0.110.036.79
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 462 ausgegeben am 6. Oktober 2011
Kundmachung
vom 27. September 2011
des Beschlusses Nr. 102/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. Oktober 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2011
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 102/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 102/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2010
vom 1. Oktober 2010
zur Änderung von Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang X des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2010 vom 2. Juli 2010 1 geändert.
2. Die Entscheidung 2009/767/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 über Massnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über einheitliche Ansprechpartner gemäss der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt 2 , berichtigt in ABl. L 299 vom 14.11.2009, S. 18, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang X des Abkommens wird nach Nummer 1a (Beschluss 2009/739/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1b. 32009 D 0767:Die Entscheidung 2009/767/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 über Massnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über einheitliche Ansprechpartner gemäss der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 274 vom 20. 10. 2009, S. 36), berichtigt in ABl. L 299 vom 14.11.2009, S. 18, ist in das Abkommen aufzunehmen. "
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2009/767/EG, berichtigt in ABl. L 299 vom 14.11.2009, S. 18, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 3 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1 Oktober 2010.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 40.

2   ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 36.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.