| 951.30 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 296 |
ausgegeben am 1. August 2011 |
Gesetz
vom 28. Juni 2011
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Mai 2005 über Investmentunternehmen (IUG), LGBl. 2005 Nr. 156, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (Investmentunternehmensgesetz; IUG)
Art. 1 Abs. 1 bis 3
1) Dieses Gesetz umschreibt die Organisation und die Geschäfte von Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien und deren Verwaltungsgesellschaften. Es bezweckt den Schutz der Anleger sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsplatz und das liechtensteinische Finanzwesen.
2) Aufgehoben
3) Diesem Gesetz unterstehen Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien und deren Verwaltungsgesellschaften, die ihr Domizil in Liechtenstein haben oder ihre Anteile in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus öffentlich anbieten oder vertreiben.
Art. 26 Abs. 3
3) Der Nettoinventarwert der Anteile ist bei jedem Kauf oder Verkauf von Anteilen im Publikationsorgan zu veröffentlichen. Auf allfällige zusätzliche Kosten ist hinzuweisen.
Art. 58 Abs. 1 und 1a
1) Ein Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien wird von der FMA bewilligt, wenn:
a) der vollständige Prospekt den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht;
b) eine Rechtsform nach Art. 4 vorliegt;
c) dessen Anlagepolitik nach Massgabe dieses Gesetzes typenkonform ausgestaltet ist und die jeweiligen dazugehörenden Bestimmungen eingehalten werden; und
d) die in den entsprechenden Bestimmungen aufgeführten zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
1a) Die Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 1 sind dauernd einzuhalten.
Art. 94 Abs. 2 Bst. a, Abs. 2a bis 2c und 6
2) Die Bewilligung wird durch die FMA erteilt, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 2a bis 2c erfüllt sind;
2a) Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet:
a) die in Liechtenstein geltenden Vorschriften zu beachten;
b) eine Bank im Sinne des Bankengesetzes als Zahlstelle in Liechtenstein zu bestellen;
c) eine Person als Vertreter zu bestellen, die über eine spezialgesetzliche Bewilligung nach liechtensteinischem Recht sowie über das erforderliche Fachwissen verfügt; und
d) den vollständigen und den vereinfachten Prospekt, die Jahres- und Halbjahresberichte sowie die anderen in Art. 5 ff. und 38 f. genannten Informationen in Liechtenstein zu veröffentlichen.
2b) Die Unterlagen nach Abs. 2a sind in einer von der FMA genehmigten Sprache zu erstellen.
2c) Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so kann die FMA einen erläuternden Zusatz zur Bezeichnung des Investmentunternehmens verlangen.
6) Die Regierung regelt das Nähere insbesondere über die Rechte und Pflichten der Zahlstelle und des Vertreters mit Verordnung; sie kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
26/2011 und
58/2011