| 210.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 366 |
ausgegeben am 1. September 2011 |
Gesetz
vom 16. März 2011
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt auf Grund der Fürstlichen Verordnung vom 18. Februar 1812, in der geltenden Fassung, ASW, wird wie folgt abgeändert:
§ 41 Abs. 1 und 2
1) Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwei Personen sind nach der Zahl der Zeugungen, mittels welcher in der geraden Linie eine derselben von der andern, und in der Seitenlinie beide von ihrem nächsten gemeinschaftlichen Stamme abhängen, zu bestimmen. In welcher Linie und in welchem Grade jemand mit dem einen Ehegatten verwandt ist, in eben der Linie und in eben dem Grade ist er mit dem andern Ehegatten verschwägert.
2) Die Bestimmungen über die Schwägerschaft gelten sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.
§ 583
In der Regel gilt ein und derselbe Aufsatz nur für einen Erblasser. Die Ausnahme in Rücksicht der Ehegatten oder der eingetragenen Partner ist in dem Hauptstücke von den Ehepakten enthalten.
§ 594
Ein Erbe oder Legatar ist in Rücksicht des ihm zugedachten Nachlasses kein fähiger Zeuge, und eben so wenig dessen Ehegatte, eingetragener Partner, Eltern, Kinder, Geschwister oder in eben dem Grade verschwägerte Personen und die besoldeten Hausgenossen. Die Verfügung muss, um gültig zu sein, von dem Erblasser eigenhändig geschrieben oder durch drei von den gedachten Personen verschiedene Zeugen bestätigt werden.
§ 595
Wenn der Erblasser demjenigen, welcher den letzten Willen schreibt, oder dessen Ehegatten, eingetragenen Partner, Kindern, Eltern, Geschwistern oder in eben dem Grade verschwägerten Personen einen Nachlass bestimmt, so muss die Anordnung auf die im vorhergehenden Paragraph erwähnte Art ausser Zweifel gesetzt sein.
§ 602
Erbverträge
Erbverträge über die ganze Verlassenschaft oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil derselben, können nur zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind in dem Hauptstücke von den Ehepakten enthalten.
§ 700
d) Bedingung der Nichtverehelichung und Nichtbegründung einer eingetragenen Partnerschaft
Die Bedingung, dass der Erbe oder der Legatar sich, selbst nach erreichter Grossjährigkeit, nicht verehelichen oder keine eingetragene Partnerschaft begründen solle, ist als nicht beigesetzt anzusehen. Nur eine verwitwete Person oder ein überlebender eingetragener Partner muss, wenn sie beziehungsweise er ein oder mehrere Kinder hat, die Bedingung erfüllen. Die Bedingung, dass der Erbe oder Legatar eine bestimmte Person nicht heirate oder mit ihr keine eingetragene Partnerschaft begründe, kann gültig auferlegt werden.
Sachüberschriften vor § 730
I. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
§ 730 Abs. 1
1) Gesetzliche Erben sind der Ehegatte oder der eingetragene Partner und diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in nächster Linie verwandt sind.
Sachüberschrift vor § 757
VI. Gesetzliches Erbrecht eines Ehegatten oder eingetragenen Partners
§ 757
1) Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem Drittel des Nachlasses, neben Eltern des Erblassers und deren Nachkommen oder neben Grosseltern zu zwei Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Grosseltern Nachkommen verstorbener Grosseltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte oder der eingetragene Partner von dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der nach den §§ 739 und 740 den Nachkommen des verstorbenen Grosselternteiles zufallen würde. Sind weder gesetzliche Erben der ersten oder zweiten Linie noch Grosseltern vorhanden, so erhält der Ehegatte oder eingetragene Partner den ganzen Nachlass.
2) In den Erbteil des Ehegatten ist alles einzurechnen, was dieser durch Ehepakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen des Erblassers erhält. Für den eingetragenen Partner gilt dies im Hinblick auf einen Erbvertrag.
§ 758
Sofern der Ehegatte oder eingetragene Partner nicht rechtmässig enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der gemeinschaftlichen Wohnung weiterzuwohnen, und die zum gemeinschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind.
§ 759 Abs. 3
3) Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.
§ 762
Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnung bedenken muss, sind seine Kinder und der Ehegatte oder der eingetragene Partner, in Ermangelung dieser seine Eltern.
§ 765
Als Pflichtteil gebührt jedem Kind, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre.
§ 769
Aus den gleichen Gründen können auch der Ehegatte, der eingetragene Partner und die Eltern enterbt werden; der Ehegatte oder eingetragene Partner ausserdem dann, wenn er seine Beistandspflicht, die Eltern, wenn sie die Pflege und Erziehung des Erblassers gröblich vernachlässigt haben.
§ 781
Werden der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Eltern mit Stillschweigen übergangen, so können sie nur den Pflichtteil fordern.
§ 783
In allen Fällen, wo einem Noterben der gebührende Erb- oder Pflichtteil gar nicht oder nicht vollständig ausgemessen worden ist, müssen sowohl die eingesetzten Erben als auch die Legatare, nicht jedoch der Ehegatte oder eingetragene Partner mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, verhältnismässig bis zur vollständigen Entrichtung beitragen.
§ 785 Abs. 1 und 2
1) Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes, eines pflichtteilsberechtigten Ehegatten oder eines pflichtteilsberechtigten eingetragenen Partners sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung ist dem Nachlass mit dem Wert hinzuzurechnen, der für die Anrechnung nach § 794 massgebend ist.
