0.110.036.81
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 483 ausgegeben am 28. Oktober 2011
Kundmachung
vom 25. Oktober 2011
der Beschlüsse Nr. 90/2011 bis 92/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. Juli 2011
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. Juli 2011
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 90/2011 bis 92/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 90/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2011
vom 19. Juli 2011
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2011 vom 1. Juli 2011 1 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) 2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 werden die Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92 3 , (EWG) Nr. 2408/92 4 und (EWG) Nr. 2409/92 5 des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nummer 64a (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates) erhält folgende Fassung:
"32008 R 1008: Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 4 Bst. f werden die Wörter ", sofern nicht ein Abkommen mit einem Drittstaat, dem die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt;" durch Folgendes ersetzt:
". Betriebsgenehmigungen mit Rechtswirkung auf den gesamten EWR können jedoch auf der Grundlage von Ausnahmen bezüglich dieses Erfordernisses erteilt werden, die in Übereinkünften mit Drittstaaten vorgesehen sind, denen die Gemeinschaft oder ein oder mehrere EFTA-Staaten als Vertragspartei angehören, sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuss einen entsprechenden Beschluss fasst."
b) In Art. 16 Abs. 9 Unterabs. 2 wird Folgendes angefügt:
"sowie Regionalflughäfen in Island und in den vier nördlichsten Bezirken Norwegens.""
2. Der Text von Nummer 65 (Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates) wird gestrichen.
3. Der Text von Nummer 66b (Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 6 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2011
vom 19. Juli 2011
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2010 vom 2. Juli 2010 7 geändert.
2. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Massnahmen der Union zur Förderung der Umsetzung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen.
3. Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2010 fortgesetzt werden kann -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Art. 7 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 6 werden die Wörter "Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010" durch die Wörter "Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011" ersetzt.
2. In Abs. 7 werden die Wörter "Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010" durch die Wörter "Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011" ersetzt.
3. In Abs. 8 werden die Wörter "Haushaltsjahre 2008, 2009 und 2010" durch die Wörter "Haushaltsjahre 2008, 2009, 2010 und 2011" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft 8 .
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2011
vom 19. Juli 2011
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2007 vom 15. Juni 2007 9 geändert.
2. Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) 10 in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.
3. Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2011 zu ermöglichen.
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Art. 9 Abs. 4 des Protokolls 31 zum Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32009 D 1041: Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10).
Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft 11 .
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2011.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 53.

2   ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.

3   ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

4   ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.

5   ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 15.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 53.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 52.

10   ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10.

11   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.