| 952.011 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 315 |
ausgegeben am 1. August 2011 |
Verordnung
vom 5. Juli 2011
über die Abänderung der Eigenmittelverordnung
Aufgrund von Art. 4 und 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Dezember 2006 über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Wertpapierfirmen (Eigenmittelverordnung; ERV), LGBl. 2006 Nr. 280, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 53
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
53. Anlagefonds: Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem UCITSG und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien nach dem IUG.
Art. 120 Abs. 2
2) Tätigkeiten in direkter Verlängerung der Banktätigkeit und Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese sind das Leasing, das Factoring, die Verwaltung von Anlagefonds oder von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef