951.301
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 313 ausgegeben am 1. August 2011
Verordnung
vom 5. Juli 2011
betreffend die Abänderung der Verordnung über Investmentunternehmen
Aufgrund von Art. 115 des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (Investmentunternehmensgesetz; IUG), LGBl. 2005 Nr. 156, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. August 2005 über Investmentunternehmen (IUV), LGBl. 2005 Nr. 179, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verordnung über Investmentunternehmen für andere Werte oder
Immobilien (Investmentunternehmensverordnung; IUV)
Ingress
Aufgrund von Art. 115 des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (Investmentunternehmensgesetz; IUG), LGBl. 2005 Nr. 156, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1a
Investmentunternehmen
Wird in dieser Verordnung der Begriff Investmentunternehmen verwendet, so sind darunter Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien zu verstehen.
Art. 13a
Umbildung eines Investmentunternehmens in einen OGAW
Investmentunternehmen können in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) umgebildet werden.
Art. 28 Abs. 1 Bst. f
f) den Vertrieb von Anteilen von Investmentunternehmen nach Art. 90 des Gesetzes;
Art. 31 Einleitungssatz
Zu den Aufgaben nach Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes gehören insbesondere die nachfolgend genannten Tätigkeiten:
Art. 35
Aufgehoben
Art. 37 bis 50
Aufgehoben
Art. 64 Abs. 1
1) Segmentierte Investmentunternehmen für Immobilien gelten nur als solche, wenn sämtliche Segmente die Vorschriften für Investmentunternehmen für Immobilien erfüllen.
Art. 65 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 66 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 76 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 79 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 103 Abs. 1 Bst. b
b) bei Investmentunternehmen für andere Werte hat die externe Revisionsstelle die angewandten Bewertungsmethoden zu beurteilen, insbesondere für Anlagen, die nur beschränkt marktgängig sind;
Anhang 3 Bst. A Überschrift und Einleitungssatz vor Ziff. I
A. Investmentunternehmen für andere Werte
Investmentunternehmen für andere Werte erstellen einen Geschäftsbericht und Halbjahresbericht nach den folgenden Gliederungen. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die übrigen zulässigen Anlagen entsprechend mit der Massgabe, dass für jede wesentliche Anlageklasse ein eigener Gliederungspunkt zu verwenden ist.
Anhang 3 Bst. B
Aufgehoben
Anhang 3 Bst. C Ziff. Ib und II
Ib. Jahresbericht
Die Vorschriften für Investmentunternehmen für andere Werte des Abschnitts A über den Jahresbericht gelten für Investmentunternehmen für Immobilien analog. In der Aufstellung über Käufe und Verkäufe ist jeder erworbene oder veräusserte Immobilienwert einzeln anzugeben. Im Kurzbericht der externen Revisionsstelle sind die Art. 24 und 25 ebenfalls zu berücksichtigen. Bei der Anlagegesellschaft ist eine konsolidierte Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen, welche die Voraussetzungen des PGR erfüllen muss.
II. Halbjahresbericht
Die Vorschriften für Investmentunternehmen für andere Werte des Abschnitts A über den Halbjahresbericht gelten für Investmentunternehmen für Immobilien analog.
Anhang 4
Der bisherige Anhang 4 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt.
Anhang 4
(Art. 23 Abs. 1)
Formular für die vierteljährliche Berichterstattung
Name des Investmentunternehmens für andere Werte oder Immobilien:
Rechtsform:
Depotbank:
Quartalsinformation über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien
 
Informationen per:
CHF/Währung:
1.
Angaben über den Wert des Nettovermögens am Quartalsende
 
1.1
Nettovermögen total in CHF/Währung:
.........../........... *
1.2
Nettovermögen pro Anteil:
...........
1.3
Veränderungen von 1.20 gegenüber vorangegangenem Quartal:
........... %
 
(Bei Änderungen von mehr als 10 % kurze Erklärung beilegen!)
 
2.
Wert des Portefeuilles in % des Nettovermögens am Quartalsende:
........... %
3.
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen im Berichtsquartal
 
3.1
Bruttoertrag der Emissionen:
...........
3.2
Aufwand für Rücknahme:
...........
3.3
Nettoemissionen (3.1 - 3.2):
...........
4.
Ausschüttungen im Berichtsquartal:
...........
4.1
Gesamtbetrag der Ausschüttungen:
...........
4.2
Ausschüttungen pro Anteil:
...........
Auskunftsperson bei der Verwaltungsgesellschaft des Investmentunternehmens für andere Werte oder Immobilien (Name, Telefon, Telefax):
Einsenden an: Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
* Es ist in jedem Fall neben einer allfälligen Referenzwährung für das Nettovermögen total und für jedes Segment der entsprechende Gegenwert in Schweizer Franken anzugeben. Art. 23 Abs. 4 IUV ist zu beachten.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef