2a. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren betragen für:
a) die Erteilung einer Zulassung:
aa) Verwaltungsgesellschaften: 20 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen 25 000 Franken;
bb) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ohne Teilfonds: 10 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen 15 000 Franken;
cc) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Teilfonds: 10 000 Franken, zuzüglich 2 000 Franken pro Teilfonds; bei Erteilung einer Zulassung unter Auflagen 15 000 Franken, zuzüglich 2 000 Franken pro Teilfonds;
dd) Umwandlung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in eine Verwaltungsgesellschaft: 10 000 Franken;
b) das Erlöschen, den Entzug oder den Widerruf einer Zulassung:
aa) Verwaltungsgesellschaften: 15 000 Franken;
bb) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ohne Teilfonds: 10 000 Franken;
cc) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Teilfonds: 10 000 Franken, zuzüglich 1 000 Franken pro Teilfonds;
c) weitere Tätigkeiten:
aa) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach Art. 10 Abs. 7 UCITSG: 2 000 Franken bei Fristverlängerungen; 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
bb) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft nach Art. 16 Abs. 6 UCITSG: 2 000 Franken bei Fristverlängerungen, 20 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
cc) Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zur Bestellung einer Verwahrstelle nach Art. 34 Abs. 1 UCITSG: 2 000 Franken;
dd) Genehmigung einer Verschmelzung nach Art. 39 Abs. 1 UCITSG: 10 000 Franken;
ee) Genehmigung anderer Strukturmassnahmen nach Art. 49 UCITSG: 10 000 Franken in den Fällen nach Art. 49 Bst. a bis d, g und i UCITSG sowie 5 000 Franken in Fällen nach Art. 49 Bst. e, f und h UCITSG;
ff) Genehmigung von Techniken und Instrumenten, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, nach Art. 53 Abs. 4 UCITSG: 2 000 Franken;
gg) Genehmigung der Anhebung der Emittentengrenzen nach Art. 54 Abs. 9 UCITSG: 2 000 Franken;
hh) Ausnahmegenehmigung für Anlagen in Wertpapieren staatlicher Emittenten nach Art. 56 Abs. 1 UCITSG: 2 000 Franken;
ii) Genehmigung der Anlagen eines Feeder-OGAW in einen bestimmten Master-OGAW nach Art. 61 UCITSG: 10 000 Franken;
kk) Genehmigung des Fortbestehens eines Feeder-OGAW bei Liquidation des Master-OGAW nach Art. 62 Abs. 5 UCITSG: 10 000 Franken;
ll) Genehmigung des Fortbestehens eines Feeder-OGAW bei Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW nach Art. 62 Abs. 7 UCITSG: 10 000 Franken;
mm) Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Art. 130 Abs. 2 UCITSG: 2 000 Franken;
nn) Genehmigung eines Musterdokuments nach Art. 130 Abs. 3 UCITSG: 10 000 Franken.