952.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 305 ausgegeben am 1. August 2011
Gesetz
vom 28. Juni 2011
über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. c
1) Dieses Gesetz gilt für Sorgfaltspflichtige. Dies sind:
c) Verwaltungsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder mit einer Bewilligung nach dem Investmentunternehmensgesetz;
Art. 4 Bst. b
Dieses Gesetz gilt nicht für:
b) Vertragsbeziehungen einer Verwaltungsgesellschaft eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder eines Investmentunternehmens für andere Werte oder Immobilien, die weder Anteilskonten führt noch physisch Anteile herausgibt und somit selbst keine Vermögenswerte entgegennimmt;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 26/2011 und 58/2011