertraulich sind.
2) Anhang 4 enthält ergänzende Vorschriften zur Offenlegung und regelt insbesondere die grössen- und ansatzabhängigen Erleichterungen sowie den Inhalt und die Periodizität der Offenlegung nach Abs. 1, soweit die Offenlegung nicht bereits im (konsolidierten) Geschäftsbericht oder im (konsolidierten) Zwischenabschluss oder aufgrund allenfalls anzuwendender Börsen- oder sonstiger Vorschriften erfolgt.
Art. 36 Abs. 1
1) Die FMA anerkennt eine Ratingagentur, wenn sie der Überzeugung ist, dass die Anforderungen an Objektivität, Unabhängigkeit, Transparenz und kontinuierliche Überprüfung der Ratingmethode erfüllt sind und die erstellten Ratings zuverlässig und transparent sind. Ist eine Ratingagentur als Ratingagentur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen zugelassen, hat die FMA davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.
Art. 40 Abs. 6
6) Erwirbt eine Bank oder Wertpapierfirma zur Absicherung eines Risikos aus dem Bankenbuch oder eines Gegenparteiausfallrisikos ein Kreditderivat, so kann sie die Eigenmittelanforderung für die abgesicherte Forderung nach Anhang 1 Abschnitt 3 Teil 3 Ziff. 9 bis 10.3 oder bei Anwendung des IRB-Ansatzes mit entsprechender Genehmigung der FMA nach Anhang 1 Abschnitt 2 Teil 1 Ziff. 2 Abs. 7 oder Teil 4 Ziff. 11.6a bis 11.7b bestimmen. In diesen Fällen und wenn die Option nach Ziff. 13.2 Abs. 4 Satz 2 nicht angewendet wird, wird der Forderungswert für das mit diesen Kreditderivaten verbundene Gegenparteiausfallrisiko gleich null gesetzt. Allerdings ist es der Bank oder Wertpapierfirma freigestellt, bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Gegenparteienrisiko alle nicht zum Handelsbuch gehörenden Derivate, die zur Absicherung einer nicht im Handelsbuch gehaltenen Forderung oder zu Absicherung des Gegenparteiausfallrisikos erworben wurden, durchgängig einzubeziehen, wenn die Kreditabsicherung gemäss den Vorschriften dieser Verordnung anerkannt wird.
Art. 41 Abs. 1
1) Bei der Marktwertmethode entspricht das Kreditäquivalent von Derivaten der Summe aus dem aktuellen (positiven) Wiederbeschaffungswert (replacement value) des jeweiligen Kontraktes und dem Sicherheitszuschlag (add-on) zur Abdeckung des zukünftigen potenziellen Kreditrisikos während der Restlaufzeit des Kontraktes.
Art. 45 Abs. 2
2) Im Falle eines Credit Default Swap kann eine Bank oder Wertpapierfirma, deren Risikoposition aus dem Swap eine Long-Position in Bezug auf die zugrunde liegende Position ist, ebenfalls auf ein Add-on verzichten, es sei denn, der Credit Default Swap unterliegt einer Glattstellung infolge der Insolvenz der Gegenpartei, deren Risiko aus dem Swap eine Verkaufsposition in Bezug auf die zugrunde liegende Position ist, auch wenn die zugrunde liegende Position nicht ausgefallen ist; in diesem Fall wird der für das Add-on, d. h. das potenzielle künftige Kreditrisiko der Bank oder Wertpapierfirma, anzusetzende Wert auf den Betrag der Prämien begrenzt, die das Unternehmen noch nicht an die Bank oder Wertpapierfirma gezahlt hat.
Art. 50 Abs. 2
2) Die FMA erkennt eine Ratingagentur für die Zwecke des Abs. 1 nur an, wenn sie sich unter Berücksichtigung der technischen Kriterien in Anhang 1 Abschnitt 1 Teil 3 davon überzeugt hat, dass diese die Anforderungen des Art. 36 erfüllt und beispielsweise durch hohe Marktakzeptanz ihre Eignung für den Bereich der Verbriefung nachweisen kann und sie den in Anhang 1 Abschnitt 4 Teil 3 genannten Grundsätzen der Glaubwürdigkeit und Transparenz genügt. Ist eine Ratingagentur als Ratingagentur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen zugelassen, hat die FMA davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.
Art. 53 Abs. 1
1) Ein Sponsor oder ein Originator, der in Bezug auf die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge der verbrieften Forderungen Art. 48 anwendet oder Instrumente aus seinem Handelsbuch an eine Verbriefungs-Zweckgesellschaft veräussert hat, so dass er für die besonderen Risiken dieser Instrumente keine Eigenmittel mehr vorhalten muss, darf eine Verbriefung nicht über seine vertraglichen Verpflichtungen hinaus unterstützen, um dadurch die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abzuschwächen.
Art. 55 Abs. 3 Bst. b
b) der umfassenden Methode (Financial Collateral Comprehensive Method).
Art. 58
Aufgehoben
Art. 59 Abs. 2 Bst. n
n) Forderungen in Form von Anteilen an Anlagefonds (OGA und OGAW);
Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4a
1) Für Forderungen gegenüber Gebietskörperschaften, Verwaltungseinrichtungen (öffentliche Stellen; Public Sector Entities; öffentlich-rechtliche Körperschaften) und Unternehmen ohne Erwerbscharakter gelten vorbehaltlich Abs. 4a folgende Risikogewichte:
4a) Unbeschadet von Abs. 2, 3 und 4 gilt für Forderungen an Regionalregierungen und Gebietskörperschaften der EWR-Länder und der Schweiz, die auf die Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein Risikogewicht von 20 %.
Art. 63 Abs. 1 und 3
1) Für Forderungen gegenüber Banken und Wertpapierfirmen sowie gegenüber anerkannten Drittland-Wertpapierfirmen, Börsen und Clearinghäusern gelten die folgenden Risikogewichte, wobei verrechnete Forderungen aus Ausserbilanzgeschäften dem Laufzeitband der kürzesten der verrechneten Forderungen zugewiesen werden:
Restlaufzeit
≤ 3 Monate
> 3 Monate
Ratingklasse 1 oder 2
20 %
20 %
Ratingklasse 3 oder 4
20 %
50 %
Ratingklasse 5 oder 6
50 %
100 %
Ratingklasse 7
150 %
150 %
Ohne Rating
20 %
50 %
3) Liegt für eine Forderung kein Kurzfrist-Rating vor, so wird auf alle Forderungen gegenüber Banken und Wertpapierfirmen mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten das Risikogewicht für kurzfristige Forderungen nach Abs. 1 angewandt.
Art. 67 Abs. 5
5) Von der Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 4 Bst. b kann bei in Liechtenstein liegenden Liegenschaften abgesehen werden, solange der Wohnimmobilienmarkt nach Ansicht der FMA nachweislich gut entwickelt und etabliert ist sowie die Verlustraten niedrig genug sind, um eine solche Behandlung zu rechtfertigen. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sowie das Amt für Volkswirtschaft haben der FMA auf deren Nachfrage die für die Beurteilung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Art. 71 Sachüberschrift und Einleitungssatz
Forderungen gegenüber Banken, Wertpapierfirmen und Unternehmen mit Kurzfrist-Rating
Für Forderungen gegenüber Banken und Wertpapierfirmen, auf die Art. 63 Abs. 1 Anwendung findet, sowie für Forderungen gegenüber Unternehmen, für die ein Kurzfrist-Rating vorliegt, gelten die folgenden Risikogewichte:
Art. 72 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 bis 4
Forderungen in Form von Anteilen an Anlagefonds
1) Für Forderungen in Form von Anteilen an Anlagefonds gelten die folgenden Risikogewichte:
2) Für Forderungen in Form von Anteilen an liechtensteinischen und ausländischen Anlagefonds ohne Rating, die in Liechtenstein nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind oder deren Reglement keine Verpflichtung zur täglichen Rücknahme von Anteilen enthält, ist ein Risikogewicht von 150 % anzuwenden. Darüber hinaus kann die FMA für jede andere Forderung in Form von Anteilen an einem Anlagefonds ohne Rating, die nach Auffassung der FMA mit besonders hohen Risiken verbunden ist, ein Risikogewicht von 150 % vorschreiben.
3) Banken und Wertpapierfirmen können das auf eine Forderung in Form von Anteilen an Anlagefonds anzuwendende Risikogewicht nach Abs. 4 bestimmen, wenn:
a) der Anlagefonds von einer Gesellschaft verwaltet wird, die in einem EWR-Land der Aufsicht unterliegt; handelt es sich um eine Gesellschaft, die in einem Nicht-EWR-Land der Aufsicht unterliegt, hat die FMA eine entsprechende Genehmigung zur Bestimmung des anzuwendenden Risikogewichtes nach Abs. 4 zu erteilen; diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Aufsicht im betreffenden Nicht-EWR-Land der im EWR vorgesehenen Aufsicht gleichwertig ist und die Zusammenarbeit zwischen der Aufsicht des Nicht-EWR-Landes und der FMA hinreichend gesichert ist;
b) der Prospekt oder die gleichwertigen Unterlagen des Anlagefonds folgende Angaben enthalten:
1. die Kategorien von Vermögensgegenständen, in die der Anlagefonds investieren darf;
2. die relativen Grenzen und die Methodik zur Berechnung etwaiger Anlagehöchstgrenzen; und
c) der Anlagefonds mindestens einmal jährlich über seine Geschäftstätigkeit berichtet, so dass seine Forderungen und Verbindlichkeiten sowie seine Einkünfte und Geschäfte im Berichtszeitraum beurteilt werden können.
Hat eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Landes bereits eine Genehmigung nach Bst. a für einen Nicht-EWR-Anlagefonds erteilt, kann die FMA diese Genehmigung erteilen, ohne selbst die Gleichwertigkeit der Aufsicht des betreffenden Nicht-EWR-Landes zu beurteilen.
4) Ist der Bank oder Wertpapierfirma die Zusammensetzung der Anlagen des Anlagefonds bekannt, kann sie auf der Basis dieser Anlagen ein durchschnittliches Risikogewicht für die Anteile des Anlagefonds nach dem Standardansatz berechnen. Dasselbe gilt, wenn der Bank oder Wertpapierfirma die Zusammensetzung der Anlagen des Anlagefonds zwar nicht bekannt ist, jedoch davon ausgegangen werden kann, dass ein Anlagefonds zunächst in die Risikokategorien mit der höchsten Eigenmittelanforderung investiert, bis die für sie geltende jeweilige Höchstgrenze erreicht ist, und dann in absteigender Folge in die nachfolgenden Risikokategorien investiert, bis die Höchstgrenze für die Gesamtinvestition ausgeschöpft ist.
Art. 73 Abs. 3 Bst. a Ziff. 3 und Bst. b Ziff. 3 sowie Abs. 6
3) Beteiligungstitel sind pro Emittent wie folgt zu gewichten:
a) mit 100 % zu gewichten sind:
3. Aufgehoben
b) mit 150 % zu gewichten sind:
3. Aufgehoben
6) Bei einem Leasing entspricht der Forderungswert den abgezinsten Mindestleasingzahlungen. Mindestleasingzahlungen sind Zahlungen über den Leasingzeitraum, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet wird oder verpflichtet werden kann, und jegliche günstige Kaufoption (d. h. eine Option, deren Ausübung in vernünftigem Masse als sicher erscheint). Jeglicher garantierter Restwert, der die in Anhang 1 Abschnitt 3 Ziff. 5.1 aufgeführten Bedingungen für die Anerkennung der Sicherungsgeber sowie die in Anhang 1 Abschnitt 3 Ziff. 10 bis 12 genannten Mindestanforderungen für die Anerkennung anderer Arten von Garantien und Solidarbürgschaften erfüllt, wird auch in die Mindestleasingzahlung einbezogen. Diese Forderungen werden den jeweiligen Forderungsklassen nach Art. 59 Abs. 2 zugeordnet. Handelt es sich bei der Forderung um den Restwert von Leasingobjekten, wird der risikogewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet: 1/t * 100 % * Forderungswert, wobei t der jeweils höhere der beiden folgenden Werte ist: 1 oder die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer.
Art. 78 Abs. 7 und 11 bis 13
7) Für Forderungen der in Art. 77 Abs. 1 Bst. d genannten Forderungsklasse (Retailforderungen) führen die Banken und Wertpapierfirmen nach Massgabe des Art. 75 und des Anhangs 1 Abschnitt 2 Teil 4 ihre eigenen LGD-Schätzungen und Schätzungen der Umrechnungsfaktoren durch. Bis zum 31. Dezember 2012 darf die forderungsgewichtete durchschnittliche LGD aller durch Wohnimmobilien besicherten Retailforderungen ohne Garantie eines Zentralstaates dabei nicht unter 10 % liegen.
11) Erfüllen Forderungen in Form von Anteilen an Anlagefonds die in Art. 72 Abs. 3 genannten Kriterien und sind der Bank oder Wertpapierfirma alle oder ein Teil der zugrunde liegenden Forderungen des Anlagefonds bekannt, so berechnet die Bank oder Wertpapierfirma die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge für die dem Anlagefonds zugrunde liegenden Forderungen nach den für den IRB-Ansatz massgebenden Verfahren. Für den Teil der zugrunde liegenden Forderungen des Anlagefonds, der der Bank oder Wertpapierfirma nicht bekannt ist oder nach vernünftigem Ermessen nicht bekannt sein kann, gilt Abs. 12 kommt insbesondere zur Anwendung, wenn es für die Bank oder Wertpapierfirma mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand verbunden wäre, die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge für die zugrunde liegenden Forderungen nach dem IRB-Ansatz zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes für alle oder einen Teil der zugrunde liegenden Forderungen des Anlagefonds von der Bank oder Wertpapierfirma nicht erfüllt, so werden die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge wie folgt ermittelt:
a) bei Forderungen der in Art. 77 Abs. 1 Bst. c genannten Forderungsklasse nach der in Anhang 1 Abschnitt 2 Teil 1 Ziff. 4.2 beschriebenen Methode;
b) bei allen anderen zugrunde liegenden Forderungen nach dem Standardansatz, der für diese Zwecke wie folgt geändert wird:
1. bei Forderungen, für die ein spezifisches Risikogewicht für Forderungen ohne Rating oder die Bonitätsstufe mit dem höchsten Risikogewicht für eine bestimmte Forderungsklasse gilt, wird das Risikogewicht mit dem Faktor 2 multipliziert, darf jedoch nicht mehr als 1250 % betragen. Ist die Bank oder Wertpapierfirma nicht in der Lage, zwischen Private-Equity-Beteiligungstiteln, börsengehandelten und sonstigen Beteiligungstiteln zu unterscheiden, so behandelt sie die betreffenden Forderungen als sonstige Beteiligungstitel. Sind diese Forderungen zusammen mit den direkten Forderungen der Bank oder Wertpapierfirma in dieser Forderungsklasse im Sinne von Art. 80 Abs. 3 nicht wesentlich, kann mit Zustimmung der FMA Art. 80 Abs. 1 angewendet werden;
2. bei allen anderen Forderungen wird das Risikogewicht mit dem Faktor 1.1 multipliziert, darf jedoch nicht weniger als 5 % betragen.
12) Wenn Forderungen in Form von Anteilen an Anlagefonds die in Art. 72 Abs. 3 genannten Kriterien nicht erfüllen oder der Bank oder Wertpapierfirma nicht alle zugrunde liegenden Forderungen des Anlagefonds bekannt sind, überprüft die Bank oder Wertpapierfirma die dem Anlagefonds zugrunde liegenden Forderungen und berechnet die risikogewichteten Forderungs- und erwarteten Verlustbeträge nach dem in Anhang 1 Abschnitt 2 Teil 1 Ziff. 4.2 beschriebenen Verfahren. Ist die Bank oder Wertpapierfirma nicht in der Lage, zu diesem Zweck zwischen Private-Equity-, börsengehandelten und sonstigen Beteiligungstiteln zu unterscheiden, so behandelt sie die betreffenden Forderungen als sonstige Beteiligungstitel. Forderungen, bei denen es sich nicht um Beteiligungstitel handelt, werden für diese Zwecke einer der in Anhang 1 Abschnitt 2 Teil 1 Ziff. 4.2 Abs. 1 genannten Forderungsklassen (private, börsengehandelte oder sonstige Beteiligungstitel), unbekannte Forderungen der Klasse "sonstige Beteiligungstitel" zugeordnet.
13) Anstelle der in Abs. 12 beschriebenen Methode können Banken oder Wertpapierfirmen eigene oder von Dritten stammende und unter Anwendung von Abs. 11 Bst. a und b durchgeführte Berechnungen der durchschnittlichen gewichteten Forderungsbeträge der dem Anlagefonds zugrunde liegenden Forderungen verwenden und melden, sofern durch angemessene Massnahmen für die Richtigkeit der Berechnungen und Meldungen gesorgt ist.
Art. 80 Abs. 1 Bst. d Einleitungssatz
d) Forderungen gegenüber Zentralregierungen (EWR-Länder) und deren Gebietskörperschaften und Verwaltungseinrichtungen, wenn:
Art. 82 Abs. 1 und 2
1) Die Marktrisiken von Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln, die im Handelsbuch geführt werden, sind mit Eigenmitteln zu unterlegen.
2) Ebenfalls mit Eigenmitteln zu unterlegen sind die Marktrisiken von Devisen-, Gold-, Waren- bzw. Rohstoffpositionen sowie Abwicklungs- und Lieferrisiken in der gesamten Bank oder Wertpapierfirma.
Art. 86 Abs. 1
1) Die Eigenmittel, die zur Unterlegung des spezifischen Risikos von Zinsinstrumenten erforderlich sind, ergeben sich durch die Multiplikation der nach Art. 31 berechneten Nettopositionen pro Emittent mit den folgenden Sätzen:
Kategorie
Ratingklasse
Satz (wobei RLZ = Restlaufzeit)
Zentralregierungen und Zentralbanken nach Art. 60
1 oder 2
3 oder 4




5 oder 6

7

Ohne Rating
0.00 %
0.25 % (RLZ = 6 Monate)

1.00 % (RLZ > 6 Monate und = 24 Monate)

1.60 % (RLZ > 24 Monate)

8.00 %

12.00 %

8.00 %
Qualifizierte Zinsinstrumente nach Anhang 2 Ziff. 7.1 Abs. 3
 
0.25 % (RLZ < 6 Monate)
1.00% (RLZ > 6 Monate und < 24 Monate)

