0.641.891.011.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 255 ausgegeben am 1. Juli 2011
Notenaustausch
betreffend die Änderung von Anlage IV der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 1. Juni 2011
Inkrafttreten: 1. Januar 2011
An das
Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten
Bern
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Departement den Empfang seiner Note vom 1. Juni 2011 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:
"Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, der Botschaft die folgende Angelegenheit zu unterbreiten:
An der Sitzung vom 22. Oktober 2010 hat die Gemischte Kommission zum LSVA-Vertrag und zur LSVA-Vereinbarung mit Beschluss 1/2010 die Zahlen für die Berechnung des prozentualen Anteils des Fürstentums Liechtenstein am Nettoertrag der Einnahmen aus der Schwerverkehrsabgabe, wie in Ziff. 2 der Anlage IV zur LSVA-Vereinbarung vorgesehen, nach fünf Jahren den neuesten Verhältnissen angepasst. Der Schweizerische Bundesrat schlägt der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vor, Ziff. 3 dieser Anlage entsprechend zu ändern.
Ziff. 3 der Anlage IV zur Vereinbarung zum Vertrag vom 11. April 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein lautet neu wie folgt:
"3. Berechnung des prozentualen Anteils des Fürstentums Liechtenstein an den vier Kriterien:
1. Strassenlänge in km (2008)
Schweiz (gemäss statistischem Jahrbuch)
71 384
 
Liechtenstein (gemäss
Meldungen des Tiefbauamtes und der Gemeinden)
396
 
Total beider Länder
71 780
 
Anteil FL
396 : 71 780 x 100
0,552%
2. Wohnbevölkerung (2008)
Schweiz (gemäss statistischem Jahrbuch)
7 702 000
 
Liechtenstein (gemäss statistischem Jahrbuch)
35 589
 
Total beider Länder
7 737 589
 
Anteil FL
35 589 : 7 737 589 x 100
0,460 %
3. Schwerverkehrsfahrzeuge (LKW inkl. Sattelschlepper) (2008)
Schweiz (gemäss statistischem Jahrbuch)
51 101
 
Liechtenstein (gemäss statistischem Jahrbuch)
622
 
Total beider Länder
51 723
 
Anteil FL
622 : 51 723 x 100
1,203 %
4. Gewichtsverhältnis Direktimport & -export (Aussenhandel) 2008
(Quelle: Statistik der schweizerischen Oberzolldirektion)
Anteil CH total in t
   
Einfuhr
50 457 252
 
Ausfuhr
16 530 109
 
Total CH Ein-/Ausfuhr
66 987 361
 
Anteil FL total in t
   
Einfuhr
483 246
 
Ausfuhr
291 683
 
Total FL Ein-/Ausfuhr
774 929
 
Total Ein-/Ausfuhr beider Länder
67 762 290
 
Anteil FL
774 929 : 67 762 290 x 100
1,144 %
Verteilschlüssel
Kriterien
1. Strassenlänge in km
40 % Anteil = 0.221 %
2. Wohnbevölkerung
30 % Anteil = 0,138 %
3. Schwerverkehrsfahrzeuge (LKW inkl. Sattelschlepper)
15 % Anteil = 0,180 %
4. Gewichtsverhältnis Direktimport & - export (Aussenhandel)
15 % Anteil = 0,172 %
Dies ergibt in Summe einen Anteil für das Fürstentum Liechtenstein von 0,711 %."
Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die liechtensteinische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die auf den 1. Januar 2011 rückwirkend in Kraft tritt und für die Periode 2011 bis 2015 gelten wird.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten das Einverständnis der Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit der vorstehenden Note bekannt zu geben. Die Note des Departements und die vorliegende Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die auf den 1. Januar 2011 rückwirkend in Kraft tritt und für die Periode 2011 bis 2015 gelten wird.
Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bern, den 1. Juni 2011