2) Das Recht nach Abs. 1 steht einem Kind nur hinsichtlich solcher Schenkungen zu, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht worden sind und dem eingetragenen Partner nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während der eingetragenen Partnerschaft gemacht worden sind.
§ 789
Überhaupt sind in den Pflichtteil die als Vorschuss darauf geleisteten Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden einzurechnen, in den Pflichtteil des Ehegatten oder eingetragenen Partners ausserdem alles, was er als gesetzliches Vorausvermächtnis (§ 758) erhält.
§ 796
und des Ehegatten oder eingetragenen Partners auf anständigen Unterhalt
Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat, ausser in den Fällen der §§ 759 und 795, solange er nicht eine neue Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht, an die Erben bis zum Werte der Verlassenschaft einen Anspruch auf einen den Verhältnissen entsprechenden anständigen Unterhalt. In diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was die berechtigte Person nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil, durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; desgleichen ihr eigenes Vermögen oder Erträgnisse einer von ihr tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit, die von ihr den Umständen nach erwartet werden kann.
§ 803
Der Erblasser kann dem Erben den Vorbehalt dieser rechtlichen Wohltat nicht benehmen, noch die Errichtung eines Inventariums verbieten. Selbst der in einem Erbvertrage zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern darauf geschehene Verzicht ist von keiner Wirkung.
§ 1173a Art. 58 Abs. 2
2) Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
§ 1173a Art. 62 Abs. 2
2) Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten, dem überlebenden eingetragenen Partner oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
§ 1248
Wechselseitige Testamente
Den Ehegatten oder eingetragenen Partnern ist gestattet, in einem und dem nämlichen Testamente sich gegenseitig oder auch andere Personen als Erben einzusetzen. Auch ein solches Testament ist widerruflich; es kann aber aus der Widerrufung des einen Teiles auf die Widerrufung des andern Teiles nicht geschlossen werden (§ 583).
§ 1249
Zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Partnern kann auch ein Erbvertrag, wodurch der künftige Nachlass oder ein Teil desselben versprochen und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden (§ 602). Erfüllt der abgeschlossene Erbvertrag nicht die besonderen Gültigkeitsvoraussetzungen für Ehepakte, so ist er doch als letztwillige Verfügung gültig, soweit die dafür massgeblichen Vorschriften eingehalten worden sind.
§ 1250
Ein pflegebefohlener Ehegatte oder eingetragener Partner kann zwar die ihm versprochene, unnachteilige Verlassenschaft annehmen; aber die Verfügung über seine eigene Verlassenschaft kann, ohne Genehmigung des Gerichtes, nur insofern bestehen, als sie ein gültiges Testament ist.
§ 1251
Vorschrift über die eingerückten Bedingungen
Was von Bedingungen bei Verträgen überhaupt gesagt worden ist, muss auch auf Erbverträge zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern angewendet werden.
§ 1252
Ein selbst den öffentlichen Büchern einverleibter Erbvertrag hindert den Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht, mit seinem Vermögen, solange er lebt, nach Belieben zu schalten. Das Recht, welches daraus entsteht, setzt den Tod des Erblassers voraus; es kann von dem Vertragserben, wenn er den Erblasser nicht überlebt, weder auf andere übertragen, noch der künftigen Erbschaft willen eine Sicherstellung gefordert werden.
§ 1253
Durch den Erbvertrag kann ein Ehegatte oder eingetragener Partner auf das Recht, zu testieren, nicht gänzlich verzichten. Ein reines Viertel, worauf weder der jemandem gebührende Pflichtteil, noch eine andere Schuld haften darf, bleibt kraft des Gesetzes zur freien letzten Anordnung immer vorbehalten. Hat der Erblasser darüber nicht verfügt, so fällt er doch nicht dem Vertragserben, obschon die ganze Verlassenschaft versprochen worden wäre, sondern den gesetzlichen Erben zu.
§ 1254
Erlöschung desselben
Der Erbvertrag kann zum Nachteile des andern Ehegatten oder eingetragenen Partners, mit dem er geschlossen worden ist, nicht widerrufen, sondern nur nach Vorschrift der Gesetze entkräftet werden. Den Noterben bleiben ihre Rechte, wie gegen eine andere letzte Anordnung, vorbehalten.
§ 1458
Die Rechte eines Ehegatten, eines eingetragenen Partners, eines Vaters, eines Kindes und andere Personenrechte sind kein Gegenstand der Ersitzung. Doch kommt denjenigen, welche dergleichen Rechte redlicher Weise ausüben, die schuldlose Unwissenheit zur einstweiligen Behauptung und Ausübung ihrer vermeinten Rechte zustatten.
§ 1495
Auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie zwischen Minderjährigen oder anderen Pflegebefohlenen und Vormündern, Sachwaltern oder Kuratoren kann, solange die Ehe oder eingetragene Partnerschaft aufrecht ist oder die Vormundschaft, Sachwalterschaft oder Kuratel durch dieselbe Person andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder angefangen, noch fortgesetzt werden. Dies gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten oder eingetragenen Partners auf Abgeltung seiner Mitwirkung beim Erwerb des anderen; doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Partnern ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über einen Anspruch anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in Kraft.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 17./19. Juni 2011, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 18 840
Zahl der abgegebenen Stimmen 13 976
Annehmende sind 9 239
Verwerfende sind 4 197
Ungültige Stimmen 468
Leere Stimmen 72
beschliesst:
die Referendumsvorlage betreffend das Gesetz vom 16. März 2011 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Gesetzespaket "eingetragene Partnerschaft") wird als vom Volk angenommen erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
139/2010 und
14/2011