1.60 % (RLZ > 24 Monate)
Übrige
5
6 oder 7

Ohne Rating
8.00 %
12.00 %

8.00 %
Art. 87 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 91 Sachüberschrift
Abwicklungs- und Lieferrisiken
Art. 92
Höhe und Berechnung der Eigenmittelanforderungen
1) Die Höhe der täglich erforderlichen Eigenmittel einer Bank oder Wertpapierfirma, die den Marktrisiko-Modellansatz anwendet, ist nach Anhang 2 zu berechnen.
2) Die FMA legt die im Marktrisiko-Modellansatz vorgesehenen Multiplikatoren im Einzelfall fest. Dabei trägt sie der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Prognosegenauigkeit des bankspezifischen Risikoaggregationsmodells Rechnung. Die Multiplikatoren betragen jeweils mindestens drei.
Art. 98 Abs. 1 und 3
1) Ein Klumpenrisiko liegt vor, wenn die nach Art. 108 berechnete Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien 10 % der anrechenbaren Eigenmittel der Bank oder Wertpapierfirma erreicht oder überschreitet.
3) Banken und Wertpapierfirmen, mit Ausnahme der Wertpapierfirmen nach Art. 24, begrenzen und überwachen ihre Klumpenrisiken nach Massgabe der nachfolgenden Vorschriften.
Sachüberschrift vor Art. 99
Obergrenze für Klumpenrisiken
Art. 99 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3
a) Im Allgemeinen
2) Für folgende Positionen ist die Obergrenze nach Abs. 1 nicht massgebend:
a) mit 0 % gewichtete Positionen gegenüber Zentralbanken und Zentralregierungen nach Art. 60;
b) Positionen gegenüber den in Art. 62 Abs. 1 aufgeführten multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen;
c) Positionen mit einer ausdrücklichen Garantie einer der unter Bst. a und b aufgeführten Institutionen;
d) sonstige Positionen gegenüber einer der unter Bst. a und b aufgeführten Institutionen oder einer öffentlichen Stelle bzw. von diesen garantierte Forderungen, bei denen unbesicherte Forderungen gegenüber dem Kreditnehmer oder dem Garanten nach Art. 60 bis 62 mit einem Risikogewicht von 0 % gewichtet würde;
e) Positionen gegenüber Gebietskörperschaften der EWR-Länder und der Schweiz, denen nach Art. 61 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Forderungen, denen nach Art. 61 ein Risikogewicht von 0 % zugwiesen würde;
f) Forderungen gegenüber Gruppengesellschaften, soweit die Voraussetzungen von Art. 66 erfüllt sind;
g) Positionen gedeckt durch Bareinlagen, die bei der Bank oder Wertpapierfirma selbst, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Bank oder Wertpapierfirma verpfändet oder mindestens gleichwertig sichergestellt sind, sowie Bareinlagen, die im Rahmen einer von der Bank emittierten Credit Linked Note entgegengenommen werden, sowie Darlehen und Einlagen einer Gegenpartei an die bzw. bei der Bank oder Wertpapierfirma, welche die Anforderungen nach Art. 55 bis 57 erfüllen;
h) Positionen gedeckt durch Schuldtitel (Kassenobligationen, Certificates of Deposit, Anleihenobligationen und andere nicht nachrangige Schuldtitel), die von der Bank oder Wertpapierfirma selbst ausgegeben und bei ihr, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Bank oder Wertpapierfirma verpfändet oder hinterlegt sind;
i) Positionen aus nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten nach Art. 39 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1, sofern mit dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Gegenparteien eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Fazilität nur in Anspruch genommen werden darf, wenn die Obergrenze nach Abs. 1 dadurch nicht überschritten wird.
3) Für folgende Positionen ist die Obergrenze nach Abs. 1 ebenfalls nicht massgebend:
a) Positionen gegenüber verbundenen Unternehmen, soweit sie als befreite gruppeninterne Positionen nach Art. 106 Abs. 1 gelten;
b) nach Abs. 1 durch freie anrechenbare Eigenmittel gedeckte Anteile einer Position;
c) Positionen, die nach den Abzügen nach Bst. a und b kein Klumpenrisiko mehr bilden;
d) Positionen gegenüber einem Konsortium nach Art. 103 Abs. 2 Bst. b, sofern und im Umfang als sie gleichzeitig nach Art. 104 in der Gesamtposition eines oder mehrerer anderer Konsorten als Teil dessen bzw. deren Klumpenrisikos miterfasst sind;
e) gedeckte Schuldverschreibungen (z. B. Pfandbriefe) nach Art. 70 und durch diese gedeckte Positionen;
f) Positionen gegenüber Gebietskörperschaften der EWR-Länder und der Schweiz der Ratingklasse 1 und 2 nach Art. 61, einschliesslich Positionen, die durch diese Gebietskörperschaften abgesichert sind;
g) Positionen gegenüber Banken und Wertpapierfirmen, sofern diese Positionen keine Eigenmittel dieser Banken und Wertpapierfirmen darstellen, höchstens bis zum folgenden Bankwerktag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;
h) Positionen gegenüber Zentralbanken, die aufgrund von Mindestreservevorschriften bei diesen zu halten sind, und die auf deren Währung lauten;
i) Positionen in Form von durch Zentralregierungen, die mit einem von einer anerkannten Ratingagentur mit "Investment Grade" bewertet worden sind, herausgegebenen Staatstiteln, die auf die Währung des betreffenden Staates lauten, in dieser Währung refinanziert sind und zwecks Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehalten werden;
k) Positionen aus rechtlich vorgeschriebenen Garantien, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanzierter Hypothekarkredit vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Kreditnehmer ausbezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungen das Risiko zu verringern.
Art. 100
b) Gegenüber Banken und Wertpapierfirmen
1) Besteht ein Klumpenrisiko gegenüber einer Bank oder Wertpapierfirma oder gegenüber einer Gruppe verbundener Gegenparteien, zu der eine oder mehrere Banken oder Wertpapierfirmen gehören, darf dieses den jeweils höheren Wert von entweder 25 % der anrechenbaren Eigenmittel nach Art. 99 oder 250 Millionen Schweizer Franken nicht übersteigen. Dabei darf die Summe der Positionen gegenüber sämtlichen Mitgliedern einer Gruppe verbundener Gegenparteien, bei denen es sich nicht um eine Bank oder Wertpapierfirma handelt, 25 % der anrechenbaren Eigenmittel nicht überschreiten.
2) Ist der Betrag von 250 Millionen Schweizer Franken grösser als 25 % der anrechenbaren Eigenmittel der Bank oder Wertpapierfirma nach Art. 99, hat die Bank oder Wertpapierfirma im Einklang mit den Grundsätzen und Verfahren zur Steuerung und Begrenzung der Konzentrations- bzw. Klumpenrisiken nach Art. 21d Abs. 2 der Bankenverordnung selbst eine angemessene Obergrenze festzulegen, die aber 100 % der anrechenbaren Eigenmittel der Bank oder Wertpapierfirma nicht überschreiten darf.
Art. 101 Abs. 2a und 5a
2a) Das Verzeichnis der Klumpenrisiken nach Abs. 1 und 2 hat zu jedem Klumpenrisiko die folgenden Angaben sowie gegebenenfalls wesentliche Feststellungen nach Art. 109 zu enthalten:
a) Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Gegenparteien;
b) Forderungswert ohne Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung, sofern anwendbar;
c) Art der verwendeten Absicherung mit oder ohne Sicherheitsleistung, wenn eine solche verwendet wird;
d) Forderungswert nach Berücksichtigung der Wirkung der nach den Vorschriften über die Risikoverteilung berechneten Kreditrisikominderung.
5a) Bei Banken und Wertpapierfirmen, die den IRB-Ansatz anwenden, hat das Verzeichnis der Klumpenrisiken die 20 grössten Klumpenrisiken auf konsolidierter Basis zu enthalten, wobei Positionen, für welche die Obergrenze nach Art. 99 und 100 nicht massgebend ist, auszunehmen sind.
Art. 102 Abs. 1 und 3
1) Stellt die Bank oder Wertpapierfirma fest, dass ein Klumpenrisiko die Obergrenze nach Art. 99 Abs. 1 oder Art. 100 überschreitet, muss sie unverzüglich ihre bankengesetzliche Revisionsstelle und die FMA unter Angabe der Höhe des Klumpenrisikos davon unterrichten.
3) Aufgehoben
Art. 103 Abs. 4
4) Um festzustellen, ob bei Positionen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Bst. l, n und o eine Gruppe verbundener Gegenparteien vorliegt, sind die diesen Positionen zugrunde liegenden Vermögensgegenstände und das Gesamtkonstrukt zu beurteilen. Zu diesem Zweck sind auch die wirtschaftliche Substanz und die strukturinhärenten Risiken des Geschäfts zu bewerten.
Art. 105 Abs. 3
3) Die Bank oder Wertpapierfirma hat gruppeninterne Positionen grundsätzlich als eine Gesamtposition mit Meldegrenze von 10 % und Obergrenze von 25 % zu erfassen.
Art. 106 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 107
Meldung gruppeninterner Positionen
Die Bank oder Wertpapierfirma hat vierteljährlich eine Übersicht über die gruppeninternen Positionen nach Art. 106 zu erstellen und ihrer spezialgesetzlichen Revisionsstelle, dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der FMA zusammen mit dem Verzeichnis über die bestehenden Klumpenrisiken nach Art. 101 zuzustellen.
Art. 108 Abs. 1, 3 und 6
1) Die Gesamtposition einer Gegenpartei ergibt sich aus der Summe der folgenden Positionen gegenüber dieser Gegenpartei (Handelsbuch und Bankenbuch):
a) die nach Art. 110 gewichteten Forderungen;
b) die Positionen nach Art. 111 bis 113 (Anrechnung besicherte Positionen);
c) die nach Art. 114 bis 116 oder allenfalls nach Art. 40 Abs. 4 in ihr Kreditäquivalent umgerechneten Ausserbilanzgeschäfte; und
d) die nach Art. 117 berechneten Netto-Longpositionen in Effekten.
Bei der Berechnung der Gesamtposition sind mindestens die der Gegenpartei kommunizierten unwiderruflichen Kreditlimiten einzubeziehen.
3) Ebenfalls bei der Berechnung der Gesamtposition nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigen sind:
a) im Falle von Devisengeschäften: Positionen, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von zwei Bankwerktagen nach Leistung der Zahlung entstehen;
b) im Falle von Wertpapiergeschäften: Positionen, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von fünf Bankwerktagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere - je nachdem, welches der frühere Termin ist - entstehen;
c) im Falle der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschliesslich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings und der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zum Clearing von Finanzinstrumenten, zur Abrechnung und Verwahrung: verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen sowie andere Positionen im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Bankwerktag bestehen; oder
d) im Falle der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschliesslich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings und der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts: Intraday-Positionen an Banken, die diese Dienste erbringen.
6) Forderungen aus nicht abgewickelten Transaktionen, die nach Art. 91 mit Eigenmitteln zu unterlegen sind, sind entsprechend den Multiplikationsfaktoren bzw. der Risikogewichtung für die Bestimmung der erforderlichen Eigenmittel in die Gesamtposition einzubeziehen.
Art. 109
Ermittlung und Meldung von Konzentrationen
1) Banken und Wertpapierfirmen haben ihre Positionen gegenüber Deckungsgebern und Bereitstellern von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sowie die zugrunde liegenden Vermögenswerte nach Art. 103 Abs. 4 so weit wie möglich auf etwaige Konzentrationen zu prüfen und gegebenenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen.
2) Wesentliche Feststellungen aus der Prüfung nach Abs. 1 sind der FMA im Rahmen der Meldung von Klumpenrisiken nach Art. 101 zu melden.
Art. 110 Abs. 2 und 3
2) In Abweichung von Abs. 1 werden nachstehende Positionen wie folgt in die Berechnung der Gesamtposition einbezogen:
a) Positionen aus nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten nach Art. 39 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 und Dokumentarakkreditiven nach Art. 39 Abs. 3 Bst. b mit 50 % ihres Buchwertes;
b) Positionen aus anderen als Kreditgarantien, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status einer Bank besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden gewährt werden, mit 20 % ihres Buchwertes, sofern die Zustimmung der FMA vorliegt;
c) bei durch Grundpfandrechte gedeckten Forderungen auf Wohnliegenschaften im In- und Ausland, welche vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden, darf der Forderungswert um bis zu 50 % des amtlichen Schätzwertes der betreffenden Wohnliegenschaften herabgesetzt werden, wobei der Verkehrswert mindestens alle drei Jahre geschätzt werden muss; die Vorschriften von Anhang 1 Abschnitt 3 Teil 2 Ziff. 5 und Teil 3 Ziff 6.1 Abs. 1 bis 4 sind anwendbar;
d) bei Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen der vermietete Wohnraum so lange vollständig im Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat, gilt Bst. c sinngemäss;
e) bei durch Grundpfandrechte auf Büro- und sonstigen Gewerbeimmobilien gedeckten Forderungen darf der Forderungswert um bis zu 50 % des amtlichen Schätzwertes der betreffenden Büro- und sonstigen Gewerbeimmobilien herabgesetzt werden, wenn die Büro- und sonstigen Gewerbeimmobilien baulich fertig gestellt und vermietet sind und angemessene Mieteinnahmen erbringen sowie die Voraussetzungen von Art. 68 oder die dieser Bestimmung entsprechenden Vorschriften eines anderen EWR-Landes oder der Schweiz erfüllt sind;
f) bei Forderungen in Verbindung mit Immobilienleasinggeschäften, die Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien betreffen, gilt Bst. e sinngemäss.
3) Aufgehoben
Art. 111 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 2
1) Eine Bank oder Wertpapierfirma kann bei besicherten Positionen den besicherten Teil entweder in die Gesamtposition der Drittpartei oder in diejenige der Gegenpartei einbeziehen, wenn die Position durch eines der folgenden Instrumente besichert ist und die in Art. 55 bis 57 genannten Voraussetzungen und Mindestanforderungen erfüllt sind, sofern einer nicht besicherten Position gegenüber der Drittpartei nach dem Standardansatz dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde, als einer nicht besicherten Position gegenüber der Gegenpartei:
a) Schuld- oder Beteiligungstitel von Dritten sowie Anlagefondsanteile;
2) Besteht die Besicherung aus Schuld- oder Beteiligungstiteln von Dritten oder Anlagefondsanteilen, kann eine Bank oder Wertpapierfirma die einzelnen Positionen auch nach dem einfachen Verfahren nach Art. 112 oder der umfassenden Methode nach Art. 113 berechnen.
Anrechnung von Sicherheiten
Art. 112
a) Nach dem einfachen Verfahren
1) Der durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit besicherte Teil der Position wird als Position gegenüber der Drittpartei und nicht gegenüber der Gegenpartei angesehen, sofern die Position durch eine Sicherheit abgesichert ist und dem abgesicherten Teil der Position nach dem Standardansatz dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde, als einer nicht besicherten Position gegenüber der Gegenpartei.
2) Abs. 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Sicherheiten keine Laufzeiten aufweisen oder ihre Laufzeiten länger sind als diejenigen der besicherten Position.
Art. 113
b) Nach der umfassenden Methode oder dem IRB-Ansatz
1) Banken und Wertpapierfirmen, die im Rahmen des Standardansatzes die umfassende Methode nach Art. 55 Abs. 3 Bst. b oder den IRB-Ansatz anwenden, haben für besicherte Positionen die vollständig angepassten Forderungswerte nach Art. 55 Abs. 3 unter Berücksichtigung allfälliger Kreditrisikominderungsmassnahmen und Volatilitätsanpassungen sowie allfälliger Laufzeitinkongruenzen zu berechnen.
2) Banken und Wertpapierfirmen dürfen Sicherheiten nach der umfassenden Methode oder dem IRB-Ansatz anrechnen, wenn sie daraus entstandene Konzentrationsrisiken angemessen begrenzen und überwachen (Abs. 5 und 6). Andernfalls ist einheitlich entweder das einfache Verfahren nach Art. 112 oder das Verfahren nach Art. 111 anzuwenden.
3) Eine Bank oder Wertpapierfirma, die den IRB-Ansatz anwendet und für eine Forderungsklasse eigene LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren anwenden darf, den Wert ihrer Forderungen jedoch nicht nach Abs. 4 berechnet, kann den Forderungswert nach der umfassenden Methode oder nach dem einfachen Verfahren gemäss Art. 112 ermitteln.
4) Verwendet eine Bank oder Wertpapierfirma den IRB-Ansatz und darf sie für eine Forderungsklasse eigene LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren anwenden, kann sie, nach entsprechender Prüfung der Zweckmässigkeit der LGD-Schätzungen durch die FMA, die Wirkungen von Sicherheiten auf ihr Risiko bei der Berechnung des Wertes der Forderungen für die Anwendung von Art. 99 Abs. 1 anrechnen, sofern sie diese Wirkungen in einer die FMA zufrieden stellenden Weise getrennt von anderen LGD-relevanten Aspekten schätzen kann. Bei der Verwendung von Schätzungen hat die Bank oder Wertpapierfirma im Einklang mit dem für die Berechnung der erforderlichen Eigenmittel angewandten Ansatz zu verfahren.
5) In Bezug auf die Begrenzung und Überwachung von Konzentrationsrisiken nach Abs. 2 hat die Bank oder Wertpapierfirma regelmässig Stresstests durchzuführen, die auch den Veräusserungswert etwaiger Sicherheiten einschliessen. Dabei sind die Auswirkungen von Risiken, die aus möglichen Veränderungen der Marktbedingungen resultieren, welche die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung in Frage stellen könnten, sowie von Risiken, die mit der Veräusserung von Sicherheiten in Krisensituationen verbunden sind, zu simulieren. Die Bank oder Wertpapierfirma hat die FMA davon zu überzeugen, dass die Stresstests für die Abschätzung der genannten Risiken angemessen und geeignet sind. Sollte ein solcher Stresstest darauf hindeuten, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräusserungswert hat, als nach der umfassenden Methode oder dem IRB-Ansatz nach Abs. 3 und 4 eigentlich berücksichtigt werden dürfte, so wird der bei der Berechnung des Forderungswertes anerkennungsfähige Wert der Sicherheit entsprechend herabgesetzt.
6) Banken und Wertpapierfirmen sehen in ihren Strategien zur Steuerung des Konzentrationsrisikos nach Abs. 2 Folgendes vor:
a) Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus unterschiedlichen Laufzeiten einer Forderung und etwaigen Besicherungen für diese Forderung ergeben;
b) Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass ein Stresstest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräusserungswert hat, als nach der umfassenden Methode oder dem IRB-Ansatz nach Abs. 3 und 4 angerechnet wurde;
c) Vorschriften und Verfahren für das Konzentrationsrisiko, das sich aus der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken, insbesondere aus grossen indirekten Kreditrisiken (z. B. wenn als Sicherheit nur die Wertpapiere eines einzigen Emittenten hereingenommen wurden), ergibt.
Art. 115 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 116 Abs. 2
2) Wenn ein Geschäft bei Fälligkeit nicht abgewickelt wird, gelten die Regelungen nach Art. 91.
Art. 117 Abs. 1
1) Die Netto-Longpositionen jedes einzelnen Emittenten inner- und ausserhalb des Handelsbuches berechnen sich separat für Schuld- und Beteiligungstitel nach Art. 31. Die Summe der einzelnen Netto-Longpositionen ergibt die emittentenspezifische Gesamtposition.
Art. 121 Abs. 1 Bst. c
Aufgehoben
Art. 122 Abs. 1 und 6
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Kreditrisiken nach dem IRB-Ansatz oder operationelle Risiken nach einem institutsspezifischen Ansatz (AMA) unterlegen, müssen ihre Eigenmittel vorübergehend nach altem und neuem Recht parallel berechnen.
6) Für Banken und Wertpapierfirmen, die den IRB-Ansatz für Kreditrisiken oder einen institutsspezifischen Ansatz für operationelle Risiken (AMA) erstmalig nach dem 1. Januar 2008 anwenden, kann die FMA entsprechende Untergrenzen festlegen.
Art. 123
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21.Juni 2011
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Kreditrisiken nach dem IRB-Ansatz mit Eigenmitteln unterlegen, stellen sicher, dass ihre anrechenbaren Eigenmittel bis zum 31. Dezember 2011 zu keiner Zeit den in Abs. 3 oder, falls anwendbar, den in Abs. 4 genannten Betrag unterschreiten.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die operationelle Risiken nach einem institutsspezifischen Ansatz (AMA) mit Eigenmitteln unterlegen, stellen sicher, dass ihre anrechenbaren Eigenmittel bis zum 31. Dezember 2011 zu keiner Zeit den in Abs. 3 oder, falls anwendbar, den in Abs. 4 genannten Betrag unterschreiten.
3) Der in Abs. 1 und Abs. 2 genannte Betrag entspricht mindestens 80 % des Betrags, den die Banken und Wertpapierfirmen nach den vor dem 1. Januar 2007 geltenden Eigenmittelvorschriften insgesamt als mindestens erforderliche Eigenmittel vorhalten müssten.
4) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die FMA kann der in Abs. 1 und 2 genannte Betrag bei den in Abs. 5 genannten Banken und Wertpapierfirmen 80 % des Betrags entsprechen, den die Banken und Wertpapierfirmen bei der Anwendung des Standardansatzes für die Eigenmittelunterlegung von Kreditrisiken (Art. 59 bis 73) und bei der Anwendung des Basisindikatoransatzes oder des Standardansatzes für die Eigenmittelunterlegung von operationellen Risiken (Art. 95 und 96) in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieser Verordnung als mindestens erforderliche Eigenmittel vorhalten müssten.
5) Banken und Wertpapierfirmen dürfen Abs. 4 nur dann anwenden, wenn sie am 1. Januar 2010 oder danach begonnen haben, den IRB-Ansatz für die Eigenmittelunterlegung von Kreditrisiken oder die institutsspezifischen Ansätze für die Eigenmittelunterlegung von operationellen Risiken für die Berechnung der erforderlichen Eigenmittel anzuwenden.
Anhang 1
Abschnitt 1 Teil 1 Ziff. 3 Abs. 1, Abschnitt 1 Teil 1 Ziff. 10 Abs. 4,
Abschnitt 2 Teil 1 Ziff. 4.2 Abs. 1, Abschnitt 2 Teil 1 Ziff. 4.4 Abs. 1, Abschnitt 2 Teil 1 Ziff. 5, Abschnitt 2 Teil 2 Ziff. 2 Überschrift,

Abschnitt 2 Teil 2 Ziff. 2.2 Abs. 1 Bst. d, Abschnitt 2 Teil 2 Ziff. 2.3 Abs. 2 Bst. c, Abschnitt 2 Teil 2 Ziff. 2.3 Abs. 3 Einleitungssatz, Abschnitt 2 Teil 4 Ziff. 11.6a Abs. 1, Abschnitt 3 Teil 1 Ziff. 3.2 Abs. 5, Abschnitt 3 Teil 1 Ziff. 3.3, Abschnitt 3 Teil 2 Ziff. 7 Bst. i, Abschnitt 3 Teil 2 Ziff. 9.2, Abschnitt 3 Teil 2 Ziff. 11 Abs. 1 Einleitungssatz, Abschnitt 3 Teil 2 Ziff. 14 Abs. 4 Bst. c, Abschnitt 3 Teil 3 Ziff. 5.1 Abs. 1 und 3 Bst. a, Abschnitt 3 Teil 3 Ziff. 5.2b Abs. 4 Bst. a, Abschnitt 3 Teil 3 Ziff. 5.2i Abs. 1 Bst. h Ziff. 4, Abschnitt 3 Teil 3 Ziff. 6.2a Abs. 2, Abschnitt 3 Teil 3 Ziff. 6.2b Abs. 3, Abschnitt 3 Teil 3 Ziff. 8 Abs. 2 und 2a, Abschnitt 3 Teil 3 Ziff. 10.2 Abs. 1 und 2, Abschnitt 3 Teil 3 Ziff. 10.3, Abschnitt 4 Teil 2 Ziff. 1, Abschnitt 4 Teil 2 Ziff. 2, Abschnitt 4 Teil 3 Ziff. 1 Bst. b und c,

Abschnitt 4 Teil 3 Ziff. 2 Abs. 7, Abschnitt 4 Teil 4 Ziff. 1 Abs. 5 und 6, Abschnitt 4 Teil 4 Ziff. 2 Abs. 1, Abschnitt 4 Teil 4 Ziff. 6.1 Abs. 1

