152.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 356 ausgegeben am 1. September 2011
Gesetz
vom 16. März 2011
über die Abänderung des Personenfreizügigkeitsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. d
d) "Familienangehörige":
1. der Ehegatte oder eingetragene Partner;
2. die Verwandten des Aufenthaltsberechtigten und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie (einschliesslich der Kinder, bei denen ein Pflegschaftsverhältnis besteht), die unter 21 Jahre alt sind oder denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird;
3. die Verwandten des Aufenthaltsberechtigten und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird;
Überschrift vor Art. 47a
4. Eingetragene Partnerschaft
Art. 47a
Art. 40 bis 47 gelten sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.
Überschrift vor Art. 48
B. Faktische Lebensgemeinschaft
Art. 48 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
1) An faktische Lebenspartner von Personen mit einer Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung zur gemeinsamen Wohnsitznahme erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass:
b) beide Lebenspartner ledig, geschieden, verwitwet oder in aufgelöster eingetragener Partnerschaft und über 30 Jahre alt sind;
Art. 50 Sachüberschrift
Folgen der Auflösung der faktischen Lebensgemeinschaft
Art. 65 Abs. 2
2) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von ausländischen Personen zu umgehen, eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einer ausländischen Person eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft vermittelt, fördert oder ermöglicht.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in Kraft.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 17./19. Juni 2011, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 18 840
Zahl der abgegebenen Stimmen 13 976
Annehmende sind 9 239
Verwerfende sind 4 197
Ungültige Stimmen 468
Leere Stimmen 72
beschliesst:
die Referendumsvorlage betreffend das Gesetz vom 16. März 2011 über die Abänderung des Personenfreizügigkeitsgesetzes (Gesetzespaket "eingetragene Partnerschaft") wird als vom Volk angenommen erklärt.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 139/2010 und 14/2011