141.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 352 ausgegeben am 1. September 2011
Gesetz
vom 16. März 2011
über die Abänderung des Gemeindegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gemeindegesetz vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16 Bst. c
c) durch Aufnahme im erleichterten Verfahren infolge Eheschliessung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, längerfristigem Wohnsitz oder Staatenlosigkeit;
Art. 21 Abs. 2
2) Mit dem Bewerber erwerben auch sein Ehegatte und seine ehelichen minderjährigen Kinder oder sein eingetragener Partner das Gemeindebürgerrecht, sofern sie bei der Aufnahme ins Landesbürgerrecht einbezogen sind.
Art. 47 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3
1) Von der Wahl in den Gemeinderat sind ausgeschlossen:
b) Personen, die mit einem bereits gewählten Mitglied verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind;
3) Ein Mitglied des Gemeinderates, das mit dem Gemeindevorsteher verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder gemäss Abs. 1 Bst. a und b verwandt oder verschwägert ist, scheidet aus dem Gemeinderat aus.
Art. 50 Bst. b
b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner, ihrer faktischen Lebenspartner oder Personen, welche mit ihnen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt sind oder mit ihnen bis zum zweiten Grade verschwägert sind;
Art. 59 Abs. 1 Bst. b
b) mit dem Gemeindevorsteher, Vizevorsteher, Gemeindekassier oder Verwalter eines Gemeindegutes verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder bis zu dem in Art. 47 genannten Grade verwandt oder verschwägert ist;
Art. 74
a) Sich ausschliessende Kandidaten
Verwandte, verheiratete, in eingetragener Partnerschaft oder in faktischer Lebensgemeinschaft lebende oder verschwägerte Kandidaten im Sinne von Art. 47 dürfen nicht auf demselben Wahlvorschlag stehen. Andernfalls hat die Wahlkommission nach Ablauf der Eingabefrist der betreffenden Wählergruppe davon Mitteilung zu machen. Diese hat in der ihr gesetzten Frist zu erklären, welchen Kandidaten sie zum Vorschlag bringen will. Geht keine solche Erklärung ein, ist von den sich ausschliessenden Kandidaten nur einer auf dem Wahlvorschlag zu belassen. Die übrigen sind in der Reihenfolge des Wahlvorschlages von unten nach oben zu streichen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in Kraft.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 17./19. Juni 2011, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 18 840
Zahl der abgegebenen Stimmen 13 976
Annehmende sind 9 239
Verwerfende sind 4 197
Ungültige Stimmen 468
Leere Stimmen 72
beschliesst:
die Referendumsvorlage betreffend das Gesetz vom 16. März 2011 über die Abänderung des Gemeindegesetzes (Gesetzespaket "eingetragene Partnerschaft") wird als vom Volk angenommen erklärt.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 139/2010 und 14/2011