Einleitungssatz, Abschnitt 4 Teil 4 Ziff. 6.2, Abschnitt 4 Teil 4 Ziff. 7.3 Abs. 2, Abschnitt 4 Teil 4 Ziff. 7.4 Abs. 5, Abschnitt 4 Teil 4 Ziff. 12 Abs. 1 bis 5, Abschnitt 4 Teil 4 Ziff. 13 Abs. 1 und 2, Abschnitt 4 Teil 4 Ziff. 14 Abs. 2, Abschnitt 4 Teil 4 Ziff. 16.2 Überschrift und Abs. 1, Abschnitt 4 Teil 4 Ziff. 16.3 Überschrift, Abschnitt 4 Teil 4 Ziff. 18 Abs. 4 Bst. c und Abschnitt 4 Teil 5
Abschnitt 1: ...
Teil 1: ...
3. Begriffsbestimmungen in Bezug auf Netting-Sets, Hedging-Sets und damit zusammenhängende Begriffe
1) Netting-Set ist eine Gruppe von Geschäften mit einer einzigen Gegenpartei, die einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegen und für die das Netting nach Art. 46 und Art. 55 bis 57 anerkannt wird. Jede Transaktion, die nicht einer nach Art. 46 rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegt, sollte für die Zwecke dieser Regelung als eigenes Netting-Set anerkannt werden. Bei Anwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (Ziff. 13 bis 16 dieses Teils) können alle Netting-Sets mit einer einzigen Gegenpartei als einziges Netting-Set behandelt werden, wenn die simulierten negativen Marktwerte der einzelnen Netting-Sets bei der Schätzung des erwarteten Wiederbeschaffungswerts (EE) gleich null gesetzt werden.
10. Zuordnung von Hedging-Sets
4) Für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem Credit Default Swap zugrunde liegt, gibt es ein Hedging-Set. nth-to-Default-Swaps werden wie folgt behandelt:
a) die Höhe der Risikoposition aus einem Referenzschuldtitel in einem Korb, der einem nth-to-Default-Swap zugrunde liegt, ergibt sich aus dem effektiven Nominalwert des Referenzschuldtitels, multipliziert mit der geänderten Laufzeit des nth-to-Default-Derivats bezogen auf die Veränderung des Credit Spreads des Basisschuldtitels;
b) für jeden Referenzschuldtitel in einem Korb, der einem gegebenen nth-to-Default-Swap zugrunde liegt, gibt es ein Hedging-Set; Risikopositionen aus verschiedenen nth-to-Default-Swaps werden nicht in demselben Hedging-Set zusammengefasst;
c) für jedes Hedging-Set, das für einen Referenzschuldtitel eines nth-to-Default-Derivats eröffnet wird, gilt bei Referenzschuldtiteln, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating entsprechend der Bonitätsstufe 1 bis 3 erhalten haben, ein CCR-Multiplikator von 0.3 % und bei anderen Schuldtiteln von 0.6 %.
Abschnitt 2: ...
Teil 1: ...
4.2 Einfacher Risikogewichtungsansatz
1) Die risikogewichteten Forderungsbeträge werden nach der folgenden Formel berechnet:
Risikogewicht (RW) = 190 % für Private-Equity-Positionen in hinreichend diversifizierten Portfolios
Risikogewicht (RW) = 290 % für an einer anerkannten Börse gehandelte Beteiligungstitel
Risikogewicht (RW) = 370 % für alle sonstigen Beteiligungstitel
Risikogewichteter Forderungsbetrag = RW · Forderungswert
4.4 Auf internen Modellen basierender Ansatz
1) Die risikogewichteten Forderungsbeträge entsprechen dem potenziellen Verlust aus den Beteiligungstiteln der Bank, der mittels interner Value-at-Risk-Modelle bezogen auf die Differenz zwischen den vierteljährlichen Ertragsraten und einem angemessenen risikolosen Zinssatz bei einem einseitigen 99 %igen Konfidenzniveau auf der Basis einer langfristigen Zeitreihe für die Risikofaktoren, multipliziert mit 12.5, ermittelt wird. Die risikogewichteten Forderungsbeträge auf der Ebene des Beteiligungsportfolios dürfen nicht geringer sein als die Summe der nach dem PD/LGD-Ansatz vorgeschriebenen minimalen risikogewichteten Forderungsbeträge und der entsprechenden erwarteten Verlustbeträge, multipliziert mit 12.5 und berechnet auf der Grundlage der in Teil 2 Ziff. 4.1 dieses Abschnitts genannten PD-Werte und der entsprechenden in Teil 2 Ziff. 4.2 dieses Abschnitts genannten LGD-Werte.
5. Risikogewichtete Forderungsbeträge bei sonstigen Aktiven, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt
Die risikogewichteten Forderungsbeträge werden nach folgender Formel berechnet:
Risikogewichteter Forderungsbetrag = 100 % · Forderungswert,
sofern es sich bei der Forderung nicht um den Restwert von Leasingobjekten handelt; in diesem Fall wird der risikogewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet:
,
wobei t der jeweils höhere der beiden folgenden Werte ist: 1 oder die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer.
Abschnitt 2: ...
Teil 2: ...
2. Forderungen gegenüber Unternehmen, Banken und Wertpapierfirmen sowie Zentralregierungen und Zentralbanken
2.2 LGD
d) bei gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne von Art. 70 Abs. 1 und 2 kann ein LGD-Wert von 11.25 % angesetzt werden;
2.3 Laufzeit
2) ...
c) Bei Forderungen aus vollständig oder nahezu vollständig abgesicherten Derivatgeschäften nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 und vollständig oder nahezu vollständig abgesicherten Lombardgeschäften, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Transaktionen, wobei M mindestens 10 Tage beträgt. Bei Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Transaktion, wobei M mindestens 5 Tage beträgt. Für die Gewichtung der Laufzeit wird der jeweilige Nominalbetrag der einzelnen Transaktion herangezogen.
3) Sofern die Dokumentation tägliche Nachschusszahlungen und eine tägliche Neubewertung vorschreibt und Bestimmungen enthält, die bei Ausfall oder ausbleibenden Nachschusszahlungen die umgehende Verwertung oder Verrechnung der Sicherheiten ermöglichen, beträgt M, ungeachtet von Abs. 2 Bst. a bis e, mindestens einen Tag für:
Abschnitt 2: ...
Teil 4: ...
11.6a Forderungen gegenüber Unternehmen, Banken und Wertpapierfirmen sowie Zentralregierungen und Zentralbanken
1) Die in Abs. 2 und in Ziff. 11.6b bis 11.6d niedergelegten Anforderungen gelten nicht für Garantien von Banken, Wertpapierfirmen, Zentralregierungen, Zentralbanken und Unternehmen, die die in Abschnitt 3 Teil 1 Ziff. 5.1 Abs. 1 Bst. g dieses Anhangs genannten Voraussetzungen erfüllen, wenn der Bank die Anwendung des Standardansatzes auf Forderungen gegenüber diesen Gegenparteien gestattet ist. Anwendung finden in diesem Falle die Anforderungen der Art. 55 bis 57.
Abschnitt 3: ...
Teil 1: ...
3.2 Anerkennungsfähigkeit unabhängig von Ansatz und Methode
5) Anteile an Anlagefonds können als Sicherheit anerkannt werden, wenn:
a) ihr Kurs täglich festgestellt und veröffentlicht wird;
b) der Anlagefonds nur in Titel investieren darf, die nach Abs. 1 bis 4 anerkannt werden.
Wenn ein Anlagefonds zulässige Anlagen durch Derivate absichert (oder absichern kann), steht dies der Anerkennungsfähigkeit der Anlagefondsanteile nicht im Wege.
Wenn der Anlagefonds nicht auf Anlagen in anerkennungsfähige Instrumente nach Abs. 1 bis 4 beschränkt ist, können Anteile mit dem Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte als Sicherheit anerkannt werden, wobei angenommen wird, dass der Anlagefonds bis zu der unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat. Falls nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen können, berechnet die Bank den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und zieht diesen im Falle eines negativen Gesamtwertes vom Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab.
3.3 Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit bei der umfassenden Methode
1) Wendet eine Bank die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Teil 3 dieses Abschnitts an, so können zusätzlich zu den in Ziff. 3.2 genannten Sicherheiten die folgenden Finanzwerte als Sicherheit anerkannt werden:
a) Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die nicht in einem Hauptindex vertreten sind, aber an einer anerkannten Börse gehandelt werden;
b) Anteile an Anlagefonds, wenn:
1. ihr Kurs täglich festgestellt und veröffentlicht wird; und
2. der Anlagefonds nur in Titel, die nach Ziff. 3.2 Abs. 1 bis 4 anerkannt werden können, sowie in die in Bst. a genannten Werte investieren darf.
2) Wenn ein Anlagefonds zulässige Anlagen durch Derivate absichert (oder absichern kann), steht dies der Anerkennungsfähigkeit der Anlagefonds-Anteile nicht im Wege.
3) Wenn der Anlagefonds nicht auf Anlagen in anerkennungsfähige Instrumente nach Ziff. 3.2 Abs. 1 bis 4 und die in Ziff. 3.2 Abs. 5 letzter Unterabsatz genannten Posten beschränkt ist, können Anteile mit dem Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte als Sicherheit anerkannt werden, wobei angenommen wird, dass der Anlagefonds bis zu der unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat. Falls nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen können, berechnet die Bank den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und zieht diesen im Falle eines negativen Gesamtwertes vom Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab.
Abschnitt 3: ...
Teil 2: ...
7. Mindestanforderungen für die Anerkennung sonstiger Sachsicherheiten
i) die Bank muss ferner über Verfahren verfügen, mit denen sie überwachen kann, ob der als Sicherheit akzeptierte Gegenstand angemessen gegen Schäden versichert ist.
9.2 An die kreditgebende Bank verpfändete Lebensversicherungen
An die kreditgebende Bank verpfändete Lebensversicherungen können nur als Sicherheit anerkannt werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Lebensversicherung wurde offen an die kreditgebende Bank verpfändet oder abgetreten;
b) der betreffende Lebensversicherer wurde über die Verpfändung bzw. Abtretung in Kenntnis gesetzt und kann aufgrund dessen nur mit Zustimmung der kreditgebenden Bank im Rahmen des Vertrags fällige Beträge auszahlen;
c) die kreditgebende Bank hat bei Ausfall des Kreditnehmers das Recht auf Kündigung des Vertrags und Auszahlung des Rückkaufswerts;
d) die kreditgebende Bank wird über jeden Zahlungsrückstand des Versicherungsnehmers informiert;
e) die Sicherheit wird für die Laufzeit des Kredits gestellt; soweit dies nicht möglich ist, weil das Versicherungsverhältnis bereits vor Ablauf des Kreditverhältnisses endet, so muss die Bank sicherstellen, dass ihr der aus dem Versicherungsvertrag fliessende Betrag bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrages als Sicherheit dient;
f) das Pfand oder die Abtretung ist in allen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar;
g) der Rückkaufswert wird vom Lebensversicherer deklariert und ist nicht reduzierbar;
h) der Rückkaufswert ist auf Verlangen zeitnah auszuzahlen;
i) die Auszahlung des Rückkaufswerts erfolgt nicht ohne die Zustimmung der Bank;
k) das Versicherungsunternehmen unterliegt den Richtlinien 2002/83/EG und 2001/17/EG oder der Aufsicht einer zuständigen Behörde eines Drittlandes, das Aufsichts- und Regulierungsvorschriften anwendet, die mindestens den im EWR angewandten Vorschriften entsprechen.
11. Rückbürgschaften von Staaten und anderen öffentlichen Stellen
1) Ist eine Forderung durch eine Garantie besichert, die ihrerseits durch eine Rückbürgschaft einer Zentralregierung oder einer Zentralbank, einer Regionalregierung oder Gebietskörperschaft oder einer öffentlichen Einrichtung, deren Schuldtitel nach dem Standardansatz wie Forderungen gegenüber der Zentralregierung, dem sie zuzuordnen ist, behandelt werden, einer multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation, die nach dem Standardansatz das Risikogewicht Null erhält, oder einer öffentlichen Stelle, deren Schuldtitel nach dem Standardansatz wie Forderungen gegenüber Banken behandelt werden, abgesichert ist, so kann sie unter nachstehend genannten Voraussetzungen behandelt werden, als wäre sie durch eine Garantie einer der genannten Stellen besichert:
14. Voraussetzungen für die Behandlung nach Abschnitt 2 Teil 1 Ziff. 2 Abs. 7 dieses Anhangs
c) Forderungskorbprodukte, bei denen der n-te Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst ("nth-to-Default Basket Products"), wobei diese Absicherung nur dann in diesem Rahmen berücksichtigt werden kann, wenn ebenfalls eine anerkennungsfähige Absicherung für den (n-1) Ausfall vorliegt oder (n-1) der im Korb enthaltenen Werte bereits ausgefallen sind. In diesem Fall wird diese Behandlung auf das Aktivum im Forderungskorb angewandt, das den niedrigsten risikogewichteten Forderungsbetrag aufweist.
Abschnitt 3: ...
Teil 3: ...
5.1 Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
1) Die einfache Methode kann nur angewandt werden, wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem Standardansatz ermittelt werden. Eine Bank wendet, ausser für Zwecke des Art. 76 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 (Anwendung des IRB-Ansatzes), nicht gleichzeitig die einfache und die umfassende Methode an. Die Banken weisen der FMA nach, dass diese auf Ausnahmefälle beschränkte Anwendung beider Methoden nicht selektiv genutzt wird, um die Mindesteigenkapitalanforderungen zu verringern, und nicht zu Aufsichtsarbitrage führt.
3) Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge:
a) das Risikogewicht, das nach dem Standardansatz bei Vorliegen einer unmittelbaren Forderung des Kreditgebers an den Sicherungsgeber zu vergeben wäre, wird den durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit gedeckten Teilen der Forderungswerte zugewiesen. Zu diesem Zweck beträgt der Forderungswert eines in Art. 39 Abs. 3 genannten ausserbilanziellen Postens immer 100 % seines Wertes, d. h. die Kreditumrechnungsfaktoren werden nicht berücksichtigt. Das Risikogewicht des besicherten Teils beträgt (mit Ausnahme der in Abs. 4 bis 6 genannten Fälle) mindestens 20 %. Dem restlichen Forderungswert wird das Risikogewicht zugewiesen, das nach dem Standardansatz für eine unbesicherte Forderung gegenüber der Gegenpartei angesetzt würde;
5.2b Berechnung der angepassten Werte
4) Für die Anwendung von Abs. 1 bis 3 ist:
a) E der Forderungswert, der nach dem Standardansatz oder dem IRB-Ansatz als angemessen betrachtet würde, wäre die Forderung unbesichert; zu diesem Zweck müssen Banken, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, für den Forderungswert von in Art. 39 Abs. 3 aufgeführten ausserbilanziellen Posten anstelle der dort genannten Forderungswerte 100 % des Wertes ansetzen; ebenso müssen Banken, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, bei der Berechnung des Forderungswertes der in Abschnitt 2 Teil 3 Ziff. 1 Abs. 9 bis 11 aufgeführten Posten anstelle der in diesen Ziffern genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor von 100 % zugrunde legen.
5.2i Berechnung der Volatilitätsanpassungen - Voraussetzungen für eine Volatilitätsanpassung von 0 %
4. beaufsichtigte Anlagefonds, die Eigenmittelanforderungen oder Verschuldungslimiten unterliegen;
6.2a Allgemeine Behandlung
2) Fällt das Verhältnis des Werts der Sicherheit (C) zum Forderungswert (E) unter die in Tabelle 6 (Abs. 5) festgelegte Schwelle von C* (d.h. unter den für die Forderung vorgeschriebenen Mindestgrad an Besicherung), so ist LGD* gleich der in Abschnitt 2 dieses Anhangs (IRB-Ansatz) für unbesicherte Forderungen an die Gegenpartei festgelegten LGD. Zu diesem Zweck ist bei der Berechnung des Forderungswertes der in Abschnitt 2 Teil 3 Ziff. 1 Abs. 9 bis 11 dieses Anhangs aufgeführten Posten anstelle der in diesen Ziffern genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze ein Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 % zugrunde zu legen.
6.2b Alternativbehandlung für Immobiliensicherheiten
3) Gestattet eine zuständige Behörde eines EWR-Landes oder der Schweiz die Behandlung nach Abs. 1, kann die FMA ihren Banken gestatten, unter den im betreffenden EWR-Land oder der Schweiz geltenden Bedingungen die bei dieser Behandlung zulässigen Risikogewichte auf Forderungen anzuwenden, die durch Wohn- bzw. Gewerbeliegenschaften besichert sind, welche sich im Gebiet des betreffenden EWR-Landes oder der Schweiz befinden.
8. Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung
2) Sind bei an die kreditgebende Bank verpfändeten Lebensversicherungen im Sinne von Teil 1 Ziff. 4 Abs. 2 die in Teil 2 Ziff. 9.2 dieses Abschnitts genannten Voraussetzungen erfüllt, wird für den Teil der Forderung, der durch den gegenwärtigen Rückkaufswert einer Kreditabsicherung besichert ist, wie folgt verfahren:
a) bei Anwendung des Standardansatzes sind die Risikogewichte nach Abs. 2a zu verwenden;
b) bei Anwendung des IRB-Ansatzes wird eine LGD von 40 % zugeordnet, falls keine eigenen LGD-Schätzungen der Bank verwendet werden.
Im Falle einer Währungsinkongruenz wird der gegenwärtige Rückkaufswert nach Ziff. 9 Abs. 2 verringert, wobei der Wert der Besicherung dem gegenwärtigen Rückkaufswert der Lebensversicherung entspricht.
2a) Für die Zwecke von Abs. 2 Bst. a werden folgende Risikogewichte zugeordnet, wobei das Risikogewicht einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer als Grundlage dient:
a) ein Risikogewicht von 20 %, wenn einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 20 % zugeordnet wird;
b) ein Risikogewicht von 35 %, wenn einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 50 % zugeordnet wird;
c) ein Risikogewicht von 70 %, wenn einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 100 % zugeordnet wird;
d) ein Risikogewicht von 150 %, wenn einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 150 % zugeordnet wird.
10.2 Standardansatz
1) Im Rahmen des Standardansatzes ist g das Risikogewicht, das einer Forderung zugeteilt wird, deren Forderungswert (E) vollständig durch eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgesichert ist (G A ).
Dabei ist:
