172.023
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 576 ausgegeben am 19. Dezember 2011
Gesetz
vom 21. September 2011
über die Abänderung des Zustellgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. Oktober 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz; ZustG), LGBl. 2008 Nr. 331, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 16
II. Physische Zustellung
Sachüberschrift vor Art. 29
Aufgehoben
Art. 29 Sachüberschrift
Zustellung ohne Zustellnachweis
Überschrift vor Art. 30
IIa. Elektronische Zustellung
Art. 30
Anwendungsbereich
Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Kapitels vorzunehmen.
Art. 30a
Hinterlegung der qualifizierten elektronischen Zustelladresse
1) Jede Person kann bei den zuständigen Behörden die Eintragung einer elektronischen Zustelladresse im Zentralen Personenregister (ZPR) und eines zugehörigen Passwortes im elektronischen Identitätsregister (eID-Register) für eine Zustellung durch elektronische Abholung beantragen (qualifizierte elektronische Zustelladresse).
2) Ein Antrag nach Abs. 1 kann unter Verwendung eines elektronischen Identitätsausweises (eIDA) eingereicht werden.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die zuständigen Behörden nach Abs. 1, mit Verordnung.
Art. 30b
Zustellung mit Zustellnachweis durch elektronische Abholung
1) Bei der Zustellung mit Zustellnachweis durch elektronische Abholung stellt die Behörde das zuzustellende Dokument elektronisch zur Abholung bereit.
2) Liegt das Dokument zur Abholung bereit, hat die Behörde unverzüglich eine elektronische Verständigung an die qualifizierte elektronische Zustelladresse zu versenden. Die elektronische Verständigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) das Datum der Versendung;
b) die Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereit liegt;
c) den Hinweis, dass das Dokument unter Eingabe des im eID-Register hinterlegten Passwortes oder unter Verwendung des eIDA abzuholen ist;
d) das Ende der Abholfrist; und
e) einen Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.
3) Die Zustellung gilt mit der Abholung des Dokuments als bewirkt. Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden ab Versendung der Verständigung abgeholt, hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen. Wird das Dokument nicht innerhalb von weiteren 24 Stunden abgeholt, gilt die Zustellung als bewirkt.
4) Die Behörde hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit dem zur qualifizierten elektronischen Zustelladresse hinterlegten Passwort oder mit dem eIDA nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Die Behörde hat alle Daten über die Verständigungen nach Abs. 2 und 3 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.
Art. 30c
Zustellung ohne Zustellnachweis durch elektronische Abholung
1) Eine Zustellung ohne Zustellnachweis durch elektronische Abholung kann an eine elektronische Zustelladresse oder eine qualifizierte elektronische Zustelladresse erfolgen. Die Bestimmungen des Art. 30b gelten sinngemäss.
2) Die nach Art. 30b Abs. 4 letzter Satz protokollierten Daten gelten nicht als Zustellnachweis.
Art. 30d
Zustellung ohne Zustellnachweis an einer elektronischen Zustelladresse
1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse erfolgen.
2) Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.
Art. 31 Bst. f
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
f) die Einrichtung und den Betrieb der elektronischen Zustellung.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem E-Government-Gesetz vom 21. September 2011 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 66/2011 und 75/2011