vom 21. September 2011
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 19
Verwaltungskostenrechnung und Verwaltungskostenbeitrag
Auf die Verwaltungskostenrechnung und den Verwaltungskostenbeitrag finden die Art. 49 und 49bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
Art. 45octies
Höchstgrenze des Lohnzuschusses
Für die Bemessung des Lohnzuschusses wird als obere Grenze der Bruttojahreslohn berücksichtigt, den die betreffende Person ohne Invalidität erzielen würde. Es wird höchstens ein Bruttojahreslohn von 126 000 Franken berücksichtigt; wird die Antrag stellende Person nicht während des ganzen Kalenderjahres beschäftigt, so wird die Höchstgrenze von 126 000 Franken entsprechend reduziert. Die Regierung passt den Ansatz von 126 000 Franken durch Verordnung an die Lohnentwicklung an.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 21. September 2011 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
51/2011 und
77/2011