E der Forderungswert bei Anwendung des Standardansatzes; zu diesem Zweck beträgt der Forderungswert eines der in Art. 39 Abs. 3 aufgeführten ausserbilanziellen Postens 100 % seines Wertes anstelle des dort genannten Forderungswertes,
g das in den Vorschriften über den Standardansatz genannte Risikogewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber, und
GAder nach Ziff. 9 ermittelte Wert G*, der nach Massgabe des Teils 4 dieses Abschnittes an etwaige Laufzeiteninkongruenzen angepasst wird.
2) Wenn der abgesicherte Betrag geringer als der Forderungsbetrag ist und der abgesicherte und der nicht abgesicherte Teil gleichrangig sind - d.h. die Bank und der Sicherungsgeber die Verluste anteilig tragen (Partielle Absicherung - Gleichrangigkeit), wird die Eigenkapitalerleichterung auf anteiliger Basis gewährt. Die risikogewichteten Forderungsbeträge werden im Standardansatz nach folgender Formel berechnet:
(E-GA) x r + GAx g
Dabei ist:
E der Forderungswert bei Anwendung des Standardansatzes; zu diesem Zweck beträgt der Forderungswert eines der in Art. 39 Abs. 3 aufgeführten ausserbilanziellen Postens 100 % seines Wertes anstelle des dort genannten Forderungswertes,
GAder nach Ziff. 9 ermittelte Wert G*, der nach Massgabe des Teils 4 dieses Abschnittes an etwaige Laufzeiteninkongruenzen angepasst wird,
r das in den Bestimmungen über den Standardansatz genannte Risikogewicht von Forderungen gegenüber dem Schuldner, und
g das in den Bestimmungen über den Standardansatz genannte Risikogewicht von Forderungen gegenüber dem Sicherungsgeber.
10.3 IRB-Ansatz
Vollständige Absicherung / Partielle Absicherung - Gleichrangigkeit
1) Für den abgesicherten Teil des Forderungswerts (E) (basierend auf dem angepassten Wert der Kreditabsicherung GA) kann für den Fall, dass eine vollständige Substitution nicht gerechtfertigt erscheint, für die Zwecke des Abschnittes 2 Teil 2 dieses Anhangs als PD die PD des Sicherungsgebers oder eine PD zwischen der des Kreditnehmers und der des Garanten angesetzt werden. Bei nachrangigen Forderungen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann für die Zwecke des Abschnittes 2 Teil 2 dieses Anhangs als LGD die LGD vorrangiger Forderungen herangezogen werden.
2) Für jeden nicht abgesicherten Teil des Forderungswerts (E) wird als PD die PD des Kreditnehmers und als LGD die LGD der zugrunde liegenden Forderung verwendet.
3) GAist der nach Ziff. 9 ermittelte Wert G*, der nach Massgabe des Teils 4 dieses Abschnittes an etwaige Laufzeiteninkongruenzen angepasst wird. E ist der in Abschnitt 2 Teil 3 beschriebene Forderungswert. Zu diesem Zweck ist bei der Berechnung des Forderungswerts der in Abschnitt 2 Teil 3 Ziff. 1 Abs. 9 bis 11 aufgeführten Posten anstelle der in diesen Ziffern genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze ein Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 % zugrunde zu legen.
Abschnitt 4: ...
Teil 2: ...
1. Mindestanforderungen für die Anerkennung eines wesentlichen Kreditrisikotransfers bei einer traditionellen Verbriefung
1) Der Originator einer traditionellen Verbriefung kann verbriefte Forderungen aus der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge herausnehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) wesentliches, mit den verbrieften Forderungen verbundenes Kreditrisiko gilt als auf Dritte übertragen;
b) der Originator wendet auf alle Verbriefungspositionen, die er an dieser Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen nach Art. 21 Abs. 1 Bst. e von seinen Eigenmitteln ab.
2) Soweit nicht die FMA in einem konkreten Fall entscheidet, dass die mögliche Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die der Originator durch diese Verbriefung erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiken auf Dritte gerechtfertigt ist, gilt in den folgenden Fällen wesentliches Kreditrisiko als übertragen:
a) die risikogewichteten Forderungsbeträge der vom Originator bei dieser Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen betragen höchstens 50 % der risikogewichteten Forderungsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung;
b) wenn der Originator bei einer Verbriefung ohne mezzanine Verbriefungspositionen nachweisen kann, dass der Forderungswert der Verbriefungspositionen, die von den Eigenmitteln abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen würde, eine begründete Schätzung des für die verbrieften Forderungen erwarteten Verlusts um einen erheblichen Betrag übersteigt, hält der Originator höchstens 20 % der Forderungswerte der Verbriefungspositionen, die von seinen Eigenmitteln abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen würde.
3) Für die Zwecke von Abs. 2 bezeichnet "mezzanine Verbriefungspositionen" Verbriefungspositionen, für die ein Risikogewicht von weniger als 1250 % anzuwenden ist und die nachrangiger sind als die höchstrangige Position bei dieser Verbriefung und nachrangiger sind als jede Verbriefungsposition, auf die Folgendes zutrifft:
a) handelt es sich um Verbriefungspositionen, die den Bestimmungen von Ziff. 2 bis 9 von Teil 4 dieses Abschnitts unterliegen (Standardansatz), so wird ihnen gemäss Teil 3 dieses Abschnitts die Bonitätsstufe 1 zugeordnet; oder
b) handelt es sich um Verbriefungspositionen, die den Bestimmungen von Ziff. 10 bis 18 von Teil 4 dieses Abschnitts unterliegen (IRB-Ansatz), wird ihnen gemäss Teil 3 dieses Abschnitts die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugeordnet.
4) Alternativ zu Abs. 2 und 3 kann davon ausgegangen werden, dass wesentliches Kreditrisiko übertragen wurde, wenn die FMA festgestellt hat, dass der Originator über geeignete Vorschriften und Verfahren verfügt, die sicherstellen, dass die mögliche Verringerung der Eigenmittelanforderungen, die der Originator durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiken auf Dritte gerechtfertigt ist. Die FMA stellt dies nur dann fest, wenn der Originator nachweisen kann, dass eine solche Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte auch für die Zwecke des internen Risikomanagements der Bank und ihrer internen Kapitalallokation berücksichtigt wird.
5) Ausser den Vorgaben nach Abs. 2 bis 4 müssen ausserdem sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) aus den Unterlagen der Verbriefung geht der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion hervor;
b) auf die verbrieften Forderungen kann von Seiten des Originators und seiner Gläubiger selbst im Insolvenzfall oder bei ähnlichen Verfahren nicht zurückgegriffen werden. Dies muss durch ein Rechtsgutachten eines qualifizierten Rechtsberaters gestützt werden;
c) die emittierten Wertpapiere stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Originators dar;
d) der Erwerber der verbrieften Forderungen ist eine Verbriefungs-Zweckgesellschaft ("securitisation special-purpose entity"/SSPE) für Verbriefungen;
e) der Originator behält nicht die effektive oder indirekte Kontrolle über die übertragenen Forderungen. Bei einem Originator wird davon ausgegangen, dass er die effektive Kontrolle über die übertragenen Forderungen behalten hat, wenn er das Recht hat, vom Erwerber der Forderungen die zuvor übertragenen Forderungen zurückzukaufen, um ihre Gewinne zu realisieren, oder wenn er verpflichtet ist, die übertragenen Risiken erneut zu übernehmen. Die Beibehaltung der Forderungsverwaltung durch den Originator bzw. seine Verpflichtungen in Bezug auf die Forderungen stellen als solche keine indirekte Kontrolle über die Forderungen dar;
f) "Clean-up call"-Optionen müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
1. die Ausübung der "Clean-up call"-Option liegt im Ermessen des Originators;
2. die "Clean-up call"-Option kann nur dann ausgeübt werden, wenn 10 % oder weniger des ursprünglichen Wertes der verbrieften Forderungen noch ausstehend sind; und
3. die "Clean-up call"-Option ist nicht so strukturiert, dass mit ihr die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern gehaltenen Positionen vermieden wird, und ist auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung hin strukturiert;
g) die Unterlagen der Verbriefung enthalten keinerlei Klauseln, denen zufolge:
1. anders als im Falle der vorzeitigen Tilgungsklauseln Verbriefungspositionen vom Originator verbessert werden müssen, was auch eine Veränderung der zugrunde liegenden Kreditforderungen oder eine Aufstockung der an die Anleger zu zahlenden Rendite beinhalten würde (aber nicht darauf beschränkt ist), wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität der verbrieften Forderungen kommt; oder
2. die an die Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufzustocken wäre, wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität des Forderungspools käme.
2. Mindestanforderungen für die Anerkennung eines wesentlichen Kreditrisikotransfers bei einer synthetischen Verbriefung
1) Der Originator einer synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge für die verbrieften Forderungen nach Ziff. 3 berechnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) wesentliches Kreditrisiko gilt durch Absicherung mit oder ohne Sicherheitsleistungen als auf Dritte übertragen;
b) der Originator wendet auf alle Verbriefungspositionen, die er an dieser Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen nach Art. 21 Abs. 1 Bst. e von seinen Eigenmitteln ab.
2) Soweit nicht die FMA in einem konkreten Fall entscheidet, dass eine mögliche Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die der Originator durch diese Verbriefung erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiken auf Dritte gerechtfertigt ist, gilt wesentliches Kreditrisiko als übertragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) die risikogewichteten Forderungsbeträge der vom Originator bei dieser Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen betragen höchstens 50 % der risikogewichteten Forderungsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung;
b) wenn der Originator bei einer Verbriefung ohne mezzanine Verbriefungspositionen nachweisen kann, dass der Forderungswert der Verbriefungspositionen, die von den Eigenmitteln abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen würde, eine begründete Schätzung des für die verbrieften Forderungen erwarteten Verlusts um einen erheblichen Betrag übersteigt, hält der Originator höchstens 20 % der Forderungswerte der Verbriefungspositionen, die von seinen Eigenmitteln abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen würde.
3) Für die Zwecke von Abs. 2 bezeichnet "mezzanine Verbriefungspositionen" Verbriefungspositionen, für die ein Risikogewicht von weniger als 1250 % anzuwenden ist und die nachrangiger sind als die höchstrangige Position bei dieser Verbriefung und nachrangiger sind als jede Verbriefungsposition, auf die Folgendes zutrifft:
a) handelt es sich um Verbriefungspositionen, die den Bestimmungen von Ziff. 2 bis 9 von Teil 4 dieses Abschnitts unterliegen (Standardansatz), so wird ihnen gemäss Teil 3 dieses Abschnitts die Bonitätsstufe 1 zugeordnet; oder
b) handelt es sich um Verbriefungspositionen, die den Bestimmungen von Ziff. 10 bis 18 von Teil 4 dieses Abschnitts unterliegen (IRB-Ansatz), wird ihnen gemäss Teil 3 dieses Abschnitts die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugeordnet.
4) Alternativ zu Abs. 2 und 3 kann davon ausgegangen werden, dass wesentliches Kreditrisiko übertragen wurde, wenn die FMA festgestellt hat, dass der Originator über geeignete Vorschriften und Verfahren verfügt, die sicherstellen, dass die mögliche Verringerung der Eigenmittelanforderungen, die der Originator durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiken auf Dritte gerechtfertigt ist. Die FMA stellt dies nur dann fest, wenn der Originator nachweisen kann, dass eine solche Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte auch für die Zwecke des internen Risikomanagements der Bank und ihrer internen Kapitalallokation berücksichtigt wird.
5) Ausser den Vorgaben nach Abs. 2 bis 4 muss die Übertragung ausserdem sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen.
a) aus den Unterlagen der Verbriefung geht der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion hervor;
b) die Kreditbesicherung, mittels derer das Kreditrisiko übertragen wird, entspricht den Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit und anderen in den Art. 55 bis 57 genannten Anforderungen für die Anerkennung einer solchen Besicherung. In diesem Sinne werden Zweckgesellschaften (SPE) nicht als geeignete Bereitsteller von Besicherungen ohne Sicherheitsleistungen anerkannt;
c) die für den Transfer des Kreditrisikos verwendeten Instrumente enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, denen zufolge:
1. wesentliche Materialitätsschwellen vorgeschrieben werden, unter denen die Kreditbesicherung nicht ausgelöst werden dürfte, wenn ein Kreditereignis eintritt;
2. infolge der Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Forderungen eine Beendigung der Besicherung möglich ist;
3. anders als im Falle der vorzeitigen Tilgungsklauseln Verbriefungspositionen vom Originator verbessert werden müssen;
4. die Kosten der Bank für die Besicherung stiegen bzw. die an die Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufzustocken wäre, wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität des Forderungspools käme;
d) dies muss durch ein Rechtsgutachten eines qualifizierten Rechtsberaters gestützt werden, in dem bestätigt wird, dass die Kreditbesicherung in allen relevanten Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar ist.
Abschnitt 4: ...
Teil 3: ...
1. Anforderungen, die für die Ratings von ECAI ("External Credit Assessment Institutions"/Externe Ratingagenturen) einzuhalten sind
b) das Rating ist auf dem Markt öffentlich verfügbar. Ratings werden nur dann als öffentlich verfügbar angesehen, wenn sie im Rahmen eines öffentlich zugänglichen Forums veröffentlicht wurden und sie in die Übergangsmatrix der ECAI eingeflossen sind. Ratings, die nur einem begrenzten Kreis von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, gelten nicht als öffentlich verfügbar;
c) das Rating darf sich weder ganz noch teilweise auf eine von der Bank selbst bereitgestellte Unterstützung ohne Sicherheitsleistung stützen. In diesem Fall behandelt die Bank die relevante Position wie eine Position ohne Rating und wendet die entsprechende Behandlung von Positionen ohne Rating gemäss Teil 4 an.
2. Verwendung von Ratings
7) Die FMA trifft die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass sich eine Ratingagentur hinsichtlich des Ratings für strukturierte Finanzinstrumente verpflichtet, die Erklärung, wie die Performance von in Pools zusammengefassten Aktiva ihre Ratings beeinflusst, öffentlich zugänglich zu machen.
Abschnitt 4: ...
Teil 4: ...
1. Allgemeines
5) Hat eine Bank zwei oder mehrere sich überschneidende Verbriefungspositionen, ist sie gehalten, in dem Masse, wie diese sich überschneiden, in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nur die Position oder den Teil einer Position einzubeziehen, die bzw. der die höheren risikogewichteten Forderungsbeträge produziert. Ferner kann die Bank eine solche Überschneidung zwischen Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen im Handelsbuch und Eigenmittelanforderungen für Positionen im Bankenbuch berücksichtigen, sofern die Eigenmittelanforderungen für die betreffenden Positionen berechnet und verglichen werden können. In diesem Sinne liegt eine "Überschneidung" vor, wenn die Positionen ganz oder teilweise eine Forderung in Bezug auf das gleiche Risiko darstellen, so dass bis zur Grenze der Überschneidung nur eine einzige Forderung besteht.
6) Gilt Teil 3 Ziff. 1 Bst. c für Positionen in einem ABCP, so darf die Bank vorbehaltlich der Genehmigung durch die FMA zur Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrags für das ABCP das der Liquiditätsfazilität zugewiesene Risikogewicht verwenden, falls die Liquiditätsfazilität gleichrangig mit dem ABCP ist, so dass sie sich überschneidende Positionen bilden und 100 % der im Rahmen des Programms emittierten ABCP von den Liquiditätsfazilitäten abgedeckt sind.
2. Allgemeines
1) Vorbehaltlich Ziff. 3 wird der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition mit Rating berechnet, indem auf den Forderungswert das mit der Bonitätsstufe bzw. Ratingklasse einhergehende Risikogewicht angewandt wird, welches durch die FMA nach Art. 51 beigemessen wird (siehe nachfolgend Tabelle 1).
Tabelle 1
Bonitätsstufe
1
2
3
4 (nicht für Kurzfrist-Ratings)
alle sonstigen Bonitätsstufen
Risikogewicht für Verbriefungspositionen
20 %
50 %
100 %
350 %
1250 %
Risikogewicht für Wiederverbriefungspositionen
40 %
100 %
225 %
650 %
1250 %
6.1 Anerkannte Liquiditätsfazilitäten
1) Sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind, kann zur Bestimmung ihres Forderungswerts ein Umrechnungsfaktor von 50 % auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität angewandt werden:
6.2 Aufgehoben
7.3 Maximale Eigenmittelanforderung
2) Der in Art. 13 Abs. 2 geforderte Abzug von Nettogewinnen, die sich gegebenenfalls aus der Kapitalisierung künftiger Erträge ergeben, wird nicht im Rahmen des in Abs. 1 genannten Betrages berücksichtigt.
7.4 Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge
5) Der anzuwendende Konversionsfaktor wird durch den Stand des aktuellen Dreimonatsdurchschnitts des Zinsüberschusses nach Tabelle 2 ermittelt.
Tabelle 2
 
