952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 306 ausgegeben am 1. August 2011
Gesetz
vom 28. Juni 2011
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. h und z
h) Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (Investmentunternehmensgesetz; IUG);
z) Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG).
Art. 7 Abs. 2 Bst. d
d) Wertpapierhandel, einschliesslich Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und Investmentunternehmen nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien.
Art. 30a Abs. 6 Bst. c
c) für die Beaufsichtigten nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und nach dem Investmentunternehmensgesetz die Höhe des verwalteten Vermögens;
Anhang Abschnitt C Überschrift, Ziff. 1 Einleitungssatz, Ziff. 2 Einleitungssatz, Bst. c und e sowie Ziff. 2a
C. Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierprospekte
1. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Investmentunternehmensgesetz beträgt für:
2. Die Gebühr für den Entzug oder den Widerruf einer Bewilligung nach dem Investmentunternehmensgesetz beträgt für:
c) segmentierte Investmentunternehmen: 10 000 Franken, zuzüglich 1 000 Franken pro Segment;
e) segmentierte ausländische Investmentunternehmen, die einer Bewilligung bedürfen: 1 000 Franken, zuzüglich 400 Franken pro Segment;
2a. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren betragen für:
a) die Erteilung einer Zulassung:
aa) Verwaltungsgesellschaften: 20 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen 25 000 Franken;
bb) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ohne Teilfonds: 10 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen 15 000 Franken;
cc) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Teilfonds: 10 000 Franken, zuzüglich 2 000 Franken pro Teilfonds; bei Erteilung einer Zulassung unter Auflagen 15 000 Franken, zuzüglich 2 000 Franken pro Teilfonds;
dd) Umwandlung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in eine Verwaltungsgesellschaft: 10 000 Franken;
b) das Erlöschen, den Entzug oder den Widerruf einer Zulassung:
aa) Verwaltungsgesellschaften: 15 000 Franken;
bb) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ohne Teilfonds: 10 000 Franken;
cc) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Teilfonds: 10 000 Franken, zuzüglich 1 000 Franken pro Teilfonds;
c) weitere Tätigkeiten:
aa) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach Art. 10 Abs. 7 UCITSG: 2 000 Franken bei Fristverlängerungen; 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
bb) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft nach Art. 16 Abs. 6 UCITSG: 2 000 Franken bei Fristverlängerungen, 20 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
cc) Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zur Bestellung einer Verwahrstelle nach Art. 34 Abs. 1 UCITSG: 2 000 Franken;
dd) Genehmigung einer Verschmelzung nach Art. 39 Abs. 1 UCITSG: 10 000 Franken;
ee) Genehmigung anderer Strukturmassnahmen nach Art. 49 UCITSG: 10 000 Franken in den Fällen nach Art. 49 Bst. a bis d, g und i UCITSG sowie 5 000 Franken in Fällen nach Art. 49 Bst. e, f und h UCITSG;
ff) Genehmigung von Techniken und Instrumenten, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, nach Art. 53 Abs. 4 UCITSG: 2 000 Franken;
gg) Genehmigung der Anhebung der Emittentengrenzen nach Art. 54 Abs. 9 UCITSG: 2 000 Franken;
hh) Ausnahmegenehmigung für Anlagen in Wertpapieren staatlicher Emittenten nach Art. 56 Abs. 1 UCITSG: 2 000 Franken;
ii) Genehmigung der Anlagen eines Feeder-OGAW in einen bestimmten Master-OGAW nach Art. 61 UCITSG: 10 000 Franken;
kk) Genehmigung des Fortbestehens eines Feeder-OGAW bei Liquidation des Master-OGAW nach Art. 62 Abs. 5 UCITSG: 10 000 Franken;
ll) Genehmigung des Fortbestehens eines Feeder-OGAW bei Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW nach Art. 62 Abs. 7 UCITSG: 10 000 Franken;
mm) Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Art. 130 Abs. 2 UCITSG: 2 000 Franken;
nn) Genehmigung eines Musterdokuments nach Art. 130 Abs. 3 UCITSG: 10 000 Franken.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 26/2011 und 58/2011