| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 297 |
ausgegeben am 1. August 2011 |
Gesetz
vom 28. Juni 2011
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. Januar 1926 über das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR), LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 261 Abs. 3
3) Vorbehalten bleiben die abweichenden Vorschriften über die besonderen Verbandspersonen gemäss ausländischem Recht, die Investmentgesellschaften oder Anlagegesellschaften mit veränderlichem Aktienkapital, die Nebenleistungsaktien und dergleichen.
Art. 299 Abs. 2
2) Bei der Ausgabe von Vorzugsaktien kann deren Umwandlung in andere Aktien (insbesondere in Stammaktien) oder in Obligationen mit oder ohne Stimmrecht oder Gewinnbeteiligung vorbehalten werden. Für Aktiengesellschaften mit veränderlichem Aktienkapital gelten die Vorschriften des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und des Investmentunternehmensgesetzes.
Art. 312a Abs. 1 und 2
1) Art. 312 Abs. 3 ist nicht anzuwenden für Investmentgesellschaften oder Anlagegesellschaften mit festem Kapital im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und des Investmentunternehmensgesetzes.
2) Wenn das Nettoaktivvermögen für Investmentgesellschaften oder Anlagegesellschaften den in Art. 312 Abs. 3 angeführten Betrag unterschreitet, darf eine Dividendenzahlung an die Aktionäre nur geleistet werden, wenn dadurch das gesamte Aktivvermögen gemäss Jahresrechnung den eineinhalbfachen Betrag der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäss Jahresrechnung nicht unterschreitet.
Art. 352a Abs. 2
2) Auf grenzüberschreitende Fusionen, an denen ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 UCITSG) oder ein Investmentunternehmen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a IUG) beteiligt ist, finden die Art. 352b bis 352k keine Anwendung.
Art. 361 Abs. 1
1) Die Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital darf nur als Investmentgesellschaft oder Anlagegesellschaft im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder des Investmentunternehmensgesetzes betrieben werden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
26/2011 und
58/2011