Verbriefungen, die einer kontrollierten vorzeitigen Tilgungsklausel unterliegen
Verbriefungen, die einer nicht-kontrollierten vorzeitigen Tilgungsklausel unterliegen
Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses
Konversionsfaktor
Konversionsfaktor
Über Niveau A
0 %
0 %
Niveau A
1 %
5 %
Niveau B
2 %
15 %
Niveau C
10 %
50 %
Niveau D
20 %
100 %
Niveau E
40 %
100 %
12. Ratingbasierter Ansatz
1) Im Rahmen des ratingsbasierten Ansatzes wird der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition mit Rating berechnet, indem auf den Forderungswert das mit 1.06 multiplizierte Risikogewicht angewandt wird, das mit der Bonitätsstufe einhergeht, der das Rating von Seiten der FMA nach Art. 51 zugeordnet ist. Siehe diesbezüglich nachstehende Tabelle 3.
Tabelle 3
Bonitätsstufe
Verbriefungspositionen
Wiederverbriefungspositionen
Ratings, ausser Kurzfristratings
Kurzfristratings
A
B
C
D
E
1
1
7 %
12 %
20 %
20 %
30 %
2
 
8 %
15 %
25 %
25 %
40 %
3
 
10 %
18 %
35 %
35 %
50 %
4
2
12 %
20 %
35 %
40 %
65 %
5
 
20 %
35 %
35 %
60 %
100 %
6
 
35 %
50 %
100 %
150 %
7
3
60 %
75 %
150 %
225 %
8
 
100 %
200 %
350 %
9
 
250 %
300 %
500 %
10
 
425 %
500 %
650 %
11
 
650 %
750 %
850 %
Alle sonstigen Positionen ohne Rating
1 250 %
2) Die Risikogewichte in Spalte C der Tabelle 3 in Abs. 1 werden angewandt, wenn die Verbriefungsposition keine Wiederverbriefungsposition ist und die effektive Anzahl der verbrieften Forderungen unter sechs liegt. Auf die verbleibenden Verbriefungspositionen, die keine Wiederverbriefungspositionen sind, werden die Risikogewichte in Spalte B angewandt; handelt es sich um eine Position in der höchstrangigen Tranche der Verbriefung, so finden die Risikogewichte in Spalte A Anwendung. Auf Wiederverbriefungspositionen werden die Risikogewichte in Spalte E angewandt; handelt es sich um eine Position in der höchstrangigen Tranche der Wiederverbriefung und ist keine der zugrunde liegenden Forderungen selbst eine Wiederverbriefung, findet Spalte D Anwendung. Bei der Feststellung, ob es sich bei einer Tranche um die höchstrangige handelt, müssen keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivatekontrakten, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen ergeben.
3) Aufgehoben
4) Bei der Berechnung der effektiven Anzahl der verbrieften Forderungen sind mehrere, auf einen Schuldner bezogene Forderungen als eine einzige Forderung zu behandeln. Die effektive Anzahl der Forderungen wird wie folgt berechnet:
wobei EADidie Forderungshöhe sämtlicher auf den i-ten Schuldner bezogener Forderungen repräsentiert. Ist der Anteil am Portfolio im Zusammenhang mit der grössten Forderung, C1, verfügbar, kann die Bank N als 1/C1 berechnen.
5) Aufgehoben
13. Aufsichtlicher Formelansatz
1) Vorbehaltlich Ziff. 14 Abs. 4 und 5 ist das Risikogewicht einer Verbriefungsposition im Rahmen des aufsichtlichen Formelansatzes das Risikogewicht, das im Sinne von Abs. 2 zugrunde zu legen ist. Bei Wiederverbriefungspositionen darf das Risikogewicht allerdings nicht unter 20 %, bei allen anderen Verbriefungspositionen nicht unter 7 % liegen.
2) Vorbehaltlich Ziff. 14 Abs. 4 und 5 beträgt das auf den Forderungswert anzuwendende Risikogewicht:
12.5 x (S[L+T] - S[L]) / T,
wobei
S [x] = x wenn x <= Kirbr bzw.
S [x] = Kirbr + K[x] - K[Kirbr] + (d x Kirbr/w) x (1 - ew (Kirbr - x)/Kirbr) wenn Kirbr < x
wobei t = 1000 und w = 20 sind.
In diesen Formeln bezeichnet Beta [x; a, b] die kumulative Beta-Verteilung mit den Parametern a und b, ausgewertet an der Stelle x.
T (die "Dicke" der Tranche, in der die Position gehalten wird) ist das Verhältnis von (a) dem Nominalwert der Tranche zu (b) der Summe der Forderungsbeträge der Forderungen, die verbrieft wurden. In diesem Sinne ist der Forderungswert eines in Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 genannten derivativen Instruments, bei dem die derzeitigen Wiedereindeckungskosten kein positives Vorzeichen haben, die potenzielle künftige Kreditforderung, so wie sie nach Art. 40 bis 46 berechnet wird.
Kirbr ist das Verhältnis von (a) Kirb zu (b) der Summe der Forderungswerte der Forderungen, die verbrieft wurden. Kirbr wird in Dezimalform ausgedrückt (z.B. würde Kirb in Höhe von 15 % des Pools als Kirbr von 0.15 ausgedrückt).
L (das Bonitätsverbesserungsniveau) wird berechnet als das Verhältnis des Nominalwerts aller Tranchen, die der Tranche, in der die Position gehalten wird, nachrangig sind, zur Summe der Forderungswerte der Forderungen, die verbrieft wurden. Kapitalisierte künftige Erträge dürfen nicht in die Berechnung von L einbezogen werden. Von Gegenparteien im Zusammenhang mit derivativen Instrumenten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 ausstehende Beträge, die im Verhältnis zu der besagten Tranche nachrangigere Tranchen repräsentieren, können bei der Berechnung des Bonitätsverbesserungsniveaus zu ihren derzeitigen Wiedereindeckungskosten bewertet werden (ohne potenzielle künftige Kreditforderungen).
h = (1 - Kirbr / ELGD)N
c = Kirbr / (1 - h)
v = ((ELGD - Kirbr) Kirbr + 0.25 (1 - ELGD) Kirbr) / N
f = ((v + Kirbr2) / (1 - h) - c2) + ((1 - Kirbr) Kirbr - v) / (1 - h) t
g = (1 - c) c / f - 1
a = g * c
b = g * (1 - c)
d = 1 - (1 - h) * (1 - Beta [Kirbr; a, b])
K [x] = (1 - h) * ((1 - Beta [x; a, b]) x + Beta [x; a + 1, b ] c)
N ist die effektive Anzahl der Forderungen, die nach Ziff. 12 Abs. 4 berechnet wird. Bei Wiederverbriefungen muss die Bank auf die Anzahl der Verbriefungspositionen im Pool und nicht auf die Anzahl der zugrunde liegenden Forderungen in den ursprünglichen Pools abstellen, aus denen die zugrunde liegenden Verbriefungspositionen stammen.
Die ELGD ("forderungsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall") wird wie folgt berechnet:
wobei LGDidie durchschnittliche LGD repräsentiert, bezogen auf alle Forderungen gegen den i-ten Schuldner, und die LGD nach dem IRB-Ansatz bestimmt wird. Im Falle einer "Resecuritisation" wird eine LGD von 100 % auf die verbrieften Positionen angewandt. Werden das Ausfall- und das Verwässerungsrisiko für angekaufte Forderungen bei einer Verbriefung auf aggregierte Art und Weise behandelt (z.B. stehen eine einzige Rückstellung oder Übersicherung zur Abdeckung von Verlusten aus jeder Quelle zur Verfügung), wird der LGD-Input als ein gewichteter Durchschnitt der LGD für das Kreditrisiko und der 75 %-igen LGD für das Verwässerungsrisiko berechnet. Bei den Gewichtungen handelt es sich jeweils um die unabhängigen Eigenmittelanforderungen für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko.
Vereinfachte Inputs
Macht der Forderungswert der grössten verbrieften Forderung, C1, nicht mehr als 3 % der Summe der Forderungswerte der verbrieften Forderungen aus, dann kann die Bank zum Zwecke des aufsichtlichen Formelansatzes eine LGD = 50 % ansetzen sowie N gleich setzen mit entweder
oder
N=1/ C1.
Cmist dabei das Verhältnis aus der Summe der Forderungswerte der höchsten "m" - Forderungen zur Summe der Forderungswerte der verbrieften Forderungen. Die Höhe von "m" kann dabei von der Bank festgelegt werden.
Bei Verbriefungen, die Retailforderungen umfassen, kann die FMA die Anwendung des aufsichtlichen Formelansatzes unter Zugrundelegung folgender Vereinfachungen: h = 0 und v = 0 zulassen.
14. Liquiditätsfazilitäten
2) Aufgehoben
16.2 Aufsichtlicher Formelansatz - vollständige Besicherung
1) Werden die risikogewichteten Forderungsbeträge unter Zugrundelegung des aufsichtlichen Formelansatzes berechnet, kann die Bank das "tatsächliche Risikogewicht" der Position bestimmen. Dieses wird ermittelt, indem der risikogewichtete Forderungsbetrag der Position durch den Forderungswert der Position geteilt und sodann mit 100 multipliziert wird.
16.3 Aufsichtlicher Formelansatz - teilweise Besicherung
18. Reduzierung der risikogewichteten Forderungsbeträge
4) Zum Zwecke von Abs. 3 kann:
c) bei Zugrundelegung des aufsichtlichen Formelansatzes zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und sofern L < KIRBR und [L+T] > KIRBR, die Position wie zwei Positionen behandelt werden, wobei für die vorrangigere der beiden Positionen L gleich KIRBR ist.
Abschnitt 4: ...
Teil 5: Forderungen aus übertragenen/weitergegebenen Kreditrisiken (Verbriefungstransaktionen)
1. Allgemeines
1) Handelt eine Bank nicht als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber, so darf sie einem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition in ihrem Handelsbuch oder ausserhalb ihres Handelsbuchs nur dann ausgesetzt sein, wenn der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber gegenüber der Bank ausdrücklich erklärt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil ("net economic interest") von mindestens 5 % halten wird.
2) Für den Zweck dieses Teils gilt als "Halten eines materiellen Nettoanteils" entweder:
a) das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche; oder
b) bei Verbriefungen von revolvierenden Forderungen das Halten eines Originatorenanteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen; oder
c) das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht, wenn diese Forderungen ansonsten verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Forderungen bei der Origination mindestens 100 beträgt; oder
d) das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht.
3) Der materielle Nettoanteil wird bei der Origination berechnet und ist kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Er unterliegt nicht der Kreditrisikominderung und keinen Short-Positionen oder sonstigen Absicherungen. Der materielle Nettoanteil wird durch den Nominalwert der ausserbilanziellen Posten bestimmt.
4) Für die Zwecke dieses Teils bedeutet "kontinuierlich", dass gehaltene Positionen, Beteiligungen oder Forderungen weder abgesichert noch verkauft werden.
5) Die Vorschriften über den Selbstbehalt dürfen bei einer Verbriefung nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden.
2. Konsolidierte Betrachtung
Verbrieft eine EWR-Mutterbank oder eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine ihrer Tochtergesellschaften als Originator oder Sponsor Forderungen von mehreren Banken, Wertpapierfirmen oder anderen Unternehmen der Finanzbranche, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, so kann die Anforderung nach Ziff. 1 auf der Grundlage der konsolidierten Lage der betreffenden EWR-Mutterbank bzw. der betreffenden EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft erfüllt werden. Diese Bestimmung findet nur dann Anwendung, wenn die Banken, Wertpapierfirmen oder anderen Unternehmen der Finanzbranche, die die verbrieften Forderungen begründet haben, selbst die Verpflichtung eingegangen sind, die Anforderungen nach Ziff. 6 zu erfüllen und dem Originator oder Sponsor und der EWR-Mutterbank oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft rechtzeitig die zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziff. 7 erforderlichen Informationen zu übermitteln.
3. Ausnahmen von Ziff. 1
1) Ziff. 1 findet keine Anwendung, wenn es sich bei den verbrieften Forderungen um Forderungen oder Eventualforderungen handelt, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen umfassend, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden:
a) Zentralstaaten oder Zentralbanken;
b) Regionalregierungen, Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen der EWR-Länder;
c) Banken und Wertpapierfirmen, denen im Rahmen der Vorschriften über den Standardansatz ein Risikogewicht von höchstens 50 % zugewiesen wird; oder
d) multilateralen Entwicklungsbanken.
2) Ziff. 1 findet ausserdem keine Anwendung auf:
a) Geschäfte, die auf einem klaren, transparenten und zugänglichen Index basieren, wobei die zugrunde liegenden Referenzeinheiten mit denen identisch sind, die einen stark gehandelten Index von Einheiten bilden, oder andere handelbare Wertschriften darstellen, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt;
b) Konsortialkredite, angekaufte Forderungen oder Credit Default Swaps, sofern diese nicht dazu verwendet werden, eine unter Ziff. 1 fallende Verbriefung zu "verpacken" und/oder abzusichern.
4. Nachweis von Kenntnissen gegenüber der FMA
1) Die Banken sind vor der Investition und gegebenenfalls anschliessend in der Lage, der FMA gegenüber nachzuweisen, dass sie bei jeder einzelnen Verbriefungsposition in den nachfolgend genannten Punkten über umfassende und gründliche Kenntnisse verfügen und entsprechend den in ihrem Handelsbuch und ausserhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen förmliche Vorschriften und Verfahren umgesetzt haben, um diese zu analysieren und zu erfassen:
a) nach Ziff. 1 erfolgte Mitteilungen der Originatoren oder Sponsoren zum "net economic interest", den sie kontinuierlich an der Verbriefung behalten;
b) Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition;
c) Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;
d) Ruf und erlittene Verluste bei früheren Verbriefungen der Originatoren oder Sponsoren in den betreffenden Forderungsklassen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;
e) Erklärungen und Offenlegungen der Originatoren oder Sponsoren oder ihrer Beauftragten oder Berater über die gebotene Sorgfalt, die sie im Hinblick auf die verbrieften Forderungen und gegebenenfalls im Hinblick auf die Besicherungsqualität der verbrieften Forderungen walten lassen;
f) gegebenenfalls Methoden und Konzepte, nach denen die Besicherung der verbrieften Forderungen bewertet wird, sowie Vorschriften, die der Originator oder Sponsor zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Bewerters vorgesehen hat; und
g) alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Verbriefungsposition der Bank haben können.
2) Die Banken führen in Bezug auf ihre Verbriefungspositionen regelmässig selbst geeignete Stresstests durch. Dabei können sie sich auf die von einer Ratingagentur entwickelten finanziellen Modelle stützen, sofern sie auf Anfrage nachweisen können, dass sie vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen mit der gebotenen Sorgfalt validiert und die Methoden, Annahmen und Ergebnisse verstanden haben.
5. Überwachung der Verbriefungspositionen und Folgen bei Verletzung der Pflichten
1) Handeln Banken nicht als Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber, richten sie entsprechend den in ihrem Handelsbuch und ausserhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbrieften Positionen förmliche Verfahren ein, um Informationen über die Entwicklung der Forderungen, die ihren Verbriefungspositionen zugrunde liegen, laufend und zeitnah zu beobachten. Gegebenenfalls umfasst dies Folgendes: Art der Forderung, Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind, Ausfallquoten, Quote der vorzeitigen Rückzahlungen, unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite, Art der Sicherheit und Belegung, Frequenzverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrunde liegenden Forderungen, sektorale und geografische Diversifizierung, Frequenzverteilung der Belehnungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern. Sind die zugrunde liegenden Forderungen selbst Verbriefungspositionen, so haben die Banken nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in diesem Absatz genannten Informationen (z. B. Name des Emitttenten und Bonität) zu verfügen, sondern auch hinsichtlich der Merkmale und der Entwicklung der den Verbriefungstranchen zugrunde liegenden Pools.
2) Banken müssen gründliche Kenntnisse aller strukturellen Merkmale einer Verbriefungstransaktion besitzen, die die Entwicklung ihrer mit der Transaktion verknüpften Kreditrisiken wesentlich beeinflussen können, wie etwa vertragliche Wasserfallstrukturen und damit verbundene Auslöserquoten ("Trigger"), Bonitätsverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, Marktwert-Trigger und die geschäftsspezifische Definition des Ausfalls.
3) Sind die Anforderungen von Abs. 1 und 2 sowie die Anforderungen von Ziff. 4 und 7 in einem wesentlichen Punkt aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung seitens der Bank nicht erfüllt, verhängt die FMA gegen die betreffende Bank ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1250 %), das abgesehen von dieser Ziffer für die einschlägigen Verbriefungspositionen nach Teil 4 dieses Abschnitts gelten würde. Die FMA hat das Risikogewicht mit jedem weiteren Verstoss gegen die Sorgfaltsbestimmungen schrittweise anzuheben. Die FMA hat dabei die für bestimmte Verbriefungen nach Ziff. 3 geltenden Ausnahmen durch Herabsetzung des Risikogewichts, das sie andernfalls gemäss diesem Teil bei einer Verbriefung verhängen würde, auf die Ziff. 3 Anwendung findet, zu berücksichtigen.
6. Anforderungen an das Genehmigungsverfahren
1) Sponsor-Banken und originierende Banken wenden bei Forderungen, die verbrieft werden sollen, dieselben soliden, klar definierten Kreditvergabekriterien im Sinne von Art. 21d Abs. 3 der Bankenverordnung an wie bei Forderungen, die sie selbst halten wollen. Zu diesem Zweck wenden die originierenden Banken und die Sponsor-Banken dieselben Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten an. Die Banken wenden dieselben Analysestandards auch auf Beteiligungen oder Übernahmen von Verbriefungsemissionen an, die von Dritten erworben werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligungen oder Übernahmen in ihrem Handelsbuch oder ausserhalb ihres Handelsbuchs gehalten werden sollen.
2) Sind die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, so darf die originierende Bank Art. 48 Abs. 1 nicht anwenden und die verbrieften Forderungen bei der Ermittlung ihrer Eigenmittelanforderungen nicht unberücksichtigt lassen.
7. Offenlegung gegenüber Anlegern
Die Sponsor-Banken und die originierenden Banken legen den Anlegern gegenüber offen, in welcher Höhe sie sich nach Ziff. 1 verpflichtet haben, einen "net economic interest" an der Verbriefung zu behalten. Sie stellen sicher, dass künftige Anleger problemlosen Zugang zu allen wesentlichen einschlägigen Daten über Bonität und Entwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Forderungen, Cashflows und Sicherheiten einer Verbriefungsposition sowie zu Informationen haben, die notwendig sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zugrunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können. Zu diesem Zweck werden die "wesentlichen einschlägigen Daten" zum Zeitpunkt der Verbriefung oder, wenn die Art der Verbriefung dies erfordert, zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt.
8. Anwendung von Ziff. 1 bis 7
Ziff. 1 bis 7 gelten für neue Verbriefungen, die nach dem 1. Januar 2011 emittiert werden. Nach dem 31. Dezember 2014 gelten die Ziff. 1 bis 7 für bestehende Verbriefungen, bei denen zugrunde liegende Forderungen nach diesem Datum neu hinzukommen oder andere ersetzen. Die FMA kann die Anforderungen nach Ziff. 1 und 2 in Zeiten allgemein angespannter Marktliquidität zeitweise aussetzen.
9. Veröffentlichung durch die FMA
1) Die FMA hat die folgenden Informationen zu veröffentlichen:
a) allgemeine Kriterien und Methoden, die zur Überprüfung der Einhaltung von Ziff. 1 bis 7 bis 31. Dezember 2010 beschlossen wurden;
b) eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstössen gegen Ziff. 1 bis 7 auferlegten Massnahmen in Form eines jährlichen Berichts ab dem 31. Dezember 2011.
2) Abs. 1 gilt vorbehaltlich Art. 36a Abs. 2 des Bankengesetzes.
Anhang 2
Ziff. 2.3a Abs. 2 Bst. a, Ziff. 2.3b Abs. 1, 3 und 4 Bst. a, Ziff. 2.3c Abs. 1 und 3 bis 6, Ziff. 2.3d Abs. 3, Überschriften nach Ziff. 6.3, Ziff. 7.2 bis 7.5, Ziff. 11.1 Abs. 3 und 4, Überschrift vor Ziff. 12, Ziff. 12.1 bis 12.4, Ziff. 13.2 Abs. 4, Ziff. 14.1, Ziff. 24 Abs. 6, Ziff. 26.1 Abs. 4 bis 7, Ziff. 26.2 Abs. 2, Ziff. 26.3 Abs. 1, 3 und 5 bis 7, Ziff. 26.5 Abs. 1 und 6, Ziff. 27 Abs. 4 und 5, Ziff. 29 bis 31, Ziff. 33 Abs. 1, 1a, 2 Bst. b und f Ziff. 2 und Schlusssatz, Abs. 3, 3a und 5, Ziff. 33.1, Ziff. 33.1a bis 33.1i, Ziff. 33.2 Überschrift, Ziff. 33.2a bis 33.2c, Ziff. 34 Bst. c, d und f, Ziff. 40.2 Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b, Abs. 4, 6 und 7, Ziff. 41 Abs. 1, Ziff. 42 Abs. 2 Einleitungssatz, Ziff. 45 Bst. a bis d, Beilage 12 Abs. 1
2.3a Allgemeines
a) schriftlich dokumentierte Richtlinien und Verfahren für den Bewertungsprozess. Dazu zählen klar definierte Verantwortlichkeiten für die verschiedenen an der Bewertung beteiligten Stellen, Quellen für die Marktinformationen und die Überprüfung von deren Eignung, Richtlinien für die Verwendung von nicht beobachtbaren Parametern, welche die Annahmen der Bank über die von den Marktteilnehmern für die Preisbildung verwendeten Grössen widerspiegeln, die Häufigkeit der unabhängigen Bewertung, der Zeitpunkt für die Erhebung der Tagesschlusspreise, das Vorgehen bei Bewertungsanpassungen, Monatsend- und fallweise Abstimmungsverfahren; und
2.3b Vorsichtige Bewertungsmethoden
1) Die Banken bewerten ihre Positionen nach Möglichkeit stets zu Marktpreisen. Die Bewertung zu Marktpreisen ist die mindestens täglich vorzunehmende Positionsbewertung auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden. Beispiele hierfür sind Börsenkurse, über Handelsysteme angezeigte Preise oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern.
3) In den Fällen, in denen eine Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich ist, müssen die Banken eine vorsichtige Bewertung ihrer Positionen bzw. Portfolios zu Modellpreisen vornehmen, bevor sie die Eigenmittelanforderung für das Handelsbuch berechnen. Als Bewertung zu Modellpreisen wird jede Bewertung definiert, die aus einem Marktwert abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet werden muss.
4) Bei der Bewertung zu Modellpreisen müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:
a) die Geschäftsleitung bzw. höhere Managementebene muss verstehen, für welche Elemente des Handelsbuches oder andere zum Fair Value bewertete Positionen eine Modellbewertung vorgenommen wird; sie sollte auch die Bedeutung der Unsicherheit kennen, die dadurch in die Berichterstattung über die Risiken und Erfolgsbeiträge des Geschäftsfeldes einfliesst;
2.3c Allgemeine Standards; Standards für weniger liquide Positionen
1) Die Bank muss über Weisungen verfügen, wie Bewertungsanpassungen zu berücksichtigen sind. Mindestens in folgenden Fällen sind Bewertungsanpassungen ausdrücklich zu berücksichtigen: noch nicht verdiente Kreditspreads, Glattstellungskosten, operationelle Risiken, vorzeitige Tilgungen, Geldanlage- und Refinanzierungskosten sowie zukünftige Verwaltungskosten und gegebenenfalls Modellrisiken.
3) Die Banken müssen Richtlinien darüber erlassen, wie eine Anpassung der aktuellen Bewertung von weniger liquiden Positionen zu berechnen ist. Diese Anpassungen werden gegebenenfalls zusätzlich zu den für Rechnungslegungszwecke erforderlichen Wertberichtigungen der Position vorgenommen und so gestaltet, dass sie die Illiquidität der Position widerspiegeln. Im Rahmen dieser Verfahren müssen die Banken verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, wenn sie festlegen, ob eine Bewertungsanpassung für weniger liquide Positionen notwendig ist. Zu diesen Faktoren zählt die Zeit, die notwendig wäre, um die Positionen bzw. Positionsrisiken abzusichern, die Volatilität und der Durchschnitt der Geld-/Brief-Spannen, die Verfügbarkeit von unabhängigen Marktkursen (Anzahl und Identität der Market Maker) und die Volatilität sowie der Durchschnitt der Handelsvolumina, einschliesslich der Handelsvolumina in Stressphasen an den Märkten, die Marktkonzentrationen, die Alterung von Positionen, das Ausmass, in dem die Bewertung auf Bewertungen zu Modellpreisen beruht, sowie die Auswirkungen weiterer Modellrisiken.
