952.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 314 ausgegeben am 1. August 2011
Verordnung
vom 5. Juli 2011
über die Abänderung der Bankenverordnung
Aufgrund von Art. 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV), LGBl. 1994 Nr. 22, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18a Abs. 1 Bst. d und Abs. 3 Bst. a
1) Sicherungspflichtig ist die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers bis zu 100 000 Franken oder dem Gegenwert in einer anderen Währung. Nicht als gesicherte Einlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Bankengesetzes gelten:
d) Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien;
3) Sicherungspflichtig ist die Gesamtheit der Forderungen desselben Anlegers bis zum Betrag des Gegenwerts von 20 000 Euro. Nicht als Anleger im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Bankengesetzes gelten:
a) professionelle und institutionelle Anleger, insbesondere Banken, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen und deren Verwaltungsgesellschaften und Pensions- und Altersversorgungsfonds;
Art. 18d Abs. 5
5) Die Bestimmungen von Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung auf OGAW und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien.
Anhang 2 Bst. A Abs. 1 Bst. a und Bst. B Ziff. 4
A. Qualifizierte Geldmarktfonds
1) Qualifizierte Geldmarktfonds sind Organismen für gemeinsame Anlagen, die entweder
a) nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind oder
B. Nichtkomplexe Finanzinstrumente
Nichtkomplexe Finanzinstrumente sind:
4. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen;
Anhang 3 Ziff. 51 Abs. 1
1) Im Posten "Laufende Erträge aus Wertpapieren" sind alle Dividenden auf Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie auf Beteiligungen und auf Anteilen an verbundenen Unternehmen auszuweisen. Gleiches gilt für Erträge aus Anteilen von OGAW und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien.
Anhang 8 Ziff. I Unterziff. 2 Abs. 6 Bst. b
6) Die FMA kann die Unterbrechung des Beurteilungszeitraums auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:
b) eine natürliche oder juristische Person ist, die weder nach dem Bankengesetz, dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, dem Investmentunternehmensgesetz, dem Vermögensverwaltungsgesetz noch dem Versicherungsaufsichtsgesetz der Aufsicht durch die FMA unterliegt.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef