216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 537 ausgegeben am 14. Dezember 2011
Gesetz
vom 21. Oktober 2011
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 139 Abs. 1
1) Stellt sich nach der Löschung und ihrer Eintragung im Öffentlichkeitsregister noch weiteres der Verteilung unterliegendes Vermögen heraus, so hat auf Antrag von Beteiligten, wie Mitgliedern, Gläubigern oder von Amts wegen das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Verwaltungsverfahren die Verteilung des Vermögens durch amtlich bestellte Liquidatoren nach der konkursrechtlichen Rangordnung vornehmen zu lassen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Art. 130 Abs. 4 und 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 296 Abs. 6
6) Die Abs. 3 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerhöhung zur Durchführung einer Fusion, bei der ein Bericht eines unabhängigen Sachverständigen über die Fusionspläne gemäss Art. 351c erstellt wird, einer öffentlichen Übernahme oder eines Umtauschangebotes mit dem Zweck erfolgt, das Entgelt an die Aktionäre einer der beteiligten Gesellschaften zu leisten.
Art. 351b Abs. 2 und 3
2) Die Verwaltungsräte der an der Fusion beteiligten Gesellschaften haben die Aktionäre ihrer Gesellschaft vor der Beschlussfassung über die Fusion über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der Gesellschaft zu unterrichten, die zwischen der Erstellung des Fusionsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Generalversammlung eingetreten ist. Die Verwaltungsräte haben über solche Veränderungen auch die Verwaltungsräte der anderen beteiligten Gesellschaft zu unterrichten; diese haben ihrerseits die Aktionäre der von ihnen vertretenen Gesellschaft vor der Generalversammlung zu unterrichten.
3) Wenn sämtliche Aktionäre aller an der Fusion beteiligter Gesellschaften darauf verzichten, kann vom Bericht nach Abs. 1 und von der Unterrichtung nach Abs. 2 abgesehen werden.
Art. 351d Abs. 1a, 2 Ziff. 3 und 4 sowie Abs. 3a bis 5
1a) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenn der Fusionsplan von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, der Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite kostenlos zugänglich gemacht wird. Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung ist ein Verweis auf diese Internetseite, der das Datum der Veröffentlichung des Fusionsplans im Internet enthalten muss, auf der Internetseite des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes zu veröffentlichen.
2) Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über den Fusionsplan beschliessen soll, sind am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen:
3. falls sich der letzte Jahresabschluss auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluss des Fusionsplans abgelaufen ist, gegebenenfalls eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher den Abschluss oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);
4. gegebenenfalls die Berichte der Verwaltungsräte nach Art. 351b;
3a) Von der Erstellung einer Zwischenbilanz nach Abs. 2 Ziff. 3 kann abgesehen werden, wenn:
1. die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach Art. 5 des Offenlegungsgesetzes veröffentlicht hat und diesen den Aktionären nach Abs. 2 zur Verfügung stellt; oder
2. alle Aktionäre aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften dies beschlossen haben.
4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen zu erteilen oder mit dessen Einverständnis auf elektronischem Weg zu übermitteln, sofern die Dokumente nach Abs. 2 nicht gemäss Abs. 5 auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden.
5) Eine Gesellschaft ist von der Pflicht, die in Abs. 2 genannten Dokumente an ihrem Sitz zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen, befreit, wenn die Dokumente während eines fortlaufenden Zeitraums, der mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Fusionspläne zu beschliessen hat, beginnt und nicht vor dem Abschluss der Generalversammlung endet, auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden.
Art. 351e Abs. 5
5) Für die Zwecke von Abs. 3 Ziff. 2 gelten die Art. 351d Abs. 3 bis 5.
Art. 351n Abs. 3
3) Die übernehmende Gesellschaft hat die in Art. 351d Abs. 1 und 2 Ziff. 1 und 2 sowie gegebenenfalls die in Ziff. 3 bis 5 vorgesehenen Massnahmen mindestens einen Monat vor der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft, die über den Fusionsplan beschliessen soll, vorzukehren. Art. 351d Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.
Art. 351o Abs. 3
3) Die übernehmende Gesellschaft hat die in Art. 351d Abs. 1 und 2 Ziff. 1 bis 3 vorgesehenen Massnahmen mindestens einen Monat vor der Anmeldung zur Eintragung der Fusion (Art. 351g) vorzukehren. Art. 351d Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.
Art. 352c Abs. 3
3) Die Verpflichtung zur Bekanntmachung des Fusionsplans nach Abs. 2 entfällt, wenn der Fusionsplan von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, der Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite kostenlos zugänglich gemacht wird. Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung ist ein Verweis auf diese Internetseite, der das Datum der Veröffentlichung des Fusionsplans im Internet enthalten muss, auf der Internetseite des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes zu veröffentlichen.
Art. 552 § 19 Abs. 3 Ziff. 9
9. die Tatsache, dass die Stiftung unter Aufsicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 steht.
Art. 932a § 5 Abs. 4
4) Soweit sich aus den Bestimmungen des Gesetzes Abweichungen nicht ergeben, sind die übrigen Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen mit der Massgabe anzuwenden, dass anstelle des Landgerichts im Ausserstreitverfahren das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Verwaltungsverfahren tätig zu sein hat.
Art. 1042 Abs. 2a
2a) Stellt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt fest, dass zwei identische Firmen eingetragen sind, kann es von Amts wegen für eine Bereinigung sorgen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 967 f.
Art. 1044a Abs. 3
3) Art. 1042 Abs. 2a ist sinngemäss anzuwenden.
Art. 1091 Abs. 1
1) In den Anhang sind ausser den Angaben gemäss Art. 1055 Ziff. 2 diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Bilanz oder der Erfolgsrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder Erfolgsrechnung aufgenommen wurden.
Art. 1095 Abs. 5
5) Mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 4 und 13 nicht zu machen.
Art. 1101a
6. Befreiung wegen Unwesentlichkeit
1) Ein Mutterunternehmen, das ausschliesslich Tochterunternehmen hat, die für sich und zusammengenommen im Hinblick auf die Zielsetzung von Art. 1105 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind, braucht keinen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen.
2) Die Anwendung von Abs. 1 ist im Anhang zu begründen.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2009/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 4.19);
b) der Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 5.03).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2012 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 63/2011 und 102/2011