4) Beim Rückgriff auf die Bewertungen Dritter bzw. auf Bewertungen zu Modellpreisen müssen sich die Banken überlegen, ob sie eine Bewertungsanpassung vornehmen oder nicht. Zudem müssen sie abwägen, ob sie Anpassungen für weniger liquide Positionen vornehmen und deren Zweckmässigkeit regelmässig überprüfen.
5) Die Banken prüfen in Bezug auf komplexe Produkte, zu denen unter anderem Verbriefungspositionen und nth-to-Default-Kreditderivate zählen, ausdrücklich, ob Wertanpassungen erforderlich sind, um dem Modellrisiko Rechnung zu tragen, das mit der Verwendung einer möglicherweise unrichtigen Bewertungsmethodik verknüpft ist, und dem Modellrisiko, das mit der Verwendung von nicht beobachtbaren (und möglicherweise unrichtigen) Kalibrierungsparametern im Bewertungsmodell verknüpft ist.
6) Aufgehoben
2.3d Interne Absicherungsgeschäfte
3) Falls eine Bank ein Kreditrisiko im Bankenbuch mit einem Kreditderivat absichert, das im Handelsbuch verbucht ist (interne Absicherung), wird die Position im Bankenbuch für die Berechnung der erforderlichen Eigenmittel als nicht abgesichert betrachtet, es sei denn, die Bank kauft von einem anerkannten dritten Sicherungsgeber ein Kreditderivat, das die Anforderungen für die Anerkennung von Kreditderivaten nach Abschnitt 3 Teil 2 Ziff. 13 Abs. 1 des Anhangs 1 in Bezug auf das Kreditrisiko im Bankenbuch erfüllt. Wenn eine solche Drittabsicherung gekauft und für Zwecke der Ermittlung der erforderlichen Eigenmittel als Absicherung für ein Kreditrisiko des Bankenbuches berücksichtigt wird, würde unbeschadet Ziff. 13.2 Abs. 4 dieses Anhangs weder die interne noch die externe Absicherung durch ein Kreditderivat für die Ermittlung der erforderlichen Eigenmittel für das Handelsbuch erfasst.
7. Spezifisches Risiko
7.1 Zinsinstrumente (ausgenommen solche, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt)
7.2 Verbriefungspositionen mit Rating
1) Bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel für das spezifische Risiko von Zinsinstrumenten aus Verbriefungen mit Risikotranchierung wird für jede Position (spezifische Tranche) die Nettoposition nach Art. 31 bestimmt. Diese wird beim Standardansatz mit dem zugehörigen Risikogewicht nach Anhang 1 Abschnitt 4 Teil 4 Ziff. 2 Abs. 1 (Tabelle 1) und beim IRB-Ansatz mit dem zugehörigen Risikogewicht nach Anhang 1 Abschnitt 4 Teil 4 Ziff. 12 Abs. 1 (Tabelle 3) multipliziert. Die sich ergebenden risikogewichteten Forderungsbeträge werden sowohl beim Standardansatz wie auch beim IRB-Ansatz mit 8 % multipliziert, um die erforderlichen Eigenmittel für das spezifische Risiko der Position zu bestimmen. Vorstehendes Vorgehen gilt für Verbriefungspositionen, auf die im Bankenbuch derselben Bank der Standardansatz bzw. der IRB-Ansatz angewendet würde.
2) Banken, die keine Originatoren sind und die diesen Ansatz in ihrem Bankenbuch auf die gleiche Verbriefungsposition anwenden dürfen, dürfen den aufsichtlichen Formelansatz für die Zwecke von Abs. 1 nur mit Bewilligung der FMA anwenden. PD- und LGD-Schätzungen, die in den aufsichtlichen Formelansatz einfliessen, werden gegebenenfalls nach dem IRB-Ansatz oder alternativ dazu mit spezieller Bewilligung der FMA nach Schätzungen ermittelt, die sich auf einen Ansatz im Sinne von Ziff. 33.1a Abs. 1 stützen und die im Einklang mit den quantitativen Standards für den IRB-Ansatz stehen.
3) Unbeschadet von Abs. 1 werden Verbriefungspositionen, die ein Risikogewicht nach Anhang 1 Abschnitt 4 Teil 5 erhalten würden, wenn sie im Bankenbuch derselben Bank geführt würden, mit 8 % des nach Anhang 1 Abschnitt 4 Teil 5 ermittelten Risikogewichts gewichtet.
4) In einer Übergangsphase bis einschliesslich zum 31. Dezember 2013 ist es erlaubt, die Eigenmittelanforderungen nach Abs. 1 für alle Netto-Longpositionen und für alle Netto-Shortpositionen separat zu berechnen und nur den grösseren Betrag mit Eigenmitteln zu unterlegen. In diesem Fall übermittelt die Bank die Gesamtsumme der risikogewichteten Netto-Long- und Netto-Shortpositionen. Nach Ablauf der Übergangsphase müssen sowohl die Longpositionen wie auch die Shortpositionen mit Eigenmitteln unterlegt werden.
7.3 Verbriefungspositionen ohne Rating
1) Für die Verbriefungspositionen ohne Rating kann die FMA folgende Ansätze zur Unterlegung der spezifischen Risiken bewilligen:
a) falls eine Bank eine Bewilligung der FMA zur Anwendung des IRB-Ansatzes für die einer Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden Forderungsarten besitzt, kann sie den aufsichtlichen Formelansatz verwenden. Bei der Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Verlustquoten für die Berechnung von KIRB sind die Minimumanforderungen für den IRB-Ansatz einzuhalten;
b) falls eine Bank eine Bewilligung der FMA hat, für die einer Verbriefungsposition zugrunde liegenden Forderungen den IRC-Ansatz zu verwenden, darf sie die dort geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten für die Berechnung von KIRB und für die Anwendung des aufsichtlichen Formelansatzes verwenden.
2) In allen anderen Fällen als nach Abs. 1 kann für die Eigenmittelunterlegung 8 % des gewichteten Durchschnitts der im Standardansatz anwendbaren Risikogewichte der darunter liegenden Forderungen, multipliziert mit einer Konzentrationsrate, verwendet werden. Die Konzentrationsrate ist definiert als die Summe der aktuellen Nominalbeträge aller Tranchen, dividiert durch die Summe der Nominalbeträge der Tranchen, die nachrangig oder gleichrangig mit der Position sind. Falls die Konzentrationsrate 12.5 oder grösser ist, muss die Verbriefungsposition von den Eigenmitteln abgezogen werden.
3) Die daraus resultierende Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko darf nicht kleiner sein als die einer vorrangigen Tranche mit Rating. Falls eine Bank die Ansätze nach Abs. 1 und 2 für die Bestimmung des spezifischen Risikos für die Verbriefungspositionen ohne Rating nicht anwenden kann oder will, müssen die Verbriefungspositionen von den Eigenmitteln abgezogen werden.
7.4 Verbriefungspositionen des Korrelationshandels im Kreditbereich
1) Unter Korrelationshandel im Kreditbereich (nachfolgend: Korrelationshandel) werden Verbriefungspositionen und nth-to-Default-Kreditderivate (First- und Second-to-Default-Kreditderivate eingeschlossen) verstanden, die nachstehende Kriterien erfüllen:
a) die Positionen sind weder Wiederverbriefungspositionen noch Derivate von Verbriefungen, bei denen keine anteiligen Ansprüche auf die Erträge aus einer Verbriefungstranche bestehen. Damit sind Optionen auf Verbriefungstranchen und synthetische Super Senior Tranchen mit Hebeleffekt sowie sonstige Derivate verbriefter Forderungen ausgeschlossen; und
b) die einer Verbriefungsposition zugrunde liegenden Referenztitel sind entweder auf einen einzelnen Referenzschuldner oder Vermögenswert bezogene Instrumente wie Single-Name-Kreditderivate, für die ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht, oder herkömmlich gehandelte Indizes auf diese Referenzwerte. Ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt wird als vorhanden angenommen, wenn unabhängige, ernsthafte Kauf- und Verkaufsangebote existieren, sodass innerhalb eines Tages ein Preis gefunden werden kann, der in einem vernünftigen Verhältnis zum letzten gehandelten bzw. im Markt gestellten Preis steht und der es zudem erlaubt, die Transaktion innert der üblichen Zeit abzuwickeln.
2) Positionen, die eine unterliegende Forderung referenzieren, die im Standardansatz als Retailforderung (Art. 65), Wohnliegenschaft (Art. 67) oder gewerbliche Immobilie (Art. 68) definiert ist sowie Positionen, die eine Forderung gegenüber einer Zweckgesellschaft referenzieren, können nicht Bestandteil des Korrelationshandelsportfolios sein.
3) Eine Bank darf Hedges in sein Korrelationshandelsportfolio einschliessen, die weder Verbriefungspositionen noch nth-to-Default-Kreditderivate sind, falls die Hedges oder deren darunter liegende Forderungen den Liquiditätsanforderungen nach Abs. 2 genügen.
4) Die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios werden nach Ziff. 7.2 berechnet. Abweichend davon ist es einer Bank aber permanent erlaubt, die Eigenmittelanforderungen für alle Netto-Longpositionen und für alle Netto-Shortpositionen separat zu berechnen und nur den grösseren Betrag mit Eigenmitteln zu unterlegen.
7.5 Erleichterungen
Bei der Anwendung von Ziff. 7.1 bis 7.4 kann eine Bank die risikogewichtete Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken. Für eine Shortposition kann diese Obergrenze als die Wertänderung des Kreditderivats berechnet werden, die sich ergeben würde, wenn alle zugrunde liegenden Referenzwerte sofort ausfallrisikofrei würden.
11.1 Spezifisches Risiko
3) Aufgehoben
4) Aufgehoben
D. Risiken von Anlagefondsanteilen
12.1 Im Allgemeinen
1) Die Banken können die erforderlichen Eigenmittel für Anteile von Anlagefonds, die die in Ziff. 12.2 genannten Kriterien erfüllen, nach dem Verfahren nach Ziff. 12.3 ermitteln.
2) Sofern anderweitig nichts anderes geregelt ist, dürfen die einzelnen Bestandteile bzw. Anlagen eines Anlagefonds nicht mit den anderen von der Bank gehaltenenen Positionen verrechnet werden.
12.2 Voraussetzungen für die Anwendung von Ziff. 12.3
1) Für die Verwendung des Verfahrens nach Ziff. 12.3 gelten für Anlagefonds, die von Gesellschaften, die in einem EWR-Land oder der Schweiz beaufsichtigt werden oder gegründet wurden, emittiert werden, die folgenden allgemeinen Voraussetzungen:
a) der Prospekt des Anlagefonds oder ein gleichwertiges Dokument umfassen:
1. die Kategorien der Vermögenswerte, in die der Anlagefonds investieren darf;
2. im Falle der Existenz von Anlagebeschränkungen, die entsprechenden Beschränkungen und Methoden zu ihrer Berechnung;
3. im Falle der Zulässigkeit eines Hebels, die Höchstgrenze dieses Hebels;
4. im Falle der Zulässigkeit von Anlagen in OTC-Finanzderivate oder Repo-ähnliche Geschäfte eine Strategie zur Begrenzung des Gegenparteiausfallrisikos, das sich aus diesen Geschäften ergibt;
b) über die Geschäftstätigkeit des Anlagefonds wird in einem Halbjahresbericht und in einem Jahresbericht informiert, die eine Bewertung der Aktiven und Passiven sowie der Gewinne und Geschäfte während des Berichtzeitraums ermöglichen;
c) die Anteile des Anlagefonds sind in bar rückzahlbar, und zwar aus den Vermögenswerten des Anlagefonds auf täglicher Basis und auf Anfrage des Anteilsinhabers;
d) die Anlagen des Anlagefonds sind von den Vermögenswerten der Verwaltungsgesellschaft des Anlagefonds getrennt;
e) die investierende Bank stellt eine angemessene Risikobewertung des Anlagefonds sicher.
2) Das Verfahren nach Ziff. 12.3 darf auch für Anlagefonds aus Nicht-EWR-Ländern (ohne Schweiz) angewendet werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind und die FMA zugestimmt hat. Erfüllt ein Anlagefonds aus einem Nicht-EWR-Land nach Ansicht einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Landes bereits die Voraussetzungen von Abs. 1, kann die FMA diesen Anlagefonds ohne weitere eigene Prüfungen anerkennen.
12.3 Verfahren zur Aufsplittung von Anlagefonds in ihre Bestandteile
1) Sofern der Bank die einzelnen Anlagen bzw. Bestandteile des Anlagefonds auf Tagesbasis bekannt sind, kann sie den Anlagefonds in seine Bestandteile aufsplitten und für diese einzelnen Bestandteile bzw. Positionen die erforderlichen Eigenmittel für das allgemeine Marktrisiko und das spezifische Risiko nach den jeweiligen Bestimmungen für die entsprechenden Risikokategorien im Einklang mit den in diesem Anhang genannten Methoden berechnen.
2) Aufgrund von Abs. 1 werden Positionen in Anteilen von Anlagefonds wie Positionen in den dem Anlagefonds zugrunde liegenden Anlagen behandelt. Positionen in den dem Anlagefonds zugrunde liegenden Anlagen und anderen von der Bank gehaltenen Positionen dürfen verrechnet werden, sofern die Bank eine ausreichende Zahl an Anteilen hält, um eine Einlösung im Austausch für die zugrunde liegenden Anlagen zu ermöglichen.
3) Die Banken können die erforderlichen Eigenmittel für das allgemeine Marktrisiko und das spezifische Risiko für Positionen in Anlagefonds nach den in diesem Anhang genannten Methoden berechnen, und zwar für angenommene Positionen, die jene repräsentieren, die erforderlich wären, um die Zusammensetzung und die Wertentwicklung eines extern geschaffenen Indexes oder eines festen Korbs von Beteiligungs- oder Schuldtiteln nachzubilden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Ziel des Anlagefonds-Mandats ist es, die Zusammensetzung und die Wertentwicklung eines extern geschaffenen Indexes oder eines festen Korbs von Beteiligungs- oder Schuldtiteln nachzubilden;
b) es kann eindeutig eine Mindestkorrelation von 0.9 zwischen den täglichen Kursbewegungen des Anlagefonds und des Indexes oder des Korbs von Beteiligungs- oder Schuldtiteln, den er nachbildet, über einen Mindestzeitraum von sechs Monaten nachgewiesen werden. Unter Korrelation versteht man in diesem Zusammenhang den Korrelationskoeffizienten zwischen den Tagesrenditen auf den börsengehandelten Fonds und dem Index bzw. Korb von Beteiligungs- oder Schuldtiteln, den er nachbildet.
4) Sind der Bank die einzelnen Anlagen bzw. Bestandteile des Anlagefonds auf Tagesbasis nicht bekannt, kann sie die erforderlichen Eigenmittel für das allgemeine Marktrisiko und das spezifische Risiko nach den jeweiligen Bestimmungen für die entsprechenden Risikokategorien im Einklang mit den in diesem Anhang genannten Methoden berechnen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) es wird davon ausgegangen, dass der Anlagefonds zunächst bis zur unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in die Kategorien von Vermögenswerten investiert, die die höchste Eigenmittelanforderung für das allgemeine Marktrisiko und das spezifische Risiko erhalten, und sodann Anlagen in absteigender Reihenfolge tätigt, bis die maximale Gesamtanlagengrenze erreicht ist. Die so ermittelten Positionen des Anlagefonds werden als direkte Anlagen in der angenommen Position behandelt;
b) die Banken berücksichtigen bei der Berechnung ihrer erforderlichen Eigenmittel für das allgemeine Marktrisiko und das spezifische Risiko das maximale indirekte Risiko, das sie eingehen könnten, wenn sie über den Anlagefonds Positionen mit Hebelwirkung aufnehmen, indem die Position im Anlagefonds proportional bis zum maximalen Risiko in Bezug auf die zugrunde liegenden Anlagebestandteile, das sich nach dem Anlagemandat ergeben könnte, angehoben wird;
c) sollten die erforderlichen Eigenmittel für das allgemeine Marktrisiko und das spezifische Risiko im Rahmen dieses Ansatzes die in Ziff. 12.4 genannten übersteigen, werden die erforderlichen Eigenmittel auf diesem Niveau festgelegt.
5) Die Banken können Berechnungen der erforderlichen Eigenmittel für das allgemeine Marktrisiko und das spezifische Risiko für Anlagefonds-Positionen, die unter Abs. 1, 2 und 4 fallen, von Dritten verwenden, sofern die Berechnungen nach der in diesem Anhang genannten Methoden erfolgt sind und die Korrektheit der Berechnung und der Meldung angemessen sichergestellt ist.
12.4 Erforderliche Eigenmittel
1) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abschnitts betragen die erforderlichen Eigenmittel für das allgemeine Marktrisiko und das spezifische Risiko für Anteile von Anlagefonds 32 %.
2) Unbeschadet der Bestimmungen von Ziff. 14.1 bzw. Ziff. 33 Abs. 2 Bst. d (Waren- bzw. Rohstoffrisiken) in Verbindung mit Ziff. 14.1, denen zufolge die dort dargelegte modifizierte Gold-Behandlung angewandt wird, unterliegen Positionen in Anlagefonds einer Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko (spezifisch und allgemein) und das Währungsrisiko von höchstens 40 %.
13.2 Abweichende Berechnung der Forderungswerte und risikogewichteten Forderungsbeträge
4) Ist ein im Handelsbuch ausgewiesenes Kreditderivat Bestandteil eines internen Absicherungsgeschäfts und ist die Kreditbesicherung nach den Vorschriften dieser Verordnung anerkannt, wird davon ausgegangen, dass die Position im Kreditderivat kein Gegenparteienausfallrisiko verursacht. Alternativ ist es gestattet, bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko alle zum Handelsbuch gehörenden Kreditderivate, die Bestandteil der internen Absicherungsgeschäfte sind oder zur Absicherung eines Gegenparteiausfallrisikos erworben wurden, durchgängig einzubeziehen, wenn die Kreditabsicherung nach den Vorschriften dieser Verordnung anerkannt wird.
14.1 Behandlung von Anteilen an Anlagefonds
1) Im Hinblick auf die in Ziff. 14 Abs. 1 genannte Berechnung werden für Anlagefonds die aktuellen Fremdwährungspositionen dieser Anlagefonds berücksichtigt.
2) Die Banken können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in Anlagefonds heranziehen, der von seiten Dritter vorgenommen wurde, sofern die Korrektheit dieses Ausweises ausreichend sichergestellt ist.
3) Kennt eine Bank die Fremdwährungspositionen in einem Anlagefonds nicht, wird davon ausgegangen, dass in den Anlagefonds bis zur im Rahmen seines Mandats möglichen Höchstgrenze in Fremdwährungspositionen investiert wurde. Die Banken tragen hierbei bei der Berechnung ihrer erforderlichen Eigenmittel für Fremdwährungsrisiken im Hinblick auf ihre Handelsbuchpositionen dem maximalen indirekten Risiko Rechnung, welches sie erreichen könnten, wenn sie mittels des Anlagefonds Positionen mit Hebelwirkung aufnehmen würden. Dies erfolgt, indem die Position im Anlagefonds proportional bis zum Höchstrisiko angehoben wird, das in Bezug auf die zugrunde liegenden Positionen eingegangen werden kann, die sich aus dem Anlagemandat ergeben.
4) Die angenommene Position des Anlagefonds in Fremdwährungen wird wie eine gesonderte Währung behandelt, d.h. wie die Behandlung der Anlagen in Gold. Abändernd gilt allerdings, dass - sofern die Ausrichtung der Anlagefonds-Anlage bekannt ist - die Gesamtkaufposition zur offenen Gesamtfremdwährungskaufposition hinzuaddiert und die Gesamtverkaufsposition zur offenen Gesamtfremdwährungsverkaufsposition addiert werden kann. Eine Verrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung wäre nicht zulässig.
24. Grundsätze
6) Zur Berechnung der erforderlichen Eigenmittel für das Marktrisiko derjenigen Partei, die das Kreditrisiko übernimmt (Sicherungsgeber), ist, soweit nicht anders spezifiziert, der Nominalwert des Kreditderivates zu berücksichtigen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Bank beschliessen, den Nominalwert durch den Nominalwert abzüglich der Marktwertveränderungen des Kreditderivates seit Geschäftsabschluss zu ersetzen. Bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel für das spezifische Risiko wird mit Ausnahme von Total Return Swaps die Laufzeit des Kreditderivatekontrakts und nicht die Laufzeit der Verbindlichkeit zugrunde gelegt.
26.1 Grundsätze
4) In Bezug auf First-, Second- und nth-to-Default-Kreditderivate gilt Folgendes:
a) bei einem First-to-Default-Kreditderivat wird eine Position in einer Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit in Höhe des Nominalwertes geschaffen. Ist das Volumen der maximalen Kreditereigniszahlung niedriger als die erforderlichen Eigenmittel nach Ziff. 24 Abs. 3 Satz 1, kann der maximale Zahlungsbetrag als erforderliche Eigenmittel für das spezifische Risiko angesehen werden;
b) bei einem Second-to-Default-Kreditderivat wird eine Position in einer Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit in Höhe des Nominalwertes minus einer geschaffen (d.h. derjenigen mit den niedrigsten erforderlichen Eigenmittel für das spezifische Risiko). Ist das Volumen der maximalen Kreditereigniszahlung niedriger als die erforderlichen Eigenmittel nach Ziff. 24 Abs. 3 Satz 1, kann der maximale Zahlungsbetrag als erforderliche Eigenmittel für das spezifische Risiko angesehen werden;
c) hat ein nth-to-Default-Kreditderivat ein externes Rating, muss der Sicherungsgeber die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko unter Berücksichtigung des Ratings des Derivates berechnen und die jeweils geltenden Risikogewichte für Verbriefungen anwenden.
5) Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt (den "Sicherungsnehmer") werden die Positionen nach dem Spiegelbildprinzip ("Mirrow Principle") spiegelbildlich zu denen des Sicherungsgebers bestimmt, allerdings mit Ausnahme der CLN (die in Bezug auf den Emittenten keine Short-Position schafft). Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht (Kaufoption) in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so wird dieser Zeitpunkt als die Fälligkeit der Sicherung angesehen. Bei First-to-Default-Kreditderivaten und nth-to-Default-Kreditderivaten ist anstelle des Spiegelbildprinzips nach Abs. 6 und 7 vorzugehen.
6) Wenn bei First-to-Default-Kreditderivaten eine Kreditabsicherung für mehrere, einem Kreditderivat zugrunde liegende Referenzeinheiten in der Weise erlangt wird, dass der erste bei den betreffenden Werten auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so darf das spezifische Risiko für diejenige Referenzeinheit, für die von allen Basisreferenzeinheiten nach der Tabelle gemäss Art. 86 Abs. 1 die geringste Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko gilt, verrechnet werden.
7) Löst bei nth-to-Default-Kreditderivaten der n-te Ausfall unter den Forderungen die Zahlung im Rahmen der Kreditabsicherung aus, ist es dem Sicherungsnehmer nur dann gestattet, das spezifische Risiko zu verrechnen, wenn auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kreditabsicherung erlangt wurde oder wenn n-1 Ausfälle bereits eingetreten sind. In diesen Fällen ist Abs. 6 unter entsprechender Anpassung an nth-to-Default-Produkte anzuwenden.
26.2 Verrechnung gegenläufiger Positionen in Kreditderivaten
2) Gegenläufige Positionen in nicht identischen Kreditderivaten können nur im Falle von entgegengesetzten CDS bzw. CLN oder von CDS-Komponenten aus CLN-Kontrakten mit direkten CDS-Positionen und nur zu 80 % miteinander verrechnet werden, sofern die jeweiligen Referenzforderungen identisch sind, die CDS bzw. die CLN auf dieselbe Währung lauten und die exakt gleiche Restlaufzeit haben. Zur Unterlegung des spezifischen Risikos verbleibt eine Position in Höhe von 20 % der Referenzforderung.
26.3 Verrechnung von Kreditderivaten mit Kassapositionen
1) Ein CDS und eine Kassaposition können zu 80 % miteinander verrechnet werden, wenn die Referenzforderung und die Kassaposition identisch sind, der Auszahlungsbetrag des CDS und die Kassaposition auf dieselbe Währung lauten und der CDS und die Kassaposition die exakt gleiche Restlaufzeit haben. Zur Unterlegung des spezifischen Risikos verbleibt eine Position in Höhe von 20 % der Referenzforderung.
3) Die Verrechnung der CDS-Komponente einer gekauften CLN gegen eine Short-Position (bzw. einer emittierten CLN gegen eine Kassa-Long-Position) in der Referenzforderung kann zu 80 % erfolgen, wenn die Kassaposition und die Referenzforderung identisch sind, die CLN und die Kassaposition auf dieselbe Währung lauten und die exakt gleiche Restlaufzeit haben. Zur Unterlegung des spezifischen Risikos verbleibt eine Position in Höhe von 20 % der Referenzforderung.
5) Nach Verrechnungen nach Abs. 4 verbleibt zur Unterlegung des spezifischen Risikos jeweils eine Position in Höhe von 20 % der verrechneten Forderung.
6) Hält eine Bank ein nth-to-Default-Kreditderivat mit n grösser als 1, so ist bezüglich der spezifischen Risikokomponente keine Verrechnung mit einer entsprechenden Kassaposition erlaubt.
7) Aufgehoben
26.5 Bestimmung der erforderlichen Eigenmittel
1) Können zwei Kreditderivate nach Ziff. 26.2 Abs. 2 oder ein Kreditderivat gegen eine Kassaposition nach Ziff. 26.3 Abs. 1, 3 oder 4 verrechnet werden, sind die verbleibenden Positionen jeweils als absolute Werte zum absoluten Wert der Nettoposition des Emittenten der Referenzforderung zu addieren.
6) Für First-, Second- und nth-to-Default-Kreditderivate müssen die Eigenmittelanforderungen für spezifische Risiken nach Ziff. 7.2 bis 7.4 berechnet werden.
27. Bewilligung und Definitionen
4) Als Incremental Risk Charge (IRC) wird dabei jener Wert bezeichnet, der sich für eine vorgegebene Zeitperiode mit einem bestimmten Konfidenzniveau als maximale Wertminderung der Zinsinstrumente in Bezug auf Ausfall- und Migrationsrisiken ergibt.
5) Als Comprehensive Risk Measure (CRM) wird dabei jener Wert bezeichnet, der sich für eine vorgegebene Zeitperiode mit einem bestimmten Konfidenzniveau als maximale Wertminderung des Korrelationshandels ergibt.
29. Im Allgemeinen
1) Die erforderlichen Eigenmittel für Zinsänderungs- und Aktienkursrisiken im Handelsbuch und für Währungs- und Waren- bzw. Rohstoffrisiken in der ganzen Bank ergeben sich aus der Summe der Eigenmittel für den VaR, für den Stress-basierten VaR, für IRC und für CRM.
2) Die spezifischen Risiken von Verbriefungspositionen und nth-to-Default-Kreditderivaten im Handelsbuch sind nach Ziff. 7.2 bis 7.4 mit dem Standardansatz mit Eigenmitteln zu unterlegen; hiervon ausgenommen sind Positionsrisiken, die nach Ziff. 33.1i in die Berechnung der erforderlichen Eigenmittel einbezogen werden.
3) Für Verbriefungspositionen und nth-to-Default-Kreditderivate des Korrelationshandels kann eine CRM-Modellierung beantragt werden. Wird diese bewilligt, so müssen die spezifischen Risiken dieser Positionen nicht zusätzlich mit dem Standardansatz unterlegt werden. Für eine Definition des Korrelationshandels siehe Ziff. 7.4 und für die CRM-Modellierung Ziff. 33.2.
4) Banken, die interne Modelle verwenden, die nicht nach Ziff. 33 anerkannt sind, bestimmen die erforderlichen Eigenmittel für spezifische Risiken nach dem Standardansatz.
30. VaR-basierte Komponenten und Multiplikatoren
1) Die VaR-basierten erforderlichen Eigenmittel an einem bestimmten Tag entsprechen der Summe der Eigenmittelanforderungen gemäss nachfolgenden Bst. a und b (Art. 92 Abs. 1):
a) der jeweils höhere Wert des nach Ziff. 34 Bst. a bis e errechneten VaRs für das am Vortag gehaltene Portfolio und dem Durchschnitt der täglich berechneten VaR-Werte der 60 unmittelbar vorausgehenden Handelstage, multipliziert mit einem von der FMA festgelegten, bankspezifischen Multiplikator;
b) der jeweils höhere Wert des letzten verfügbaren, nach Ziff. 34 Bst. f errechneten Stress-basierten VaRs und dem Durchschnitt der mindestens wöchentlich berechneten Stress-basierten VaR-Werte über die 60 unmittelbar vorangehenden Handelstage, multipliziert mit einem von der FMA festgelegten, bankspezifischen Multiplikator.
2) Der bankspezifische Multiplikator beträgt mindestens 3. Die FMA kann für den VaR und den Stress-basierten VaR verschiedene Multiplikatoren festsetzen. Die Höhe der Multiplikatoren hängt dabei unter anderem ab von:
a) der Erfüllung der qualitativen Mindestanforderungen (Ziff. 35 bis 43); und
b) der Prognosegenauigkeit des Risikoaggregationsmodells, die mittels des sogenannten Backtesting (Ziff. 40, 40.1 und 40.2) getestet wird.
31. IRC- und CRM-basierte Komponenten und Multiplikatoren
Die IRC und CRM-basierten erforderlichen Eigenmittel an einem bestimmten Tag entsprechen der Summe der Eigenmittelanforderungen gemäss nachfolgenden Bst. a und b sowie, soweit zutreffend, Bst. c:
a) der jeweils höhere Wert der letzten verfügbaren IRC und dem Durchschnitt der mindestens wöchentlich berechneten IRCs über die zwölf unmittelbar vorangehenden Wochen, multipliziert mit 1;
b) der jeweils höhere Wert des letzten verfügbaren CRM und dem Durchschnitt der mindestens wöchentlich berechneten CRMs über die zwölf unmittelbar vorangehenden Wochen, multipliziert mit 1. Dieser Wert muss mindestens 8 % der nach dem vorgesehenen Standardansatz bestimmten Eigenmittelanforderungen für die spezifischen Risiken des Korrelationsportfolios sein (Ziff. 7.4 Abs. 4);
c) der jeweils höhere Wert der letzten verfügbaren und dem Durchschnitt der mindestens wöchentlich berechneten Preisrisiken nach Ziff. 33.1i über die zwölf unmittelbar vorangehenden Wochen, multipliziert mit 1.
33. Zu erfassende Risikofaktoren
1) Grundsätzlich muss das Risikoaggregationsmodell sämtliche Risikofaktoren berücksichtigen, welche die relevanten Positionen der Bank beeinflussen. Eine Ausnahme besteht für die spezifischen Risiken von Aktien- und Zinsinstrumenten, deren erforderliche Eigenmittel auch nach dem Standardansatz berechnet werden können.
1a) Risikofaktoren, die für die Bewertung einer Position relevant sind, müssen auch in der VaR-Modellierung berücksichtigt werden. Als Beispiele seien neben Aktienpreisen oder Zinsspreads auch Korrelations- und Basisrisiken als weitere relevante Risiken erwähnt. Falls eine Bank Risikofaktoren, die für die Bewertung einer Position relevant sind und in das Bewertungsmodell der Bank eingehen, nicht berücksichtigt, muss sie dies angemessen begründen. Die VaR-Modellierung muss ausserdem die Nichtlinearitäten von Optionen und anderen Produkten sowie das Korrelationsrisiko und das Basisrisiko erfassen. Falls für Risikofaktoren Näherungsgrössen verwendet werden, muss die Bank darlegen, dass diese für die aktuell im Portfolio bestehenden Positionen adäquat sind, d. h. sie müssen die tatsächliche Wertveränderung gut abgebildet haben.
2) Für die einzelnen Risikofaktorkategorien gelten folgende Mindestanforderungen:
b) Währungsrisiken: zu berücksichtigen sind Risikofaktoren für die Wechselkurse zwischen der Inlandwährung und jeder Fremdwährung, in der die Bank ein nennenswertes Engagement hält. Auf Gold wird ein besonderer Risikofaktor angewandt. Für Anlagefonds gilt Folgendes:
1. für Anlagefonds werden deren aktuelle Fremdwährungspositionen berücksichtigt. Die Banken können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in Anlagefonds heranziehen, der von seiten Dritter erstellt wurde, sofern die Korrektheit dieses Ausweises ausreichend sichergestellt ist;
2. kennt eine Bank die Fremdwährungspositionen in einem Anlagefonds nicht, sollte diese Position isoliert und nach Ziff. 14.1 behandelt werden;
f) spezifische Risiken von Aktien- und Zinsinstrumenten: spezifisch Risiken entsprechen jenen Anteilen an der Gesamtvolatilität, die auf Ereignisse im Zusammenhang mit den Emittenten der einzelnen Instrumente zurückzuführen sind und nicht unmittelbar durch allgemeine Marktfaktoren (d.h. für Aktieninstrumente durch einen repräsentativen Marktindex oder durch den ersten Faktor bzw. einer linearen Kombination von Faktoren eines Faktormodells bzw. für Zinsinstrumente durch die Referenzzinskurve und die Rating-Spread-Kurven) erklärt werden können. Für die Bestimmung der erforderlichen Eigenmittel wird weiter unterschieden zwischen:
2. spezifische Risiken in der Form von Ereignis- und Ausfallrisiken: spezifische Ereignisrisiken entsprechen dem Risiko, dass sich der Preis eines bestimmten Aktien- oder Zinsinstrumentes aufgrund von Ereignissen im Zusammenhang mit dem Emittenten abrupt verändert, und zwar in einem Ausmass, das in der Regel durch die Analyse historischer Preisveränderungen nicht erklärt werden kann. Neben dem Ausfallrisiko stellen jegliche abrupte Preisänderungen im Zusammenhang mit schockähnlichen Ereignissen, wie z.B. einem Übernahmeangebot, Ereignisrisiken dar.
Eine angemessene Modellierung spezifischer Risiken setzt voraus, dass das Modell sämtlichen quantitativen und qualitativen Mindestanforderungen (zu den besonderen Anforderungen an das Backtesting im Rahmen der Modellierung spezifischer Risiken vgl. Ziff. 40.1) genügt, sowie dass es:
- die historische Veränderung des Portfoliowertes zu einem grossen Teil erklärt;
- nachweislich Konzentrationen erfasst, d.h. sensitiv ist gegenüber Veränderungen der Portfoliozusammensetzung und deren Grössenordnung;
- sich auch in Phasen angespannter Marktsituationen als robust erweist;
- das titelspezifischen Basisrisiko erfasst, d.h., es muss sensitiv auf materielle titelspezifische Unterschiede zwischen ähnlichen aber nicht gleichen Positionen reagieren; und
- Ereignisrisiken erfasst. Für Zinsinstrumente müssen Migrationsrisiken modelliert werden und Aktieninstrumente Ereignisse, die grosse Preisänderungen verursachen, wie z.B. Übernahmen, wobei der Problematik des Survivorship-Bias (Tendenz, dass ausgefallene Firmen bei Datenerhebungen nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht mehr existieren) Rechnung getragen werden muss.
3) Das aus weniger liquiden Positionen und/oder Positionen mit begrenzter Preistransparenz erwachsende Risiko ist im Risikoaggregationsmodell unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien konservativ zu bewerten. Darüber hinaus erfüllt das Risikoaggregationsmodell die Mindestanforderungen an Daten. Indikatoren werden mit der notwendigen Vorsicht bestimmt und dürfen nur verwendet werden, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen oder die Volatilität einer Position oder eines Portfolios nicht realistisch widerspiegeln.
3a) Eine Bank kann beschliessen, bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko anhand ihres Risikoaggregationsmodells die Positionen aus Verbriefungen oder nth-to-Default-Kreditderivaten auszuschliessen, für die es die nach dem Standardansatz (Ziff. 4 bis 26.5) ermittelte Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko erfüllt; davon ausgenommen sind jedoch Positionen, die unter Ziff. 33.1i fallen.
5) Die Banken sind nicht gehalten, Ausfall- und Migrationsrisiken für gehandelte Schuldinstrumente in ihren Risikoaggregationsmodellen zu erfassen, wenn sie diese Risiken aufgrund der Anforderungen nach Ziff. 33.1a bis 33.1h erfassen.
33.1 Modellierung von Ausfall- und Migrationsrisiken von Zinsinstrumenten (IRC)
33.1a Voraussetzungen, Anwendungsbereich und Parameter
1) Banken, die in Bezug auf gehandelte Schuldinstrumente Ziff. 33 unterliegen, verfügen über einen Ansatz, um bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen die Ausfall- und Migrationsrisiken ihrer Handelsbuchpositionen zu erfassen, die über die Risiken hinausgehen, die im Wert des Risikopotenzials nach Ziff. 33 enthalten sind. Eine Bank muss nachweisen, dass ihr Ansatz die Zuverlässigkeitsstandards erfüllt, die denjenigen des IRB-Ansatzes vergleichbar sind. Dies unter der Annahme eines unveränderten Risikoniveaus und erforderlichenfalls angepasst, um die Auswirkungen der Liquidität, von Konzentrationen, der Absicherung und der Optionalität widerzuspiegeln.
2) Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken schliesst alle Positionen ein (Anwendungsbereich), die einer Eigenmittelanforderung für das spezielle Zinsänderungsrisiko unterliegen, darf aber Verbriefungspositionen und nth-to-Default-Kreditderivate nicht erfassen. Bei entsprechender Genehmigung durch die FMA kann eine Bank beschliessen, alle ihre Positionen in börsenkotierten Aktien und alle ihre auf börsenkotierten Aktien basierenden Derivatepositionen konsequent in den Anwendungsbereich einzubeziehen, bei denen eine solche Einbeziehung auch in der bankinternen Risikomessung und im bankinternen Risikomanagement erfolgt. Der Ansatz muss der Auswirkung von Korrelationen zwischen Ausfällen und Migrationen Rechnung tragen. Der Auswirkung einer Diversifizierung zwischen Ausfällen und Migrationen einerseits und Marktrisikofaktoren andererseits ist nicht Rechnung zu tragen.
3) Für die Erfassung von zusätzlichen Risiken gelten folgende Parameter:
a) Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Risiken muss Verluste aufgrund von Ausfällen sowie Veränderungen der internen oder externen Ratings mit einem einseitigen Konfidenzniveau von 99.9 % über einen Prognosehorizont von einem Jahr messen.
b) Die Korrelationsannahmen werden durch die Analyse objektiver Daten in einem konzeptionell soliden Rahmen gestützt. Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Risiken spiegelt Emittentenkonzentrationen angemessen wider. Dabei werden auch Konzentrationen abgebildet, die innerhalb von Produktklassen und über Produktklassen hinweg unter Stressbedingungen entstehen können.
c) Der Ansatz basiert auf der Annahme, dass das Risiko über den einjährigen Prognosehorizont hinweg konstant bleibt, d. h. dass Einzelpositionen oder Positionsgruppen im Handelsbuch, bei denen über den Liquiditätshorizont Ausfälle oder Ratingveränderungen aufgetreten sind, am Ende ihres Liquiditätshorizonts so ersetzt werden, dass das Risiko wieder sein ursprüngliches Niveau erreicht. Alternativ dazu können die Banken auch durchgängig über ein Jahr hinweg konstante Positionen annehmen.
33.1b Liquiditätshorizont
1) Die Liquiditätshorizonte werden danach festgelegt, wie viel Zeit erforderlich ist, um die Position unter Stressbedingungen am Markt zu verkaufen oder alle damit verbundenen wesentlichen Preisrisiken abzusichern, wobei insbesondere die Höhe der Position zu berücksichtigen ist. Die Liquiditätshorizonte spiegeln die tatsächliche Praxis und die Erfahrung aus Zeiten sowohl von systematischem als auch idiosynkratischem Stress wider. Die Liquiditätshorizonte werden unter konservativen Annahmen bestimmt und sind so lang, dass der Akt des Verkaufs oder der Absicherung selbst den Preis, zu dem der Verkauf oder die Absicherung erfolgen würde, nicht wesentlich beeinflussen würde.
2) Bei der Bestimmung des angemessenen Liquiditätshorizonts für eine Position oder eine Positionsgruppe gilt eine Untergrenze von drei Monaten.
3) Bei der Bestimmung des angemessenen Liquiditätshorizonts für eine Position oder eine Positionsgruppe werden die internen Vorschriften der Bank für Bewertungsanpassungen und das Management von Altbeständen berücksichtigt. Bestimmt eine Bank die Liquiditätshorizonte nicht für Einzelpositionen, sondern für Positionsgruppen, so werden die Kriterien für die Definition von Positionsgruppen so festgelegt, dass sie Liquiditätsunterschiede realistisch widerspiegeln. Die Liquiditätshorizonte für konzentrierte Positionen sind länger, da zur Auflösung solcher Positionen ein längerer Zeitraum erforderlich ist. Beim Warehousing von Verbriefungen spiegelt der Liquiditätshorizont den Zeitraum wider, der benötigt wird, um die Vermögenswerte unter Stressbedingungen am Markt aufzubauen, zu verkaufen und zu verbriefen oder um die damit verbundenen wesentlichen Risikofaktoren abzusichern.
33.1c Sicherungsgeschäfte
1) Sicherungsgeschäfte können zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken berücksichtigt werden. Kauf- und Verkaufspositionen über dasselbe Finanzinstrument können miteinander verrechnet werden. Absicherungs- oder Diversifizierungseffekte bei Kauf- und Verkaufspositionen über verschiedene Instrumente oder verschiedene Wertpapiere desselben Schuldners sowie Kauf- und Verkaufspositionen gegenüber verschiedenen Emittenten dürfen nur berücksichtigt werden, indem explizit die Bruttokauf- und -verkaufspositionen über die verschiedenen Instrumente modelliert werden. Die Banken bilden die Auswirkungen wesentlicher Risiken, die im Zeitraum zwischen Ablauf des Sicherungsgeschäfts und Liquiditätshorizont eintreten könnten, sowie das Potenzial für signifikante Basisrisiken in den Absicherungsstrategien aufgrund von Unterschieden zwischen den Instrumenten hinsichtlich unter anderem Produkt, Rang in der Kapitalstruktur, internem oder externem Rating, Laufzeit, Jahrgang der originären Kreditgewährung (Vintage) ab. Die Banken bilden ein Sicherungsgeschäft nur ab, soweit es auch dann haltbar ist, wenn sich der Schuldner einem Kredit- oder sonstigen Ereignis nähert.
2) Bei Handelsbuchpositionen, die über dynamische Absicherungsstrategien abgesichert werden, kann eine Anpassung des Sicherungsgeschäfts innerhalb des Liquiditätshorizonts der abgesicherten Position berücksichtigt werden, wenn die Bank:
a) dafür optiert, die Anpassung des Sicherungsgeschäfts über die betreffende Gruppe von Handelsbuchpositionen hinweg konsistent zu modellieren;
b) nachweist, dass die Berücksichtigung der Anpassung zu einer besseren Risikomessung führt; und
c) nachweist, dass die Märkte für die Instrumente, die zur Absicherung dienen, so liquide sind, dass eine solche Anpassung auch in Stressphasen möglich ist. Etwaige Restrisiken aus dynamischen Absicherungsstrategien müssen in der Eigenmittelanforderung zum Ausdruck kommen.
33.1d Optionalität
Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken muss den nichtlinearen Auswirkungen von Optionen, strukturierten Kreditderivaten und anderen Positionen mit wesentlichem nichtlinearem Verhalten in Bezug auf Preisveränderungen Rechnung tragen. Das inhärente Modellierungsrisiko der Bewertung und Schätzung der mit diesen Produkten verbundenen Preisrisiken wird von den Banken ebenfalls gebührend berücksichtigt.
33.1e Qualität der Daten
Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken stützt sich auf Daten, die objektiv und aktuell sind.
33.1f Validierung
1) Im Rahmen der unabhängigen Prüfung ihres Risikomesssystems und der Validierung ihrer internen Risikoaggregationsmodelle gemäss den Vorschriften dieses Anhangs haben die Banken im Hinblick auf den Ansatz zur Erfassung zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken insbesondere Folgendes vorzunehmen:
a) Validierung, dass ihr Modellierungsansatz für Korrelationen und Preisveränderungen für ihr Portfolio geeignet ist, auch in Bezug auf die Auswahl und Gewichtung der systematischen Risikofaktoren;
b) Durchführung verschiedener Stresstests, einschliesslich Sensitivitätsanalyse und Szenarioanalyse, um die qualitative und quantitative Angemessenheit des Ansatzes, insbesondere in Bezug auf die Behandlung von Konzentrationen, zu bewerten. Diese Tests werden nicht auf historische Erfahrungen beschränkt;
c) Anwendung einer geeigneten quantitativen Validierung unter Einbeziehung der einschlägigen internen Modellierungsbenchmarks.
2) Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Risiken muss mit den internen Risikomanagement-Methoden der Bank für die Ermittlung, Messung und Steuerung von Handelsrisiken im Einklang stehen.
33.1g Auf anderen Parametern basierende interne Ansätze
Wendet eine Bank zur Erfassung zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken einen Ansatz an, der zwar nicht alle in Ziff. 33.1 genannten Anforderungen erfüllt, aber mit den internen Methoden der Bank zur Ermittlung, Messung und Steuerung von Risiken im Einklang steht, so muss sie nachweisen können, dass die mit diesem Ansatz ermittelte Eigenmittelanforderung mindestens ebenso hoch ist wie bei einem Ansatz, der sämtliche der in Ziff. 33.1 genannten Anforderungen erfüllt. Die FMA prüft mindestens einmal jährlich, ob die im vorstehenden Satz formulierte Bedingung erfüllt ist.
33.1h Dokumentation und Häufigkeit der Berechnung
1) Die Banken dokumentieren ihren Ansatz für die Erfassung zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken so, dass ihre Korrelations- und anderen Modellannahmen für die FMA transparent sind.
2) Eine Bank nimmt die nach dem von ihr gewählten Ansatz erforderlichen Berechnungen zur Erfassung des zusätzlichen Risikos mindestens wöchentlich vor.
33.1i Anerkennungsvoraussetzungen
1) Die FMA anerkennt die Verwendung eines internen Ansatzes zur Berechnung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung anstelle einer Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio nach Ziff. 7.4, sofern alle in Ziff. 33.1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
2) Ein derartiger interner Ansatz muss alle Preisrisiken mit einem Konfidenzniveau von 99.9 % über einen Prognosehorizont von einem Jahr adäquat erfassen, wobei von einem unveränderten Risikoniveau ausgegangen und erforderlichenfalls eine Anpassung vorgenommen wird, um die Auswirkungen von Liquidität, Konzentrationen, Absicherung und Optionalität widerzuspiegeln. Die Bank darf dabei alle Positionen einbeziehen, die zusammen mit Positionen des Korrelationshandelsportfolios gesteuert werden, und sie dann bei dem in Ziff. 33.1a Abs. 1 geforderten Ansatz unberücksichtigt lassen.
3) Diese Eigenmittelanforderung für sämtliche Preisrisiken muss mindestens 8 % der Eigenmittelanforderung betragen, die sich bei einer Berechnung nach Ziff. 7.4 für alle Positionen, die bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderung für sämtliche Preisrisiken einbezogen werden, ergeben würde.
4) Insbesondere sind nachstehende Risiken adäquat zu erfassen:
a) das kumulierte Risiko aus dem mehrfachen Eintritt von Ausfallereignissen, unter Berücksichtigung von deren Reihenfolge, in tranchierten Instrumenten;
b) das Kreditspreadrisiko, einschliesslich der Gamma- und der Cross-Gamma-Effekte;
c) die Volatilität der impliziten Korrelationen, einschliesslich der Abhängigkeiten zwischen Spreads und Korrelationen;
d) das Basisrisiko, einschliesslich:
1. der Basis zwischen dem Spread eines Index und den Spreads der ihm zugrundeliegenden Instrumente seiner einzelner Schuldner; und
2. der Basis zwischen der impliziten Korrelation eines Index und der impliziten Korrelation massgeschneiderter Portfolios;
e) die Volatilität der Erlösquote insofern, als Erlösquoten dazu tendieren, Tranchenpreise zu beeinflussen; und
f) soweit der interne Ansatz dynamische Absicherungsgeschäfte berücksichtigt, das Risiko, dass Absicherungen nicht wirksam werden, und die eventuellen Kosten der Anpassung solcher Absicherungen.
5) Für die Zwecke der Ziff. 33.1 muss eine Bank über ausreichende Marktdaten verfügen, die gewährleisten, dass sie die Hauptrisiken dieser Risikopositionen in ihrem internen Ansatz nach den in Ziff. 33.1 beschriebenen Anforderungen vollständig erfasst, dass sie durch Backtesting oder andere geeignete Methoden nachweist, dass ihre Risikomessungen die historischen Preisschwankungen dieser Produkte in angemessener Weise erklären, und dass sie in der Lage ist, die Positionen, für die sie eine Genehmigung zur Einbeziehung in die Eigenmittelanforderung nach Ziff. 33.1 hat, von denen zu trennen, für die sie keine solche Genehmigung hat.
6) Hinsichtlich der Portfolios, für die Ziff. 33.1 gilt, wendet die Bank regelmässig eine Reihe spezifischer, vorgegebener Stressszenarien an. Mit diesen Stressszenarien werden die Auswirkungen von in Stresssituationen veränderten Ausfallquoten, Erlösquoten, Kreditspreads und Korrelationen auf Gewinn und Verlust der Korrelationshandelsaktivitäten geprüft. Die Bank wendet diese Stressszenarien mindestens einmal wöchentlich an und erstattet der FMA mindestens einmal vierteljährlich Bericht über die Ergebnisse, einschliesslich Vergleichen mit der Eigenmittelanforderung der Bank nach Ziff. 33.1. Jeder Fall, in dem die Stresstests eine wesentliche Unzulänglichkeit dieser Eigenmittelanforderung anzeigen, muss der FMA zeitnah gemeldet werden. Die FMA prüft auf der Grundlage der Stresstest-Ergebnisse die Notwendigkeit einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio.
7) Die Banken berechnen die Eigenmittelanforderung zur Erfassung aller Preisrisiken mindestens einmal wöchentlich.
33.2 Modellierung zusätzlicher Risiken von Positionen des Korrelationshandels (CRM)
33.2a Verweis und zu erfassende Risikofaktoren
1) Für die CRM-Modellierung sind die Anforderungen für die IRC-Modellierung (Ziff. 33.1) einzuhalten.
2) Für Positionen des Korrelationshandels müssen nebst Ausfallrisiken und Migrationsrisiken auch alle Preisrisiken modelliert werden. Der Wert solcher Positionen hängt von folgenden Risikofaktoren ab, die angemessen erfasst sein müssen:
a) das kumulative Risiko von mehreren Ausfällen; bei tranchierten Produkten ist auch die Reihenfolge der Ausfälle zu berücksichtigen;
b) Credit-Spread-Risiken, einschliesslich Gamma- und Cross-Gamma-Effekten;
c) die Volatilität der implizierten Korrelation, einschliesslich Cross-Effekten zwischen Spreads und Korrelationen;
d) Basisrisiken, sowohl die Basis zwischen dem Spread eines Indizes und den Spreads seiner Konstituenten, wie auch die Basis zwischen der implizierten Korrelation eines Indexes und der implizierten Korrelation von Bespoke-Portfolien;
e) die Volatilität von Recovery-Raten, soweit diese die Tranchenpreise beeinflussen;
f) falls bei der CRM-Modellierung Eigenmitteleinsparungen von dynamischem Hedging berücksichtigt werden, muss das Risiko berücksichtigt werden, dass ein solcher Hedge auseinandergehen kann; ebenso müssen allfällige Kosten, die bei der Wiederherstellung des Hedges entstehen, berücksichtigt werden.
33.2b Anforderungen
1) Um die Bewilligung für eine CRM-Modellierung zu erhalten, muss eine Bank nachweisen, dass:
a) sie über genügend Marktdaten verfügt, um sicherzustellen, dass die oben genannten Risiken dieser Positionen voll erfasst werden;
b) das angewandte Modell die historischen Preisänderungen adäquat wiedergibt;
c) eine klare Abtrennung möglich ist zwischen Positionen, für welche eine CRM-Modellierung zulässig ist, und jenen Positionen, die gar nicht modelliert werden dürfen (weder im IRC-Modell noch im CRM-Modell) und deshalb mit dem Standardansatz für spezifische Risiken unterlegt werden müssen.
2) Zusätzlich zur CRM-Modellierung muss eine Bank mindestens wöchentlich die vordefinierten Stressszenarien auf das Portfolio anwenden. Mindestens vierteljährlich müssen die Resultate aus den Stressszenarien mit den erforderlichen Eigenmitteln aus der CRM-Modellierung verglichen werden und an die bankengesetzliche Revisionsstelle und die FMA rapportiert werden. Falls der Vergleich darauf hinweist, dass die Eigenmittelanforderungen aus der CRM-Modellierung die Resultate der Stressszenarien massiv unterschreiten, ist dies unverzüglich zu melden. Die FMA behält sich vor, basierend auf den Resultaten der Stressszenarien zusätzliche Eigenmittel zu verlangen.
33.2c Anwendung des Standardansatzes
Falls eine Bank diese zusätzlichen Risiken nicht modelliert, sind die spezifischen Zinsrisiken von Zinsinstrumenten unter Verwendung des Standardansatzes (Ziff. 7) mit Eigenmitteln zu unterlegen.
34. Quantitative Mindestanforderungen
c) Haltedauer: bei der Berechnung des VaR ist von einer Veränderung der Risikofaktoren auszugehen, die einer Veränderung über einen Zeitraum von zehn Tagen entspricht. Zulässig sind auch VaR, die z.B. aufgrund einer Haltedauer von einem Tag ermittelt und durch Multiplikation mit √ 10 in einen einer Haltedauer von zehn Tagen entsprechenden Wert umgerechnet werden. Falls eine Bank einen solchen Ansatz verwendet, muss sie gegenüber der FMA periodisch darlegen, dass dieser Ansatz risikoadäquat ist. Banken mit bedeutenden Optionspositionen müssen jedoch mit der Zeit dazu übergehen, die nicht-lineare Beziehung zwischen Optionspreisänderungen und Veränderungen des Preises des entsprechenden Basisinstrumentes mittels zehntägiger Veränderungen der Risikofaktoren im Risikoaggregationsmodell zu erfassen;
d) historischer Beobachtungszeitraum und Aktualisierung der Datenreihen: der Beobachtungszeitraum zur Prognose zukünftiger Veränderungen bzw. Volatilitäten der Risikofaktoren einschliesslich der Korrelationen zwischen diesen, welcher der VaR-Berechnung zugrunde gelegt wird, muss mindestens ein Jahr betragen. Werden die einzelnen Tagesbeobachtungen mit unterschiedlichen Gewichten in der Volatilitäts- und Korrelationsberechnung berücksichtigt, muss der gewichtete durchschnittliche Beobachtungszeitraum mindestens sechs Monate betragen (d.h. im gewogenen Durchschnitt liegen die einzelnen Werte mindestens sechs Monate zurück). Es darf auch eine andere Gewichtung gewählt werden, solange die daraus resultierenden Eigenmittelanforderungen grösser sind als die mit der oben beschriebenen Gewichtung. Die Datenreihen müssen mindestens monatlich, falls es die Marktbedingungen erfordern, jedoch unverzüglich aktualisiert werden;
f) die Bank muss zusätzlich zum VaR einen VaR unter Stressbedingungen (Stress-basierter VaR) berechnen, wobei von einer Haltedauer von zehn Tagen bei einem einseitigen 99 %-igen Konfidenzniveau auszugehen ist. Dieser Stress-basierte VaR ist eine VaR-Berechnung des aktuellen Portfolios mit dem aktuellen VaR-Modell, aber mit zu für die Bank signifikanten und massgeblichen Stresszeiten beobachteten Wertänderungen der Risikofaktoren. Für die Kalibrierung der Risikofaktoren muss eine Periode von zwölf Monaten gewählt werden. Die Auswahl der Periode bzw. der historischen Daten muss von der FMA bewilligt und deren Angemessenheit jährlich von der Bank überprüft werden. Der Stress-basierte VaR muss mindestens wöchentlich gerechnet werden.
40.2 Backtesting und Festlegung des bankspezifischen Multiplikators
1) Zur Festlegung des bankspezifischen Multiplikators ist das Backtesting unter Berücksichtigung folgender Vorgaben durchzuführen:
b) das Backtesting ist anhand hypothetischer Handelsergebnisse, ermittelt durch Neubewertung der am Vortag im Bestand der Bank befindlichen Finanzinstrumente zu Marktpreisen, durchzuführen. Die Bank muss grundsätzlich in der Lage sein, das Backtesting auch anhand tatsächlicher Handelsergebnisse, d.h. einschliesslich der Ergebnisse des Intraday-Handels und einschliesslich der Provisions- und Kommissionserträge, und um diese Effekte bereinigter Handelsergebnisse anzuwenden. Das Verfahren muss als solide bezeichnet werden können und die verwendeten Ertragszahlen dürfen das Testergebnis nicht systematisch verzerren. Es ist zudem über die Zeit ein einheitliches Verfahren anzuwenden, d.h. es steht der Bank nicht frei, die Backtesting-Methodik ohne Absprache mit der FMA zu ändern;
4) Die durch das Backtesting bedingte, bankspezifische Erhöhung des Multiplikators richtet sich nach der Anzahl der Ausnahmen innerhalb der Beobachtungen für die 250 vorangegangenen Handelstage. Die FMA kann bei der vom Backtesting abhängigen Erhöhung des Multiplikators einzelne Ausnahmen unberücksichtigt lassen, wenn die Bank nachweist, dass die Ausnahme nicht auf eine mangelnde Genauigkeit (Prognosequalität) des Risikoaggregationsmodells zurückzuführen ist.
Anzahl der Ausnahmen
Erhöhung des Multiplikators
4 und weniger
0.00
5
0.40
6
0.50
7
0.65
8
0.75
9
0.85
10 und mehr
1.00
Tabelle 5: Bankspezifischer Multiplikator
6) Wird für eine Bank aufgrund des Backtesting eine Erhöhung des Multiplikators festgesetzt, wird erwartet, dass die Ursachen der unpräzisen Schätzungen des Risikoaggregationsmodells eruiert und nach Möglichkeit behoben werden. Die Erhöhung des Multiplikators um eins oder mehr erfordert zwingend eine rasche und sorgfältige Überprüfung des Modells. Die Mängel sind umgehend zu beheben, da andernfalls die Voraussetzungen für die Bestimmung der erforderlichen Eigenmittel nach dem Modellansatz als nicht mehr erfüllt gelten.
7) Eine Reduktion des Multiplikators durch die FMA erfolgt erst dann, wenn die Bank nachweist, dass der Fehler behoben ist und das revidierte Modell eine angemessene Prognosequalität aufweist.
41. Stresstesting
1) Eine Bank, die den Modellansatz anwendet, muss über regelmässige, solide, stetige, dokumentierte und intern geprüfte Stresstesting-Verfahren verfügen. Wichtige Ziele des Stresstesting sind, abzuschätzen, ob das ökonomische Kapital nicht nur für die regulatorischen Eigenmittelanforderungen ausreicht, sondern auch grosse potenzielle Verluste absorbieren kann, sowie die Ableitung potenzieller Massnahmen. Eine Bank, die den Modellansatz anwendet, muss zudem umgekehrte Stresstests durchführen.
42. Validierung
2) Eine Validierung der Risikoaggregationsmodelle (VaR, IRC und CRM) ist sowohl bei deren Entwicklung als auch bei jeder wesentlichen Änderung der Risikoaggregationsmodelle durchzuführen. Darüber hinaus sind periodisch Validierungen durchzuführen, insbesondere jedoch bei grossen strukturellen Änderungen des Marktes oder bei wesentlichen Änderungen der Portfoliozusammensetzung, wenn die Gefahr besteht, dass das Risikoaggregationsmodell diesen nicht länger gerecht wird. Sollten neue Techniken und bessere Praktiken entwickelt werden, so sind diese von den Banken zu übernehmen. Die Modellvalidierung ist nicht auf Backtesting (Rückvergleiche) beschränkt, umfasst zumindest aber Folgendes:
45. Meldungen an die FMA und die bankengesetzlichen Revisionsstellen
a) wesentliche Änderungen an den Risikoaggregationsmodellen vorgenommen werden (vgl. Ziff. 27 und 28);
b) die Risikopolitik geändert wird (vgl. Ziff. 27 und 28);
c) die Periode für den Stress-basierten VaR (vgl. Ziff. 34 Bst. f) geändert wird; oder
d) die Zahl der Ausnahmen beim Backtesting für den relevanten Beobachtungszeitraum vier überschritten hat, bevor 250 Beobachtungen vorliegen (vgl. Ziff. 40, 40.1 und 40.2).
Beilage 12:
Verrechnung von Zinsänderungsrisikopositionen
Ziff. 7.1 Abs. 1, Ziff. 8, Ziff. 8.1, Ziff. 8.2: In den Verfahren für die Berechnung der erforderlichen Eigenmittel für das allgemeine Marktrisiko sind - anders als für das spezifische Risiko - keine Verrechnungen unterschiedlicher Emissionen des gleichen Emittenten zulässig. Lediglich aus identischen Emissionen stammende Positionen sind miteinander verrechenbar und fliessen als Nettopositionen in die Laufzeitband- bzw. die Durationsmethode ein.
Anhang 3 Ziff. 4.4 Abs. 3 Bst. a und Ziff. 4.8 Abs. 1
4.4 Interne Verlustdaten (Art. 97 Abs. 2)
a) zur Unterstützung der regulatorischen Validierung muss eine Bank sämtliche erfassten internen Verlustdaten den Geschäftsfeldern nach Ziff. 3.1 Abs. 1 und den Ereignistypen nach Beilage 3 zuordnen können. Sie muss über dokumentierte und objektive Kriterien für diese Kategorisierung verfügen. Verlustereignisse, die die gesamte Bank betreffen, können unter aussergewöhnlichen Umständen einem zusätzlichen Geschäftsfeld "corporate items" zugeordnet werden;
4.8 Risikoverminderung durch Versicherungen und anderer Risikoverlagerungsmechanismen
1) Bei Verwendung eines institutsspezifischen Ansatzes dürfen Banken die risikovermindernde Wirkung von Versicherungskontrakten sowie von anderen Risikoverlagerungsmechanismen bei der Bestimmung ihrer erforderlichen Eigenmittel für operationelle Risiken berücksichtigen, sofern sie gegenüber der FMA nachweisen können, dass ein nennenswerter Risikominderungseffekt erzielt wird, und die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. Die Anerkennung solcher Absicherungswirkungen ist jedoch auf eine Reduktion von maximal 20 % der mittels eines institutsspezifischen Ansatzes berechneten erforderlichen Eigenmittel (vor Anerkennung solcher Absicherungswirkungen) beschränkt.
Anhang 4 Ziff. 4.3 Bst. a, Ziff. 4.5 Abs. 3 Bst. a, Ziff. 4.8, Ziff. 5.4, Ziff. 6.4 und Beilage 2 Mustertabelle 2
4.3 Anrechenbare und erforderliche Eigenmittel
a) wesentliche Konditionen und Hauptcharakteristika aller Eigenmittelposten und ihrer Bestandteile, einschliesslich von innovativen Kapitalinstrumenten nach Art. 13 Abs. 1 Bst. d und von Instrumenten, deren Bestimmungen für die Bank einen Rückzahlungsanreiz beinhalten;
4.5 Marktrisiko "Handelsbuch" und Zinsänderungsrisiko "Bankenbuch"
a) für jedes einbezogene Teilportfolio:
1. die Charakteristika der verwendeten Modelle;
2. die verwendeten Methoden und die anhand eines internen Modells ermittelten Risiken, einschliesslich einer Beschreibung der Vorgehensweise der Bank bei der Bestimmung von Liquiditätshorizonten, sowie die Methoden, die verwendet wurden, um zu einer dem geforderten Zuverlässigkeitsstandard entsprechenden Eigenkapitalbewertung zu gelangen, und die Vorgehensweisen bei der Validierung des Modells; diese Angaben sind gesondert für die nach Anhang 2 Ziff. 33.1 erforderlichen Eigenmittel anzuwenden;
3. eine Beschreibung der auf das Teilportfolio angewandten Stresstests;
4. eine Beschreibung des beim Backtesting und der Validierung der Genauigkeit und Konsistenz der internen Modelle und Modellierungsverfahren angewandten Ansatzes;
4.8 Verbriefte Forderungen
Banken, die die risikogewichteten Forderungsbeträge für verbriefte Forderungen nach Art. 47 bis 53 oder die Eigenmittelanforderungen nach Anhang 2 Ziff. 7.2 berechnen, legen folgende Informationen, gegebenenfalls getrennt nach Handels- und Bankenbuch, offen:
a) eine Beschreibung der Ziele der Bank hinsichtlich ihrer Verbriefungsaktivitäten;
b) die Art der sonstigen Risiken einschliesslich des Liquiditätsrisikos bei verbrieften Forderungen;
c) die Arten von Risiken, die sich aus dem Rang der zugrunde liegenden Verbriefungspositionen und aus den diesen Positionen zugrunde liegenden Forderungen, die im Zuge der Wiederverbriefung übernommen und gehalten werden, ergeben;
d) die verschiedenen Rollen, welche die Bank beim Verbriefungsprozess spielt;
e) Angaben zum Umfang des Engagements der Bank in den in Bst. d genannten Rollen;
f) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen Veränderungen beim Kredit- und Marktrisiko von Verbriefungspositionen beobachtet werden und mit denen ebenfalls verfolgt wird, wie sich das Verhalten der zugrunde liegenden Forderungen auf die Verbriefungsposition auswirkt, sowie eine Beschreibung, in welchen Punkten sich diese Verfahren bei Wiederverbriefungspositionen unterscheiden;
g) eine Beschreibung der Vorschriften, welche die Bank in Bezug auf Hedging und Absicherung ohne Sicherheitsleistung erlassen hat, um die Risiken zurückgehaltener Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen zu verringern, einschliesslich einer nach Art der Risikoposition aufgeschlüsselten Auflistung aller wesentlichen Gegenparteien;
h) die Ansätze zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge, welche die Bank bei ihren Verbriefungstätigkeiten anwendet, einschliesslich der Arten von Verbriefungspositionen, auf die die einzelnen Ansätze angewandt werden;
i) die Arten von Zweckgesellschaften, welche die Bank als Sponsor zur Verbriefung von Forderungen Dritter nutzt, einschliesslich der Angabe, ob und in welcher Form und welchem Umfang die Bank Forderungen gegenüber diesen Zweckgesellschaften hat, und zwar gesondert für bilanzwirksame und für nicht bilanzwirksame Forderungen, sowie eine Liste der Unternehmen, die von der Bank verwaltet oder beraten werden und die entweder in die von der Bank verbrieften Verbriefungspositionen oder in die von der Bank unterstützten Zweckgesellschaften investieren;
k) eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsmethoden der Bank bei Verbriefungstätigkeiten, einschliesslich:
1. der Angabe, ob die Transaktionen als Verkäufe oder Finanzierungen behandelt werden;
2. der Erfassung von Gewinnen aus Verkäufen;
3. der Methoden, Schlüsselannahmen, Parameter und Änderungen im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum für die Bewertung von Verbriefungspositionen;
4. der Behandlung synthetischer Verbriefungen, sofern dies nicht unter andere Rechnungslegungsmethoden fällt;
5. der Angabe, wie Forderungen, die verbrieft werden sollen, bewertet werden, und ob sie im Banken- oder Handelsbuch der Bank erfasst werden;
6. der Methoden für den Ansatz von Verbindlichkeiten in der Bilanz bei Vereinbarungen, welche die Bank dazu verpflichten könnten, für verbriefte Forderungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen;
l) die Namen der ECAIs, die bei Verbriefungen in Anspruch genommen werden, und die Arten von Forderungen, für die jede Agentur in Anspruch genommen wird;
m) gegebenenfalls eine Beschreibung des in Anhang 1 Abschnitt 4 Teil 4 dargelegten internen Bemessungsansatzes einschliesslich der Struktur des internen Bemessungsprozesses und der Relation zwischen interner Bemessung und externen Ratings, der Nutzung der internen Bemessung für andere Zwecke als zur Berechnung der Eigenmittel nach diesem Ansatz, der Kontrollmechanismen für den internen Bemessungsprozess einschliesslich einer Erörterung von Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Überprüfung des internen Bemessungsprozesses; die Arten von Forderungen, bei denen der interne Bemessungsprozess zur Anwendung kommt, und aufgeschlüsselt nach Forderungsarten die Stressfaktoren, die zur Bestimmung des jeweiligen Bonitätsverbesserungsniveaus zugrunde gelegt werden;
n) eine Erläuterung jeder erheblichen Veränderung, die seit dem letzten Berichtszeitraum bei einer der quantitativen Angaben nach den Bst. o bis r eingetreten ist;
o) für Handels- und Bankenbuch getrennt die folgenden, nach Forderungsarten aufgeschlüsselten Angaben:
1. die Gesamthöhe der ausstehenden, von der Bank verbrieften Forderungen, getrennt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen und Verbriefungen, bei denen die Bank lediglich als Sponsor auftritt;
2. die Summe der einbehaltenen oder erworbenen, in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungspositionen und der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungspositionen;
3. die Summe der Forderungen, die verbrieft werden sollen;
4. bei verbrieften Fazilitäten mit Klausel für vorzeitige Tilgung die Summe der gezogenen Forderungen, die den Anteilen des Originators bzw. Anlegers zugeordnet werden, die Summe der Eigenmittelanforderungen, die der Bank aus den Anteilen des Originators entstehen, und die Summe der Eigenmittelanforderungen, die der Bank aus den Anteilen des Investors an gezogenen Beträgen und nicht gezogenen Linien entstehen;
5. die Höhe der Verbriefungspositionen, die von den Eigenmitteln abgezogen oder mit 1250 % risikogewichtet werden;
6. eine Zusammenfassung der Verbriefungstätigkeit im laufenden Zeitraum, einschliesslich der Höhe der verbrieften Forderungen und erfassten Gewinne oder Verluste beim Verkauf;
p) für Handels- und Bankenbuch getrennt die folgenden Angaben:
1. für jeden Ansatz zur Eigenmittelermittlung die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungspositionen samt der dazugehörigen Eigenmittelanforderungen, aufgeschlüsselt in Verbriefungs- und Wiederverbriefungsforderungen und weiter aufgeschlüsselt in eine aussagekräftige Zahl von Risikogewichtungs- oder Eigenkapitalbändern;
2. die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Wiederverbriefungsforderungen aufgeschlüsselt nach Forderung vor und nach Hedging/Versicherung und nach Forderung an Finanzgarantiegeber, aufgeschlüsselt nach Bonitätskategorien oder Namen der Garantiegeber;
q) für das Bankenbuch und in Bezug auf die von der Bank verbrieften Forderungen die Höhe der verbrieften ausfallgefährdeten/überfälligen Forderungen und die der Bank in der laufenden Periode erfassten Verluste, beides aufgeschlüsselt nach Forderungsarten;
r) für das Handelsbuch die Summe der ausstehenden Forderungen, die von der Bank verbrieft wurden und einer Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko unterliegen, aufgeschlüsselt nach traditionellen/synthetischen Verbriefungen und Forderungsarten.
5.4 Marktrisiko
1) Die Banken, die den Modellansatz zur Ermittlung der erforderlichen Eigenmittel für Marktrisiken verwenden, haben Ausführungen über das Ausmass und die Methodik der Erfüllung der Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 2.3a bis 2.3c offen zu legen.
2) Ausserdem offen zu legen sind folgende Informationen:
a) den höchsten, den niedrigsten und den Mittelwert aus:
1. den täglichen Werten des Risikopotenzials ("Value at Risk", VaR) über den gesamten Berichtszeitraum und zu dessen Ende;
2. den Werten des Risikopotenzials unter Stressbedingungen über den gesamten Berichtszeitraum und zu dessen Ende;
3. den erforderlichen Eigenmitteln nach Anhang 2 Ziff. 33.1a Abs. 1 und Ziff. 33.1i, gesondert über den gesamten Berichtszeitraum und zu dessen Ende;
b) gesondert die Höhe der erforderlichen Eigenmittel nach Anhang 2 Ziff. 33.1a Abs. 1 und Ziff. 33.1i, einschliesslich des gewichteten durchschnittlichen Liquiditätshorizonts für jedes abgedeckte Teilportfolio;
c) einen Vergleich zwischen den täglichen Werten des Risikopotenzials auf Basis einer eintägigen Haltedauer und den eintägigen Änderungen des Portfoliowertes zum Ende des nachfolgenden Geschäftstages, einschliesslich einer Analyse aller wesentlichen Überschreitungen im Laufe der Berichtsperiode.
6.4 Offenlegungspflichten bei Anwendung bankspezifischer Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken
Banken, die bankspezifischen Ansätze nach Art. 97 (AMA) zur Berechnung ihrer erforderlichen Eigenmittel für das operationelle Risiko verwenden, legen eine Beschreibung der Nutzung von Versicherungen und anderen Risikoverlagerungsmechanismen zur Minderung des Risikos offen.
Anhang 4: Offenlegung Beilage 2 Mustertabelle 2
Darstellung der erforderlichen Eigenmittel:
 
verwendete Methode
Eigenmittelanforderung
Kreditrisiko
     
Davon Kursrisiko bezüglich der Beteiligungstitel im Bankenbuch
     
Nicht gegenparteibezogene Risiken
     
Marktrisiko
     
- davon auf Zinsinstrumente (allgemeines und spezifisches Marktrisiko)
 
davon
 
-- davon für das spezielle Zinsänderungsrisiko bei Verbriefungspositionen
     
- davon auf Beteiligungstitel
 
davon
 
- davon auf Devisen und Edelmetalle
 
davon
 
- davon auf Rohstoffe
 
davon
 
- davon für Abwicklungs- und Lieferrisiken
 
davon
 
Operationelles Risiko
     
Total
     
Verhältnis anrechenbare/erforderliche Eigenmittel:
 
Eigenmittel-Ratios:
 
anrechenbares (bereinigtes) Kernkapital (inkl. "innovative" Instrumente)
 
anrechenbare Eigenmittel
 
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der:
a) Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 31.02);
b) Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 14.06);
c) Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Grosskredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 14.05);
d) Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. L 329 vom 14.12.2010, S. 3).
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef